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SB.2025.61

BS Appellationsgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Verlängerung der stationären Massnahme

Veröffentlicht am 15. September

Entschieden am 11. Dezember

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2025.61
URTEIL
vom 11.
Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Berufungskläger 1
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12,
4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin 2
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
gegen
A____ , geb. [...]                                                           Berufungsbeklagter
[...]                                                                                  
Beurteilte Person
vertreten durch lic. iur. Alain
Joset, Advokat,
Pelikanweg 2,
4054 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 16. Juni 2025 (SG.2025.84)
betreffend Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme
gemäss
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 wurde A____ (nachfolgend
Berufungsbeklagter) des versuchten Mordes schuldig erklärt und – unter
Berücksichtigung von Versuch, tätiger Reue sowie mittelgradig herabgesetzter
Schuldfähigkeit – verurteilt zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. März
2014. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom
13. November 2014, in welchem A____ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31), eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10,
F10.21), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10, F12.1) sowie
habitueller Missbrauch von Kokain attestiert und andererseits die
Rückfallgefahr im Hinblick auf unvermittelt auftretende Gewaltdelikte im Sinne
der Anlasstat als erheblich eingestuft wurde, schob das Gericht den Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen
Behandlung gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches auf. Mit Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2021 wurde die
stationäre psychiatrische Behandlung um 2 Jahre verlängert. Mit Beschluss des
Strafgerichts vom 13. Januar 2022 erfolgte eine weitere Verlängerung um 2
Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 erfolgte sodann
die letzte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 1.5 Jahre
(d.h. bis zum 20. Juli 2025). Ab dem 30. April 2024 befand sich
der Berufungsbeklagte im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme im B____
im offenen Massnahmenvollzug (Akten S. 2476).
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für
Justizvollzug Basel-Stadt beantragte mit Eingabe vom 28. März 2025 die
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr.
Die Staatsanwaltschaft konstituierte sich mit Eingabe vom 10. April 2025
als Verfahrenspartei und schloss sich mit Eingabe vom 2. Mai 2025 dem
Verlängerungsantrag des SMV sowie dessen Ausführungen an. Das Strafgericht wies
den Verlängerungsantrag mit Urteil vom 16. Juni 2025 ab. Gegen dieses
Urteil meldeten der SMV sowie die Staatsanwaltschaft, jeweils mit Eingabe vom
24. Juni 2025, Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
an. Einen Antrag des SMV auf Anordnung von Sicherheitshaft über den
Berufungskläger wies die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit Entscheid
vom 18. Juli 2025 ab. Des Weiteren wurde dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit lic. iur. Alain Joset,
Advokat, bewilligt (Verfahren DGS.2025.24). Der Berufungsbeklagte trat anschliessend
per 20. Juli 2025 aus dem B____ aus.
In der Folge haben der SMV mit Eingabe vom 27. August 2025
sowie die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. September 2025 ihre
Berufungserklärungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025
betreffend (Nicht-)Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim
Appellationsgericht eingereicht. Der SMV und die Staatsanwaltschaft beantragen
beide die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um
1 Jahr; unter o/e-Kostenfolge. Daneben hat der SMV diverse Beweisanträge
(betreffend eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme durch Dr. med. C____
sowie die Einholung einer Haaranalyse) gestellt. Diese Beweisanträge hat die
Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 16. September 2025 als sinnvoll
erachtet und daher unterstützt, während der Berufungsbeklagte mit Stellungnahme
samt Beilagen vom 22. Oktober 2025 deren vollumfängliche Abweisung unter
o/e-Kostenfolge beantragt hat. Der Berufungsbeklagte hat weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2025 ist auf den
Beizug des noch nicht vorliegenden Gutachtens von Dr. med. C____
verzichtet worden. Sodann ist das Institut für Rechtsmedizin der Universität
Basel (IRM) gebeten worden, den Berufungsbeklagten zu einer Haaranalyse sowie
Urinprobe (Alkohol und Betäubungsmittel) aufzubieten und dem
Appellationsgericht das Resultat mitzuteilen. Weiter ist der Berufungsbeklagte
gebeten worden, dem Appellationsgericht spätestens am Verhandlungstag eine
aktuelle Bestätigung seines Psychologen betreffend Psychotherapie und eine
aktuelle Bestätigung betreffend seine Wohnsituation vorzulegen. Anderslautende
oder weitergehende Beweisbeschlüsse des Gesamtgerichts sind vorbehalten worden.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. November 2025 ist verfügt
worden, dass der Berufungsbeklagte sich beim IRM einer Urin- und Haarprobe
(Alkohol und Betäubungsmittel) zu unterziehen und zu diesem Zwecke mit dem IRM
Kontakt aufzunehmen habe. Mit Stellungnahme vom 25. November 2025 hat der
amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten vorgebracht, sein Mandant könne
mangels gesetzlicher Grundlage im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet
werden, sich einer Haaranalyse und Urinprobe zu unterziehen, weshalb er diesem
geraten habe, bis auf Weiteres keinen Kontakt mit dem IRM aufzunehmen.
Mit Vorladung vom 1. Oktober 2025 sind der SMV, die
Staatsanwaltschaft, der Berufungsbeklagte und dessen amtlicher Verteidiger zur
Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2025 geladen worden. Die
Staatsanwaltschaft wurde allerdings mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 vom
Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert. Des Weiteren hat der SMV mit
der Berufungserklärung vom 27. August 2025 die seit dem letzten
Aktennachgang an das Strafgericht vom 11. Juni 2025 ergangenen relevanten
Vollzugsakten eingereicht. Diese sind im vorliegenden Berufungsverfahren zu den
Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember
2025 ist der Berufungsbeklagte befragt worden. Nach Abschluss des
Beweisverfahrens sind der SMV und der amtliche Verteidiger des
Berufungsbeklagten zum Vortrag gelangt. Der SMV hat dabei an seinen schriftlich
gestellten Anträgen in der Hauptsache festgehalten. Der Berufungsbeklagte
verlangt die vollumfängliche Abweisung der Berufungen des SMV und der
Staatsanwaltschaft in vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheids; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates sowie unter
angemessener Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Für sämtliche weiteren
Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte
– wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni
2025 – mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Der SMV ist nach § 38 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
(JVV, SG 258.210) im Verfahren nach Partei mit
vollen Parteirechten. Er stellt insbesondere beim Gericht die Anträge und
vertritt diese vor Gericht. Als Vollzugsbehörde hat er auch ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb
er zur Erklärung der Berufung legitimiert ist (). Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 10. April 2025 (Akten
S. 2785) explizit als Verfahrenspartei konstituiert und ist mithin
gestützt auf § 38 Abs. 3 EG StPO und
zur Erklärung der Berufung legitimiert. Die Berufungen des SMV und der
Staatsanwaltschaft sind jeweils form- und fristgemäss angemeldet und erklärt
worden (), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO
sowie ). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Die Berufungen des SMV und der
Staatsanwaltschaft richten sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung der
Verlängerung der am 21. Januar 2015 über den Berufungsbeklagten
angeordneten (sowie am 19. April 2021 um 2 Jahre, am 13. Januar
2022 um weitere 2 Jahre und am 11. Januar 2024 um 1,5 Jahre
verlängerten) stationären therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr; unter
o/e-Kostenfolge. Nach dem Gesagten nicht angefochten und mithin in Rechtskraft
erwachsen ist bloss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
2.         Verfahrensanträge
/ Vorfragen
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der SMV darauf
verzichtet, seinen mit Verfügung vom 10. November 2025 vorläufig
abgelehnten Antrag auf Anordnung einer ergänzenden gutachterlichen
Stellungnahme durch Dr. med. C____ zu Handen des Gesamtgerichts zu wiederholen.
