6B_554/2026
Bundesgericht
Schreckung der Bevölkerung, falscher Alarm, mehrfache Drohung usw.; Nichteintreten
11. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingaben vom 28. und 31. August 2026 gegen eine am 28. August 2026 ergangene Urteilsanzeige des Obergerichts Solothurn. Dieses hatte bislang nur das Dispositiv, nicht aber die schriftliche Begründung, eröffnet.
Erwägungen
• Eine Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid ist erst nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung und innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist zulässig; die gegen das bloss im Dispositiv vorliegende Urteil erhobene Beschwerde war daher verfrüht.
• Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein und ist zudem weder für die Entgegennahme noch für die Weiterleitung allfälliger Strafanzeigen zuständig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Kosten erhoben.