2C_41/2024

Bundesgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen "Engadin I"

19. Mai

Sachverhalt Die Rechtsvorgängerin der A.________ SA beteiligte sich als Bauunternehmen an einem projektübergreifenden Konsens von Unterengadiner Bauunternehmen, der an Vorversammlungen Zuschlagsempfänger und Offertpreise festlegte. Die WEKO sanktionierte sie; das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Sanktion auf Fr. 184'510.--, wogegen die A.________ SA insbesondere Verjährung, Kartellteilnahme und Sanktionsbemessung geltend machte. Erwägungen • Der Gesamtkonsens bestand aufgrund von acht Vorversammlungen und übereinstimmenden Zeugenaussagen auch von 2007 bis Mai 2008 fort; Indizien belegten, dass die B.________ AG ihn mindestens bis 30. Oktober 2007 mittrug. Deshalb war die Sanktion nach Art. 49a Abs. 3 lit. b KG nicht verjährt. • Die Beteiligung an der projektübergreifenden Preis- und Geschäftspartnerkoordination erfüllt Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 KG; für die Sanktionsbemessung durfte der bekannte Umsatz von 2007 ersatzweise auch für 2006 berücksichtigt werden, um eine Bemessungslücke zu schliessen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Sanktion von Fr. 184'510.-- und die WEKO-Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- bleiben bestehen.
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