Auch eine erneute Anordnung der – im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom
10. November 2025 und 19. November 2025 angeordneten und vom
Berufungsbeklagten auf Rat seiner Verteidigung hin verweigerten – IRM-Untersuchung,
namentlich unter Zwang, sowie Anweisungen des Berufungsbeklagten im Hinblick
auf eine solche Untersuchung hat der SMV nicht zu Handen des Gesamtgerichts beantragt
(vgl. Plädoyer SMV 2. Instanz, Akten S. 3188 ff., 3204 f.,
siehe zum Ganzen auch die Ausführungen zum Sachverhalt oben). Damit gibt es
keine verfahrensrechtlichen Anträge der Parteien, die noch zu behandeln wären.
3.         Verlängerung
der stationären therapeutischen Massnahme
3.1      Urteil
des Strafgerichts vom 16. Juni 2025
Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil zusammengefasst
erwogen, dass dem Berufungsbeklagten ein positiver Vollzugsverlauf im B____ bescheinigt
werden könne. Der Berufungsbeklagte habe sich in das Anstalts- und
Therapiesetting eingefügt, sich kooperativ an die dortigen Anforderungen und
Auflagen gehalten und im Rahmen der therapeutischen Arbeit auch weitere
Fortschritte erzielt. Zudem habe er in der Zwischenzeit seine Ausbildung zum
Tierpfleger erfolgreich abgeschlossen. Eine signifikante Veränderung haben sich
in Bezug auf seine Haltung zum Alkoholkonsum eingestellt. So spreche er sich
heute für eine Totalabstinenz aus. Sämtliche Substanzkontrollen seit seinem
Eintritt in den B____ im März 2024 seien unauffällig gewesen und auch eine
kürzlich in Auftrag gegebene Haaranalyse hinsichtlich Substanzkonsums sei
negativ ausgefallen. Die seit Januar 2024 eingehaltene Suchtmittelabstinenz
bestehe somit seit nunmehr rund eineinhalb Jahren, und zwar auch im Zuge
vermehrter Belastungssituationen wie dem Schlafexternat und der externen
Arbeitsstelle. Letztere habe der Berufungsbeklagte Anfang Juli 2025 zwar
vorzeitig aufgelöst, was sich vordergründig nicht sehr günstig auswirke.
Andererseits erschienen die vom Berufungsbeklagten genannten Gründe für seine
Kündigung zumindest teilweise legitim. Der behandelnden Therapeutin sei zudem darin
zu folgen, wenn sie in diesem Zusammenhang anmerke, dass es positiv sei, dass
der Berufungsbeklagte seine Grenzen erkannt und eingesehen habe, dass eine
Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt besser für ihn sei. Die Vorinstanz
führte weiter aus, es sei zu würdigen, dass der Berufungsbeklagte trotz des mit
der externen Arbeitsstelle einhergehenden Belastungserlebens nicht umgehend in
alte Verhaltensmuster zurückgefallen, sondern weiterhin abstinent geblieben
sei. Gemäss den Gutachtern und behandelnden Therapeuten sei der
Suchtproblematik erhebliche Deliktsrelevanz zugeschrieben worden, weshalb eine
intrinsisch motivierte Abstinenz ein zentraler Punkt sei und sich risikoprognostisch
sehr günstig auswirken würde. Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom
18. Dezember 2023 skizzierten Entlassungsszenarien und Ausführungen zur
Rückfallgefahr würden sich mithin als überholt erweisen. Zweifellos werde die
Abstinenzthematik ein wichtiges Thema bleiben. Es sei auch anzuerkennen, dass
es im Rahmen der Borderline-Persönlichkeitsstörung des Berufungsbeklagten
offene Therapiefelder gebe, welche es weiterhin zu adressieren gelte.
Allerdings sei festzustellen, dass dem Berufungsbeklagten auch hier
Fortschritte zu attestieren seien. Die aktuelle Situation des
Berufungsbeklagten weiche deutlich von jener im Januar 2024 ab, als das
Strafgericht in der damals klinisch noch sehr relevant ausgeprägte
Persönlichkeitsstörung sowie der nicht eingehaltenen Alkoholabstinenz einen
triftigen Grund zur Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose erblickt habe.
Freilich sei das Vorhandensein von Strukturen in Form von therapeutischer Unterstützung
und Begleitung so wie Arbeit, Wohnen und Beziehungsnetz auf dem Weg zu einer
Verfestigung der erzielten Erfolge bzw. Legalprognose essenziell. Dass
diese Rahmenbedingungen derzeit noch nicht in allen Bereichen etabliert seien,
könne sich aber nicht zu Lasten des Berufungsbeklagten auswirken. Eine
geeignete Wohn- und Arbeitsstruktur sowie therapeutische Behandlung liessen
sich ebenso gut im Rahmen einer (bedingten) Entlassung bewerkstelligen.
Zusammenfassend könne den Berufungsbeklagten ein positiver Entwicklungsprozess
attestiert werden und er habe in den deliktsrelevanten Bereichen eine
Veränderungsbereitschaft an den Tag gelegt sowie bedeutende Fortschritte
erzielt. Vor diesem Hintergrund sei von einer ausreichend günstigen
Legalprognose bei ihm auszugehen bzw. die noch verbleibenden Schritte
seien nicht im stationären Massnahmensetting, sondern im Rahmen der bedingten
Entlassung zu absolvieren. Diese Phase werde auch nicht ausserhalb
strukturgebender Bedingungen erfolgen, sondern mit diversen Auflagen verbunden.
Schliesslich verwies die Vorinstanz auch auf die Beurteilung der Konkordatlichen
Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern
(KoFako) vom 14. August 2020, in welcher die Gewährung einer bedingten
Entlassung nach erfolgreichem Wohn- und Arbeitsexternat, verbunden mit der
Anordnung von Bewährungshilfe, Fortsetzung der therapeutischen Behandlung,
Weisung zu Drogen- und Alkoholabstinenz, Sicherstellung einer festen
Tagesstruktur sowie Anordnung der maximalen Probezeit für möglich erachtet worden
war. Im Ergebnis sei der Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um
ein Jahr abzuweisen (Akten S. 2915 ff., insbesondere S. 2919 ff.).
