8C_506/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenberechnung)

11. August

Sachverhalt Die in Deutschland wohnhafte Versicherte bezog 2001 und 2002 IV-Taggelder und erhielt ab September 2017 eine ganze Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rentenberechnung, ordnete jedoch Berichtigungen für Mai 2003 und Januar 2004 an. Kernaussagen • Seit dem Inkrafttreten des FZA und der Verordnung Nr. 1408/71 am 1. Juni 2002 war die Versicherte als Erwerbstätige beitragspflichtig; deshalb hätten die von Juni bis Dezember 2002 bezogenen IV-Taggelder als effektives Einkommen im IK eingetragen werden müssen. • Die Einträge für 2002 sind insoweit offensichtlich unrichtig; die IVSTA muss die Rentenhöhe anpassen und allfällige Beitragsnachforderungen prüfen, die unter den konkreten Umständen nicht von vornherein verjährt sind. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; Urteil und Verfügung werden aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung beziehungsweise neuen Verfügung an die IVSTA zurückgewiesen.
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