7B_367/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme
31. Juli
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft nahm eine vom Beschwerdeführer gegen eine Gesellschaft erstattete Strafanzeige nicht an die Hand. Das Obergericht trat auf seine dagegen am 6. Februar 2026 eingereichte Beschwerde wegen Verspätung nicht ein; streitig war vor Bundesgericht allein die Zustellung der Verfügung und die Wahrung der kantonalen Beschwerdefrist.
Erwägungen
• Die eingeschriebene Sendung mit der Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 am Postschalter ausgehändigt; der elektronische Sendungsverlauf genügte zusammen mit den weiteren Akten als schlüssiger Zustellnachweis.
• Die zehntägige Beschwerdefrist begann am 27. Januar 2026 und endete am 5. Februar 2026, weshalb die am 6. Februar 2026 der Post übergebene kantonale Beschwerde verspätet war; der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.