3.2      Vorbringen
des SMV
Der SMV verweist im Rahmen seiner Berufung zunächst auf seine
Ausführungen im Verlängerungsantrag vom 28. März 2025. Sodann führt der SMV
zusammengefasst aus, dass die beantragte Verlängerung dazu hätte dienen sollen,
die erworbenen Fähigkeiten und Strategien des Berufungsbeklagten zu festigen,
ihn dabei therapeutisch zu begleiten, einen sozialen Empfangsraum aufzubauen
sowie ein geeignetes Anschlusssetting im Raum Basel aufzugleisen und dieses
ausreichend auf Stabilität hin zu erproben. Die Verlängerung der Massnahme um ein
Jahr sei auch von den damaligen Behandelnden des B____ empfohlen worden.
Demgegenüber habe die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung als gegeben erachtet, wobei zusammenfassend festzustellen sei, dass
insbesondere das Thema Alkoholabstinenz für die Vorinstanz das wesentliche
Kriterium dargestellt habe. Der SMV hält im Anschluss an eine Zusammenfassung
des angefochtenen Urteils fest, im Urteilszeitpunkt seien erst rund 3 Monate
vergangen, seit dem SMV vom Ausbildungsabschluss des Berufungsbeklagten
berichtet worden sei. Der Berufungsbeklagte habe Mitte März 2025 seinen Wunsch
bekräftigt, nach Basel zurückzukehren, ohne allerdings konkrete Pläne zu haben.
Sein Anstellungsverhältnis bei der Firma D____ habe der Berufungsbeklagte kurz
vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgelöst. Die implizite Auffassung
der Vorinstanz, dass sich das erforderliche strukturgebende Setting innerhalb von
weniger als 5 Wochen ab Urteilsdatum aufgleisen lassen könne, gehe an der
Realität vorbei. Ausserdem sei es eine Sache, etwas aufzugleisen, eine ganz
andere Sache aber, ein solches Setting anschliessend ausreichend zu erproben. Dies
erfordere Zeit, erst recht beim Berufungsbeklagten, der in der Vollzugsstufe
des Wohn- und Arbeitsexternats in den Jahren 2021 und 2023 zwei Mal
gescheitert sei. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien im Juni
und Juli 2025 damit klarerweise nicht vorgelegen. Im Rahmen des
Berufungsurteils dürften angesichts der Entlassung des Berufungsbeklagten aber
auch die aktuellen Verhältnisse von Relevanz sein. Alle diesbezüglichen Informationen
würden darauf beruhen, was der Berufungsbeklagte ins Recht gelegt habe. Der SMV
kommt – nach einer Zusammenfassung der vom Berufungsbeklagten eingereichten
Unterlagen – zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte in den Monaten seit seiner
Entlassung in Freiheit einiges habe aufgleisen können, was ihm anzurechnen sei.
Nichtsdestotrotz würden offene Fragen verbleiben, beispielsweise zu Häufigkeit
und Inhalt der therapeutischen Sitzungen, zur Häufigkeit des Besuchs des
Tagesstrukturangebots, zu seinen mittel- und langfristigen Plänen, zu seiner
Freizeitgestaltung, zur Wohnbegleitung sowie zur Frage, ob der
Berufungsbeklagte das Angebot von Therapie, Tagesstruktur und Wohnbegleitung
auch in Anspruch nehmen werde, wenn der behördliche Druck hierzu wegfallen
würde, d.h. im Falle einer Abweisung der Berufung. Zu diesen Fragen habe der
Berufungsbeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar weitere Ausführungen
gemacht, allerdings seien seine Antworten nicht wirklich objektivierbar und
reine Parteibehauptungen. Die Kernfrage laute, ob der Berufungsbeklagte seit
seiner Entlassung die Abstinenz von Alkohol und anderen Suchtmitteln habe
aufrechterhalten können, da der Substanzkonsum bei ihm zu einer ungünstigen
risikorelevanten Entwicklung führen würde. An der Berufungsverhandlung habe der
Berufungsbeklagte Konsumrückfälle eingeräumt – eigenen Angaben zufolge im
Ergebnis zwei bis zweieinhalb Liter Bier an Festen. Ein solcher Konsum führe
beim Durchschnittsbürger zu einem Rausch. Eine Abstinenz sei dem
Berufungsbeklagten daher offensichtlich nicht gelungen. Es sei befremdlich,
dass der Verteidiger kurz vor der Berufungsverhandlung mitgeteilt habe, dass er
seinem Mandanten geraten habe, bis auf weiteres keinen Kontakt mit dem IRM
aufzunehmen. Der Berufungsbeklagte habe die Chance gehabt, das Berufungsgericht
mittels eines objektivierbaren Befunds des IRM davon zu überzeugen, dass es ihm
seit Juli 2025 gelungen sei, abstinent zu leben. In diesem entscheidenden Punkt
verweigere er aber seine Mitwirkung. Die Haaranalyse sei die Möglichkeit
gewesen, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass er es ohne Massnahmenvollzug
und ohne Begleitung sowie Kontrolle im Rahmen einer Probezeit schaffen könne. Mit
einer Haaranalyse hätte man auch wenigstens sehen können, ob der
Berufungsbeklagte nur in geringen Mengen konsumiert habe und es bloss einzelne
Ausrutscher gewesen seien. Eine dauerhafte und erprobte Abstinenz von
Suchtmitteln stelle beim Berufungsbeklagten einen entscheidenden Faktor für eine
ausreichend günstige Legalprognose dar, da der Berufungsbeklagte während des
mehrjährigen Massnahmenvollzugs wiederholt gezeigt habe, dass er bei
weitergehenden Freiheitsgraden mit Überforderung und dysfunktionalem
Substanzkonsum reagiere. Die Suchtproblematik sei ein wesentlicher
prädisponierender Faktor für das erneute Auftreten von Delikten ähnlich der
Anlasstat und habe daher eine erhebliche Deliktsrelevanz. Die eingeräumten Konsumrückfälle
nach der Entlassung würden die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der
Berufungsbeklagte seit rund anderthalb Jahren eine Abstinenzmotivation an den
Tag lege, erheblich entkräften. Die letzte Stufe vor einer bedingten Entlassung
sei sehr wichtig und rasche Wechsel des kompletten Umfelds denkbar ungünstig. Daher
sei es auch nicht erstaunlich, dass es beim Berufungsbeklagten nach der
Entlassung zu Konsumrückfällen gekommen sei. Das entspreche genau seinem Muster
während des Massnahmenvollzugs auf der letzten Vollzugsstufe. Es stelle sich
die Frage, ob das Gericht davon ausgehen könne, dass der Berufungsbeklagte eigenverantwortlich
sein Risikomanagement wahrnehmen und zukünftig auf den deliktsrelevanten Konsum
von Alkohol und sonstigen Betäubungsmitteln verzichten könne. Diese Frage lasse
sich nicht verlässlich beantworten bzw. der Berufungsbeklagte habe selbst
eingeräumt, dass es zu Konsumrückfällen gekommen sei. Mit Blick auf die schwere
Anlasstat und die bei einer abermaligen Verschlechterung des Zustands des
Berufungsbeklagten zu erwartenden, ähnlich gelagerten Delikte sei in dieser
Frage aber Gewissheit zwingend erforderlich. Abschliessend weist der SMV darauf
hin, dass es dem Gericht unbenommen bleibe, eine Verlängerung für eine kürzere
Zeitdauer als beantragt auszusprechen und/oder die Vollzugsbehörde anzuweisen,
den Berufungsbeklagten bis zu einem gewissen Datum bedingt aus dem Massnahmenvollzug
zu entlassen (Plädoyer SMV 2. Instanz, Akten S. 3188 ff.,
3204 ff.)
