9C_555/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021

22. Juli

Sachverhalt A.________ reichte für die Steuerperiode 2021 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Das Steueramt Zürich veranlagte und schätzte ihn deshalb nach pflichtgemässem Ermessen mit einem Einkommen von Fr. 1'200'000.– und trat auf seine Einsprache mangels genügender Begründung nicht ein; die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigten dies. Erwägungen • Die nachgereichte Jahresrechnung mit einem Gewinn von rund Fr. 353'000.– belegte die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht, weil Angaben zu weiteren Einkünften, Vermögen, Schulden, Abzügen und familiären Verhältnissen fehlten und der Sachverhalt ungewiss blieb. • Die ungenügende Einsprachebegründung ist eine Prozessvoraussetzung; dafür musste keine Nachfrist angesetzt werden. Die erstmals später bestrittene Zürcher Steuerhoheit war im Einspracheverfahren nicht thematisiert worden. • Die hohen Schätzungen waren weder willkürlich noch pönal motiviert und daher nicht nichtig; eine möglicherweise zu hohe Schätzung begründet als solche keine Nichtigkeit. Entscheid Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die Ermessensveranlagungen blieben bestehen.
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