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BV.2026.00025

ZH Sozialversicherungsgericht

Berufliche Vorsorge

Vorsorgebeitragsforderung und Rechtsvorschlag

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 24. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
BV.2026.00025
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef
Urteil
vom
24. Juni 2026
in Sachen
Asga Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen
Klägerin
gegen
X.___
GmbH
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 1
0
. 
April
2026, mit der die Asga Pensionskasse Genossenschaft,
St. Gallen
, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die
X.___
GmbH
erhob (Urk. 1 S. 1):
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
Fr.
2'504.90 zu bezahlen;
2.
es sei der Rechtsvorschlag vom 19. Mai 2025
(richtig 15. Mai 2025)
in der Betreibung Nr.
…
des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen
;
3.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
unter Hinweis, dass
die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Ent
scheid androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der von der Klägerin eingereich
ten Akten zu fällen ist,
in Erwägung, dass
die Beurteilung der
Klage
in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein
richtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die — ihr mit Anschlussvertrag vom 2
8. Juli 2015
rückwirkend per 1. 
Januar
20
1
4 (Urk. 2/2.
2
) bis zur Vertragsauflösung per
31. Dezember
202
3
(Urk. 2/
6
) zur Durch
führung der beruflichen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Vertragsauflösungsgebühren, Zins und Betrei
bungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr somit Beiträge
in Höhe von
Fr. 
1'723.20
, Verzugszins
von
Fr. 315.65, Verwaltungskosten
von
Fr. 200.--, Betreibungskosten
von
Fr.
300.-- und Kosten für den Zahlungsbefehl
von
Fr.
74.-
-
schuldig geblieben (S. 3),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge
sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/
8
) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten aus
gewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom
10
. 
April
2026 (Urk. 2/
5
)
, das Betreibungsbegehren
vom 13. Mai 2025
(Urk. 2/7)
und den Zahlungsbefehl vom 1
5
. 
Mai
2025 (Urk. 2/
8
) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin erhobenen
Verwaltungskosten
(Fr. 200.--
)
,
der
Verzugszins (Fr. 315.65)
und
die
Kosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 300.--)
auf
Art.
2
und
Art
. 
12
des Kostenreglements basieren (Urk. 2/
20
),
die
Klägerin
ihre Forderungssumme im Betreibungsbegehren mit Pensionskassen
bei
trägen von Fr. 2’075.--, Verzugszins bis 30. November 2024 von Fr. 129.90 und Kosten für das Betreibungsbegehren
von
Fr. 300.-- be
ziffert
hat
,
diese Summe de
m
eingeklagten Betrag von
Fr. 
2'504.90
entspricht und
sie
zu Recht
d
ie
Kosten von Fr. 
7
4.-- für den Zahlungsbefehl vom
15. Mai
2025 (Urk. 2/
8
)
nicht berücksichtigt hat, da
diese
rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Ver
fahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs
gerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuld
ners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
auch sonst
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen
,
die Beklagte
somit
in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin
Fr.
2'504.90
zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr.
…
des Betreibungsamts
Winterthur
-
Wülflingen
erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1
5
. 
Mai
2025, Urk. 2/
8
) in diesem Umfang aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 
500
.-- aufzuerlegen sind
(vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs
gericht, GebV SVGer),
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1
GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Par
tei
entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt die Einzelrichterin:
1.
In Gutheissung der Klage wird
die Beklagte
verpflichtet,
der Klägerin
Fr. 2'504.90 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
…
des Betrei
bungsamtes
Winterthur-Wülflingen
(Zahlungsbefehl vom
15. Mai 2025
) aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden
der Beklagten
auferlegt. Rechnung und Ein
zah
lungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beklagte wird verpflicht
et, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Asga Pensionskasse Genossenschaft
-
X.___
GmbH
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SennNef

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