3.3      Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Berufungserklärung den
Ausführungen des SMV vollumfänglich angeschlossen (Akten S. 3126 f.).
Von einer Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde die Staatsanwaltschaft
auf Antrag dispensiert (Akten S. 3168 f.).
3.4      Vorbringen
des Berufungsbeklagten
Der Berufungsbeklagte hält den Vorbringen des SMV und der
Staatsanwaltschaft wiederum entgegen, der Berufungsbeklagte habe sich massiv
schuldüberschiessend im staatlichen Freiheitsentzug befunden. Er habe sich auf
die letzte Verlängerung vom 11. Januar 2024 und die damit verbundene
Behandlung in Zürich nochmals eingelassen, obwohl das nicht seinem Wunsch
entsprochen habe. So sei immer klar gewesen, dass seine Zukunft und die
ambulante Nachsorge in Basel stattfinden solle, wo er verwurzelt sei. Man habe
es aber versäumt, in Basel frühzeitig ein ambulantes Setting aufzugleisen.
Dies, obwohl alle Therapieberichte des Berufungsbeklagten im zuletzt halboffen
durchgeführten Vollzug makellos gewesen seien. Die Idee der Vorinstanz sei es
gewesen, die Zeit zwischen der vorinstanzlichen Verhandlung und dem Massnahmenende
zu nutzen, um den Berufungsbeklagten bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Es
sei klar gewesen, dass diese Zeit ausreichen würde, da der Berufungsbeklagte
bereits sehr fortgeschritten gewesen sei. Wenn es dem SMV so wichtig gewesen
wäre, die Abstinenz des Berufungsbeklagten zu kontrollieren, sei unklar, wieso
der SMV den Berufungsbeklagten nicht mit Auflagen bedingt entlassen habe. Dass
nun eine solche bedingte Entlassung mit entsprechenden Kontrollen nicht angeordnet
worden sei, dürfe sich nicht zulasten des Berufungsbeklagten auswirken. Während
des Monats nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Berufungsbeklagte
alle Parameter der bedingten Entlassung selbst aufgegleist. Dieses ambulante Nachsorgesetting
sei vollkommen ausreichend, um einer Rückfallgefahr vorzubeugen. Denn die
Rückfallgefahr des Berufungsbeklagten sei die entscheidende Frage und nicht
etwa sein Alkoholkonsum. Der Berufungsbeklagte habe seine IV-Rente mit
Ergänzungsleistungen reaktiviert, habe kurze Zeit bei seiner Mutter gewohnt,
danach eine eigene Wohnung gefunden, sich eine Tagesstruktur organisiert und sei
von seinem ehemaligen Vollzugstherapeuten wiederaufgenommen worden. Bei diesem habe
der Berufungsbeklagte nun regelmässige therapeutische Sitzungen, die sehr
wichtig für die Rückfallprognose seien. Diese Struktur sehe wohl gar nicht so
anders aus, als sie es im Rahmen einer bedingten Entlassung würde. Die Konsumrückfälle
nach der Entlassung erstaunten nicht, da man den Berufungsbeklagten nach dem Auslaufen
der Massnahme einfach sich selbst überlassen habe und dieser bis zum Vortag vor
seiner Entlassung gar nicht gewusst habe, ob er nun aus der Massnahme entlassen
werde oder nicht. Er sei dann irgendwann einfach wieder auf der Strasse
gestanden. Vor diesem Hintergrund wäre es vielmehr erstaunlich gewesen, wenn keine
Konsumrückfälle stattgefunden hätten. Dies sei im Juli 2025 gewesen, bevor der
Berufungsbeklagte wieder bei seinem ehemaligen Therapeuten angebunden gewesen
sei. Seit der Berufungsbeklagte wieder in Therapie sei, habe er keine Konsumrückfälle
mehr; er sei abstinent und integriert. Inzwischen sei Dezember 2025. Es bestehe
kein Bedarf mehr, dem Berufungsbeklagten Auflagen zu machen. Ohnehin sei es
heute gar nicht mehr möglich, den Berufungsbeklagten aus einer Massnahme, die
gar nicht mehr existiere, bedingt zu entlassen. Abgesehen davon bestünden aber
auch keine Gründe, den Berufungsbeklagten heute wieder zurück in den
stationären Vollzug zu versetzen. Er habe sich selbst eine funktionierende
Nachsorge aufgebaut und es gebe keinen Grund, daran etwas zu ändern (Plädoyer
AV 2. Instanz, Akten S. 3205 ff.)
3.5      Grundlagen
3.5.1 Eine stationäre therapeutische Massnahme nach
ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er
ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung
in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische
Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des
Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (). Der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher
Vorschrift «in der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1
StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen
Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall
– nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65
E. 2.7.1).
Nach Ablauf der
Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf
Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen
Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch
die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die
übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme gelten (), auch für
deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein ( Heer ,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,
N 127a). Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme muss
schliesslich auch verhältnismässig sein ( und 3 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], ).
Das Gericht kann
sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von
weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche
verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden
kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche
Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung
der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre
Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den
Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die
Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange
entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen
vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147
IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2,
je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024
E. 2.2.2). Das Gesetz geht in davon aus, dass schwere
psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft
Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019 vom
15. Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).
3.5.2 Beim Entscheid über die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach stützt sich das Gericht
auf eine sachverständige Begutachtung (). Im Verfahren
betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist eine
erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zwingend erforderlich
(BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Art. 56 Abs. 3
StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10
Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige
Gründe von einem Sachverständigengutachten abweichen und Abweichungen müssen
begründet werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige
Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen
gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung () verstossen.
