603 2025 193

FR Kantonsgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Ausgleichskasse (AK)

19. August

Sachverhalt Bei einer Verkehrskontrolle wies A.________ 4,2 µg/l THC und 39 µg/l THC-COOH im Blut auf. Das OCN entzog ihm den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererwägung von einer medizinischen Begutachtung der Stufe 4 abhängig; der Betroffene war bereits verwarnt worden und in Deutschland wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss mit einem Fahrverbot belegt worden. Erwägungen • Eine THC-Konzentration von mehr als 1,5 µg/l genügt grundsätzlich, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu begründen; der THC-COOH-Wert nahe dem Richtwert für regelmässigen Konsum sowie die Vorgeschichte bestätigen dies. • Der vorsorgliche Entzug ist trotz der beruflichen Folgen verhältnismässig: Die Verkehrssicherheit geht vor, und keine weniger einschneidende Massnahme bietet eine vergleichbare Wirksamkeit; die Rügen betreffend den Speicheltest und das Fehlen einer ärztlichen Untersuchung sind ohne Einfluss. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen und der vorsorgliche Entzug bestätigt; das Gesuch um vorläufige Rückgabe des Führerausweises wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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