9C_342/2025

Bundesgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Alters- und Hinterlassenenversicherung

6. August

Sachverhalt A.A.________, geboren 1969, heiratete B.A.________ am 18. Mai 2017 nach mehr als zehn Jahren Konkubinat; dieser verstarb am 19. März 2022, also nach vier Jahren und zehn Monaten Ehe. Die Kasse verweigerte die Witwenrente; dieser Entscheid wurde von der kantonalen Instanz bestätigt. Erwägungen • Art. 24 Abs. 1 LAVS zählt die Voraussetzungen des Rentenanspruchs abschliessend auf: Die mehr als zehn Jahre dauernde Lebensgemeinschaft vor der Ehe können nicht den Ehejahren gleichgestellt werden, und das Bundesgericht kann diese Regel im Lichte von Art. 190 BV nicht korrigieren; dieser Ausschluss verstösst weder gegen die Gleichheit noch gegen Art. 8 und 14 EMRK. • Das Schreiben, mit dem der Beginn des Anspruchs per 1. April 2022 angekündigt wurde, begründet keinen Vertrauensschutz: Die Beschwerdeführerin wusste, dass die minimale Ehedauer nicht erreicht war, ein späterer Entscheid wurde angekündigt, und sie hat nicht dargetan, gestützt darauf irreversible nachteilige Dispositionen getroffen zu haben. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verweigerung der Witwenrente wird bestätigt.
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