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49
E. 2.1.3; BGer 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1,
6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
3.6      Vollzugsverlauf
und Entwicklungen seit der Entlassung
Bevor auf die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme eingegangen wird, sind der Vollzugsverlauf, die
Entwicklungen seit der Entlassung des Berufungsbeklagten aus dem B____ sowie seine
aktuelle Situation zu beleuchten.
Die seit dem Übertritt des Berufungsbeklagten in die Justizvollzugsanstalt
(JVA) E____ am 1. April 2015 ergangenen Verlaufs- und Vollzugsberichte
dokumentierten zunächst einen positiven Vollzugsverlauf, sodass auf Empfehlung
der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern (KoFako) schrittweise Vollzugsöffnungen gewährt wurden (Akten
S. 110 ff.). Dem Verlaufsbericht vom 5. Juni 2018 ist zu
entnehmen, im September 2017 hätten verschiedenen Faktoren wie z.B. die
verspürte Unsicherheit bezüglich des weiteren Vollzugsverlaufs sowie belastende
Familienbeziehungen zu einer Überforderungssituation geführt, worauf der
Berufungsbeklagte akute Suizidgedanken verspürt und sich eine Rasierklinge an
den Hals gesetzt habe. Er habe sich dann jedoch Hilfe bei seinem Zimmernachbarn
holen und die Situation am Folgetag in der Soziotherapie ansprechen können. Der
frühzeitige Abbruch des Suizidversuchs und die Art und Weise, wie er sich Hilfe
geholt habe, wurden als Fortschritt interpretiert (Akten S. 421 ff.). Am
1. September 2019, rund viereinhalb Jahre nach Eintritt in die JVA E____
bzw. rund einen Monat nach Etablierung des Arbeitsexternats, kam es
anlässlich eines Beziehungsurlaubs zum ersten Alkoholkonsumrückfall des
Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte meldete sich telefonisch bei der
Justizvollzugsanstalt und meldete den Vorfall von sich aus; er könne das sonst
nicht mit seinem Gewissen vereinbaren (Akten S. 608 ff.,
643 ff., 717 f.). Abgesehen davon wurden dem Berufungsbeklagten
weiterhin ein rundum positiver Vollzugsverlauf sowie eine aktive und engagierte
Mitarbeit an den Vollzugszielen attestiert. Im August 2019 begann der
Berufungsbeklagte mit einer Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ in der [...]-Filiale
im [...] in [...]. Auch die Rückmeldungen aus Berufsschule und Lehrbetrieb
fielen durchwegs gut aus (zum Ganzen Akten S. 707 ff.). Dem
Berufungsbeklagten wurde hierauf per 3. Februar 2020 die
Progressionsstufe C mit unbegleiteten Ausgängen sowie Sach- und
Beziehungsurlauben mit externen Übernachtungen bewilligt (Akten S. 740
ff.). Im Vollzugsbericht vom 3. Juni 2020 wurde ihm weiterhin ein
unproblematischer und stabiler Verlauf attestiert (Akten S. 805 ff.).
In der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom
14. August 2020 wurde dargelegt, die tatzeitnahen
Risikofaktoren würden therapeutisch bearbeitet und hätten sich im bisherigen
Vollzugsverlauf abgeschwächt. Den vorliegenden Risikofaktoren könne mit einer
Fortführung der therapeutischen Behandlung, der Aufrechterhaltung der
Suchtmittelabstinenz sowie dem Aufbau eines deliktsprotektiven sozialen
Empfangsraums entgegengewirkt werden. Der Berufungsbeklagte zeige insgesamt
einen unproblematischen Vollzugsverlauf und es sei eine günstige Entwicklung zu
verzeichnen. Die Fachkommission erachtete die Gewährung eines Wohn- und
Arbeitsexternats unter Auflagen für möglich und die Einrichtung einer
Wohnbegleitung als zwingend angezeigt. Die Fachkommission hielt die Gewährung
einer bedingten Entlassung des Berufungsbeklagten nach erfolgreichem Wohn- und
Arbeitsexternat, verbunden mit der Anordnung von Bewährungshilfe, der
Fortsetzung der therapeutischen Behandlung, Weisungen zu Drogen- und
Alkoholabstinenz und der Sicherstellung einer festen Tagesstruktur sowie der
Anordnung der maximalen Probezeit für möglich (Akten S. 889).
Am 16. September 2020 wurde dem Berufungsbeklagten die
Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats per 1. Oktober 2020 bewilligt
(Akten S. 904 ff.). Der Vollzugsbericht vom 30. Oktober 2020
fiel noch immer durchwegs positiv aus (Akten S. 930 ff., 949, 952).
Mit dem Jahreswechsel 2020/2021 nahm der grundsätzlich erfolgreiche
Vollzugsverlauf eine Wende. Der Berufungsbeklagte unternahm am 11. Januar
2021 einen Suizidversuch mit Rasierklingen und räumte ein, Alkohol konsumiert
zu haben sowie sich zur Manipulation der bevorstehenden Haaranalyse die Hare
kurz geschnitten und gefärbt zu haben. Als Grund gab der Berufungsbeklagte
Einsamkeit infolge der Pandemie sowie Überforderungserleben aufgrund der
Ausbildung an (Akten S. 984 ff., 1322). Eine im Februar 2021
durchgeführte Haaranalyse ergab einen moderaten Alkoholkonsum und seltenen
Kokainkonsum (Akten S. 1108 ff.). Während der Berufungsbeklagte den
Alkoholkonsum im Januar von sich aus zugegeben hatte, räumte er den
Kokainkonsum erst ein, als er mit der Auswertung der Haaranalyse konfrontiert
wurde. Er gab an, dass es sich um einen einmaligen Konsum am Anfang des Wohn-
und Arbeitsexternats gehandelt habe (Akten S. 1137). Eine weitere
Haaranalyse ergab für die Zeitspanne von ca. Anfang April bis Anfang Juni 2021
einen regelmässigen oder übermässigen Alkoholkonsum und einen Negativbefund
bezüglich Drogen (Akten S. 1338 ff.). Dem Vollzugsbericht vom
6. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte nach seinem
Suizidversuch vom Januar 2021 übergangsweise intern in der JVA E____ verblieben
sei. Das Wohn- und Arbeitsexternat habe nach einigen Wochen wieder schrittweise
aufgebaut werden können. Der Druck sei aber nach wie vor zu gross gewesen,
weshalb sich der Berufungsbeklagte entschieden habe, im Mai 2021 seine Lehre
abzubrechen. Seither arbeite der Berufungsbeklagte intern in der Küche.
