A-8986/2025

Bundesverwaltungsgericht

Verkehr (ohne Strassenverkehr)

Zulässigkeit eisenbahnrechtlicher Sicherheitsmassnahmen

21. August

Sachverhalt Nach der Entgleisung eines Güterzugs im Gotthard-Basistunnel ordnete das BAV für bestimmte Radsatztypen einen Mindestdurchmesser von 864 mm sowie verbindliche Prüfintervalle und Klangproben an. Nach Beschwerden hob es die ursprünglichen Verfügungen auf und erliess am 23. Oktober 2025 im Wesentlichen gleichlautende Massnahmen. Erwägungen • Die Anordnungen sind als unmittelbar anfechtbare Allgemeinverfügung zu qualifizieren; das BAV war aufgrund seiner eisenbahnrechtlichen Aufsichtszuständigkeit grundsätzlich verfügungsbefugt. • Die Massnahmen weichen von den verbindlichen, interoperabilitätsrechtlich übernommenen EU-Vorgaben ab beziehungsweise ergänzen diese, ohne dass das BAV die hierfür vorgesehenen nationalen Vorschriften oder Sonderfälle rechtskonform festgelegt und notifiziert oder die Massnahmen zeitlich als vorläufige Sicherheitsmassnahmen begrenzt hätte. Entscheid Die Beschwerden wurden gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war; die Dispositiv-Ziffern 2 bis 13 der Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das BAV zurückgewiesen.
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