7B_763/2025

Bundesgericht

Straftaten

Betrug; Strafzumessung; Willkür; Beschleunigungsgebot

17. Juli

Sachverhalt Der alleinige Verwaltungsrat und Geschäftsführer einer finanziell desolaten Gesellschaft verkaufte ein kommissionsweise gehaltenes Fahrzeug und einen geleasten Range Rover, obwohl er den Käufern das Eigentum nicht verschaffen konnte, und verwendete die Kaufpreise für andere Schulden. Das Obergericht verurteilte ihn deshalb sowie wegen weiterer Wirtschaftsdelikte zu 42 Monaten Freiheitsstrafe; dagegen richtete sich seine Beschwerde. Erwägungen • Der Verkauf des Kommissionsfahrzeugs und des geleasten Range Rovers begründet mehrfachen Betrug: Die Verwendung der Kaufpreise für Drittschulden belegte den bereits bei Vertragsschluss fehlenden Erfüllungswillen; dessen Vorspiegelung ist als innere, für die Käufer nicht überprüfbare Tatsache arglistig, und blosse Hoffnung auf spätere Erfüllung schliesst Eventualvorsatz nicht aus. • Die Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten ist trotz nicht fallweise zugeordneter hypothetischer Einzelstrafen bundesrechtskonform, weil die zahlreichen Veruntreuungs- und Betrugshandlungen zeitlich und sachlich eng verbunden waren und die Vorinstanz ihre Strafzumessung hinreichend nachvollziehbar begründete. • Eine Verfahrensdauer von rund fünf Jahren und zwei Monaten verletzte das Beschleunigungsgebot angesichts der erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nicht; auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge der siebenmonatigen Urteilsbegründung wurde nicht eingetreten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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