Grundsätzlich zeige sich der Berufungsbeklagte in allen Bereichen
(Psychologisch-Psychiatrischer Dienst, Arbeitsagogik und Soziotherapie)
zuverlässig und aktiv in der Zusammenarbeit. Seine Transparenz und
Absprachefähigkeit seien jedoch vor allem im letzten halben Jahr immer wieder
in Frage gestellt worden. Es sei manchmal nicht ganz erkennbar, wie ernst der
Berufungsbeklagte die Suchtthematik nehme, da er den Konsum von Alkohol
teilweise zu bagatellisieren scheine (Akten S. 1318 ff.). Mit
Verfügung vom 20. Juli 2021 wurde das Wohn- und Arbeitsexternat widerrufen
und der Berufungsbeklagte trat wieder in den stationären Massnahmenvollzug der
JVA E____ ein (Akten S. 1275 ff.).
Per 21. September 2021 wurde der Berufungsbeklagte in
das F____ versetzt; im offenen Regime, mit schrittweisen weiteren Öffnungen
(Akten S. 1430 ff., 1461 ff., 1609 ff.). Eine Haaranalyse
lieferte keinen Hinweis auf eine Aufnahme von Alkohol oder Betäubungsmitteln
für den Zeitraum von vier bis fünf Monaten vor der Asservierung am
3. November 2021 (Akten S. 1465 ff.).
Im hierauf erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten
vom 22. November 2021 (Akten S. 1470 ff.) wurde ausgeführt, die auf
der tief verankerten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline
Typus basierende Emotions- und Regulationsstörung des Berufungsbeklagten habe
sich im Laufe des Massnahmenverlaufs und seit der Tat deutlich abgeschwächt.
Impulsive Verhaltensmuster mit ausgeprägten autoaggressiven Tendenzen hätten
sich im gesamten Massnahmenverlauf mit deutlich reduzierter Vehemenz im Jahr
2017 und im Suizidversuch im Jahr 2021 gezeigt. Fremdaggressive Gedanken oder
Tendenzen seien hingegen nicht dokumentiert und fremdaggressive Handlungen
seien nicht vorgekommen. Auch die im Vorfeld der Tat und tatzeitnah ausgeprägte
massive Selbstwertproblematik des Berufungsbeklagten habe im Rahmen der
Nachreifungsprozesse in «eigentlich allen» erwähnten Bereichen deutlich
abgenommen (Akten S. 1574). Die fremdaggressive Handlungsbereitschaft im
Sinne eines tragischen Hilfeschreis lasse sich sowohl anhand der
Therapieberichte als auch der ausführlichen Explorationsgespräche nicht mehr
feststellen. Der tatzeitnah sozial defragmentierte Lebensstil des
Berufungsbeklagten lasse sich heute in der Form nicht mehr nachweisen.
Besonderes Augenmerk müsse auf den die Hemmschwelle zu Gewaltanwendung
senkenden, teilweise massiven Alkoholkonsum und allenfalls auch Substanzkonsum
gelegt werden. Dies «nicht primär vor dem Hintergrund einer allfälligen
Gewaltanwendung gegen andere (aber natürlich auch), sondern als besonders
ausgeprägtes dysfunktionales Problemlösungsmuster» beim Berufungsbeklagten
(Akten S. 1575). Es sei sehr wichtig zu betonen, dass, abgesehen von
leichten Sachbeschädigungen im Vorfeld, das massive Gewaltdelikt des
Berufungsbeklagten ein singuläres deliktisches Ereignis darstelle. Da
Aggressionen und Gewaltanwendung nicht zu seinem Lebensstil passen würden, er
keine dissozialen Einstellungen aufweise und auch seit dem Delikt nie
Gewaltfantasien oder Tätlichkeiten gezeigt habe, sei der Berufungsbeklagte in
der Gesamtschau im Vergleich zu einem gedachten durchschnittlichen Täter in
einer vergleichbaren Deliktskategorie eher im legalprognostisch günstigen
Bereich anzusiedeln (Akten S. 1577). Sollte der Berufungsbeklagte der
Delinquenzhypothese folgend, in allen Bereichen in alte dysfunktionale
Reaktionsmuster zurückfallen, sei die Rückfallwahrscheinlichkeit für einen
(versuchten) Mord bzw. ein Tötungsdelikt etwa bei 3 % anzusiedeln. Es müsse
aber betont werden, dass der Berufungsbeklagte vom letztgenannten Szenario in
der aktuellen Entwicklung sehr weit entfernt sei. Dennoch zeige sich im Verlauf
und der Entwicklung während des WAEX, dass eine Vulnerabilität relativ schnell
dysfunktionale Muster aktivieren könne (Akten S. 1578). Aktuell könne
davon ausgegangen werden, dass sich durch die Veränderung dynamischer
Risikofaktoren, die zumindest teilweise gut kriminoprotektiv ausgebildet seien,
das aktuelle Deliktsrisiko im Sinne des Anlassdelikts unter klaren Bedingungen (hierzu
Akten S. 1581 ff.) als gering einzustufen sei. Die in Zahlen
ausgedrückte Rückfallwahrscheinlichkeit basiere in ihrer wissenschaftlichen
Evidenz auf den Basisraten. Es müsse allerdings hervorgehoben werden, dass im
Falle des Berufungsbeklagten eher nicht von einer wissenschaftlichen Evidenz
ausgegangen werden könne, da es sich bei dem Delikt um ein singuläres Ereignis
mit massiver Fremdaggression handle und er vorher ausschliesslich
autoaggressive Tendenzen gezeigt habe (Akten S. 1579).
Im Vollzugsbericht vom 28. Dezember 2021 wurde dem
Berufungsbeklagten wiederum ein konstruktiver, von hoher
Eigenverantwortlichkeit und grossem Engagement geprägter Vollzugsverlauf
attestiert. Sämtliche in der Berichtsperiode durchgeführten Urinproben und
Atemalkoholtests seien negativ gewesen, was auch durch eine Haaranalyse
bestätigt worden sei. Die Borderline-Störung sei zwar noch klinisch relevant,
aber insgesamt abgeschwächter. Auch die Diagnose des
Alkohol-Abhängigkeitssyndroms werde erneut vergeben, wobei der Nachweis seiner
Abstinenz seit dem Eintritt im geschützten bzw. semi-geschützten Rahmen des
Vollzugs positiv zu erwähnen sei (Akten S. 1618 ff.). Auch im Bericht
des F____ vom 20. April 2022 wurde dem Berufungsbeklagten ein klagloser,
durch hohe Eigenverantwortlichkeit, Transparenz und viel Engagement geprägter
Vollzugsverlauf attestiert. Die im Berichtszeitraum durchgeführten
Abstinenzkontrollen seien weiterhin allesamt negativ ausgefallen (Akten
S. 1717 ff.). Per 1. Mai 2022 wurde dem Berufungsbeklagten das
Arbeitsexternat bewilligt (Akten S. 1726 ff.). Ein
forensisch-toxikologisches Gutachten vom 17. Mai 2022 ergab weiterhin
keine Hinweise auf eine Aufnahme von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Akten
S. 1736 ff.). Im August 2022 wurden im Zimmer des Berufungsbeklagten
zwei Messer, ein Multifunktionswerkzeug und ein kleiner Hammer gefunden (Akten
S. 1760 ff.). Im Vollzugsbericht vom 12. Oktober 2022 wurde dem
Berufungsbeklagten weiterhin ein adäquater Vollzugsverlauf bescheinigt.
Bezüglich der aufgefundenen Messer habe der Berufungsbeklagte angegeben, sich
diese als Arbeitswerkzeuge im Rahmen seiner Anstellung bei [...] in […]
angeschafft und gebraucht zu haben. Nach seiner Rückversetzung in die JVA E____
habe er diese weiterhin bei sich gehabt. Er habe glaubhaft darlegen können,
weder suizidale noch Verteidigungsabsichten gehabt zu haben. Da es sich um
keinen Verstoss gegen das Waffengesetz gehandelt habe, sei der
Berufungsbeklagte nicht diszipliniert worden. Es sei allerdings zu drei
Alkohol-Konsumrückfällen mit Disziplinierungen gekommen und sein Abstinenzwille
sei aktuell als eher extrinsisch einzustufen, was legalprognostisch ungünstig
sei. Während des gesamten bisherigen Vollzugsverlaufs habe es aber keine
Anzeichen gegeben, dass ähnliche Delikte wie das Anlassdelikt entstehen
könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte vom
hochstrukturierten intramuralen Setting nicht mehr nennenswert profitieren
könne, weshalb ihm weitere Vollzugslockerungen und Erprobungen unter
engmaschiger Kontrolle und Begleitung zuzumuten seien. Die Rückfallgefahr lasse
sich auch durch eine weitere intensive institutionelle Anbindung oder gar
psychiatrisch-stationäre Rückversetzung nicht wesentlich verringern.
Legalprognostisch günstig sei seine Krankheitseinsicht (Akten S. 1801
ff.). Per 15. November 2022 wurde dem Berufungsbeklagten das Wohn- und
Arbeitsexternat bewilligt (Akten S. 1818 ff.). Der Berufungsbeklagte
wurde auf dem [...] als landwirtschaftlicher Mitarbeiter angestellt (Akten
S. 1833 ff.).
Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde das Wohn- und
Arbeitsexternat per 9. Februar 2023 widerrufen und die Rückversetzung des
Berufungsbeklagten in die Vollzugsform des Arbeitsexternats angeordnet (Akten
S. 1940 ff.). Im Vollzugsbericht vom 20. März 2023 wurde
festgehalten, das Wohn- und Arbeitsexternat sei trotz engerer Betreuung erneut
nicht erfolgreich verlaufen. Die zunehmenden Freiheitsgrade hätten zur
Reaktivierung der meisten deliktsrelevanten Problembereiche und einer
ausgeprägten Ambivalenz in sämtlichen Lebensbereichen ausser der beruflichen
Perspektive geführt. Während des knapp dreimonatigen Wohn- und Arbeitsexternats
seien zwei Konsumvorfälle nachgewiesen und diszipliniert worden. Der
Berufungsbeklagte habe im Hinblick auf eine Haaranalyse angegeben, dass es zu
weiteren unentdeckt gebliebenen Konsumvorfällen gekommen sei. Die Haaranalyse
habe entsprechend einen übermässigen Alkoholkonsum sowie einen bisher
unentdeckten Amphetaminkonsum ausgewiesen. Auf Konfrontation hin habe der
Berufungsbeklagte eine aktive Verschleierungstaktik bei den Urinkontrollen
eingestanden. Seit seiner Rückversetzung ins Arbeitsexternat seien weitere
Abstinenztestungen vorgenommen worden, wobei eine Urinprobe sowie eine
Atemalkoholtestung positiv betreffend Alkohol ausgefallen seien. Beim
Berufungsbeklagten sei keine intrinsische Abstinenzmotivation vorhanden. Seine
Konsumrückfälle würden eine Schwäche der Steuerung und Verhaltenskontrolle
sowie eine deliktsungünstige Risikobereitschaft gegenüber den Konsequenzen
zeigen. Seine Borderline-Störung komme im Wohnumfeld ausserhalb der Institution
deutlich stärker zum Ausdruck und der Berufungsbeklagte zeige sich in der
Beziehungsgestaltung zu seinem Mitbewohner ambivalent. Seine gute Kompetenz zur
vielfältigen Freizeitgestaltung habe sich verringert; er wirke auch in diesem
Lebensbereich ohne stabile innere Struktur. Er habe zudem während des Wohn- und
Arbeitsexternats innert kürzester Zeit übertriebene und unverhältnismässige
Ausgaben generiert. Beim Berufungsbeklagten steige die Abneigung gegen das
Justizsystem und reduziere sich die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit
zusehends. Er werde aber nach wie vor als therapiefähig eingeschätzt, dennoch
scheine eine konstruktive Zusammenarbeit und Fokussierung auf die zu
verändernden Aspekte aktuell nicht möglich (Akten S. 1954 ff.). Auch
nach Erstellung dieses Vollzugsberichts und bis Januar 2024 kam es zu
zahlreichen weiteren Alkoholkonsumrückfällen und entsprechenden
Disziplinierungen (Akten S. 1996 ff., 2526.). Eine zwischenzeitliche
Haaranalyse vom 16. Juni 2023 wies einen moderaten Alkoholkonsum für den
Zeitraum von ca. Mitte März bis Mitte Mai 2023 aus, lieferte aber keine
Hinweise auf die Einnahme von Betäubungsmitteln (Akten S. 2023 ff.).
Eine Haaranalyse vom 14. Dezember 2023 wies wiederum einen moderaten
Alkoholkonsum für den Zeitraum zwischen ca. Anfang Juni oder Juli und Mitte
November 2023 aus (Akten S. 2161 ff.). Zudem ist einer E-Mail einer
Aufsichts- und Betreuungsperson des F____ vom 21. November 2023 zu
entnehmen, der Berufungsbeklagte sei am Putzabend mit einer sehr schlechten
Laune und einem sehr schlechten Verhalten aufgefallen. Er habe den Staubsauger
willkürlich herumgeworfen und dem Aufseher, der das Saugrohr aufgehoben habe,
dieses «fast aus der Hand» getreten. Der Berufungsbeklagte habe geäussert, er
würde lieber so auf Staatsangestellte treten, sowie unter Verwendung eines rassistischen
Begriffs geäussert, das ehemalige Opfer habe es verdient, dass es im Rollstuhl
sitze. Er selbst werde hier so lange gequält, bis er wieder ein Delikt begehe.
Auf die Frage, was das solle und dass man so etwas nicht hören wolle, habe er
sofort aufgehört und sei ruhig und nett gewesen (Akten S. 2121 f.).
Im anschliessend
erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 wurden
die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und die
Substanzgebrauchsstörung als wichtigste deliktsrelevante Faktoren benannt,
wobei sich der Berufungsbeklagte aktuell weiterhin belastet zeige (Akten
S. 2249). Zur Delinquenzentwicklung wurde im Gutachten ausgeführt,
vorliegend handle es sich um eine schwere Einzelgewalttat, die auf den ersten
Blick aus der Biografie des Berufungsbeklagten herausrage. Nach Analyse der
Persönlichkeit des Berufungsbeklagten und der Entwicklung stehe diese
Einzelgewalttat aber in Zusammenhang mit der krankheitsbedingt beeinträchtigten
Gefühlslage des Berufungsbeklagten, die wiederum stark mit der diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehe und auch durch die
Substanzgebrauchsproblematik akzentuiert werde, welche wiederum selbst mit der
Persönlichkeitsproblematik verknüpft sei. Gesamthaft könnten aber die im
Vorgutachten angestellten Hypothesen in Bezug auf die Delinquenzentwicklung und
Delinquenzhypothese geteilt werden (Akten S. 2264). Der Berufungsbeklagte
reihe sich keineswegs in eine Hochrisikogruppe gewalttätiger Straftäter ein,
bei ohnehin niedriger allgemeiner Rückfallrate für Gewalt-, insbesondere
Tötungsdelikte. Hinzu komme, dass die Anlasstat des Berufungsbeklagten bereits
Jahre zurückliege und er sich einige Jahre auch unter geöffneten Bedingungen
dahingehend bewährt habe, als dass es nicht zu neuerlichen Gewalthandlungen
gekommen wäre (Akten S. 2268 f.). Allerdings sagte die Gutachterin
unter erweiterten Freiheitsgraden hohe Stressoren voraus, denn der
Berufungsbeklagte sei ohne Ausbildungsabschluss, ohne ausgebautes soziales
Netz, bei aktivem Substanzgebrauch vielen Belastungen ausgesetzt und bereits
jetzt nicht belastungsstabil (Akten S. 2269). Es sei wahrscheinlich, dass
ein Teil der persönlichkeitsassoziierten Symptomatik auch im höheren
Lebensalter Bestand haben könne und sich auch weiterhin ungünstig auf die Risikoprognose
auswirke. Die Substanzgebrauchsstörung sei ein ungünstiger Prädiktor für die
Therapie-Compliance und beeinträchtige nicht nur den Verlauf, sondern auch
psychosoziale Funktionen nachhaltig. Der Berufungsbeklagte habe selbst
konkretisiert, dass der Konsum bei ihm das «Ängeli-Tüüfeli-Spiel» im Kopf sowie
Ambivalenz, Instabilität, aber auch Affekte von Wut und Ärger verstärke, woraus
sich eine hohe Deliktsrelevanz des Konsums ableiten lasse (Akten S. 2270).
Sodann zeichnete die Gutachterin mehrere Entlassungs-Szenarien. Im Szenario 1
werde es der Berufungsbeklagten gelingen, nach einer Entlassung einen
kontrollierten Substanzgebrauch fortzuführen, in einem betreuten Wohnsetting zu
leben und sich im Bedarfsfall therapeutische Unterstützung zu suchen. Seine
Emotionslage halte sich stabil, er übernehme Verantwortung, sei um
Ausgeglichenheit besorgt und suche aktiv den prosozialen Freizeitausgleich. Es
gelinge ihm, eine längerfristige Partnerschaft aufzubauen, seine Ausbildung zum
Tierpfleger abzuschliessen und fortan bei einer ihm bekannten Tierärztin
arbeiten. Das Szenario 2 entspräche einer Konstellation, in der es dem
Berufungsbeklagten in Freiheit nicht gelingen werde, seinen Konsum und seine
Emotionslage ohne therapeutische Hilfestellung längerfristig (d.h. noch nicht kurz-
und auch nicht mittelfristig) unter Kontrolle zu halten, zuletzt auch mit dem
Risiko der Selbst- oder Fremdschädigung. Dabei werde zumindest initial eine
gewisse Vorlaufzeit vorausgesagt, bis der Frust und die negative Emotionslage
des Berufungsbeklagten Überhand gewinnen und sich in einem solchen Risiko
niederschlagen würden. Das Szenario 3 stelle ein Eskalationsszenario dar, in
welchem der Berufungsbeklagte zeitnah nach seiner Entlassung ein schweres
Gewaltdelikt begehe. Die Gutachterin schätzte das Szenario 2 als mittel- bzw.
langfristig wahrscheinlichste Variante ein (Akten S. 2271 ff.). Beim
Berufungsbeklagten seien weiterhin wenig funktionale Coping-Strategien
gefestigt, um darauf nicht mit zunehmend ausufernder Emotionslage zu reagieren.
Hinzu komme seine reduzierte Belastbarkeit und er stehe trotz mehrfacher
Versuche noch immer ohne Ausbildungsabschluss da. Das Szenario 2 beinhalte
aus hiesiger Sicht zugleich ein beachtliches Risiko, dass sich daraus ein
entsprechendes Eskalationsrisiko ergeben könnte. Aus statistischer Sicht
bestehe zwar eine eher niedrige Rückfallgefahr für einschlägige neuerliche
Delikte (Tötungsdelikte) bzw. eine moderate Gefahr neuerlicher Gewaltdelikte,
dennoch könne zum aktuellen Zeitpunkt eine klinisch instabile deliktsrelevante
Symptomatik mit zunehmend sichtbar werdender Progredienz festgestellt werden.
Gleichwohl lasse sich nicht unmittelbar konstatieren, dass der
Berufungsbeklagte eine anhaltend reizbare Verfassung mit offener Aggression
zeigen würde, woraus sich ein niedrigeres kurzfristiges Risiko für schwere
Gewalthandlungen ergebe, welches aber erheblichen Schwankungen in Anbetracht
der Affektlage ausgesetzt sei und durch situative Vorgaben moderiert werde
(Akten S. 2273, 2283 f.). Ohne weitere Progression sei der Berufungsbeklagte
nicht stationär-psychiatrisch behandlungsbedürftig im engeren Sinne (Akten
S. 2275). Dennoch seien die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der
Massnahme aus forensisch psychiatrischer Sicht nicht erfüllt, weil (1) noch
eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft mit Tendenz zu krisenhafter
Entwicklung bestehe (Fluchtgedanken, Gewaltfantasien, deliktsrelevante
Äusserungen); (2) der Berufungsbeklagte weder eine intrinsische Behandlungs-
noch Abstinenzmotivation angebe, bei aktivem Substanzgebrauch im
Vollzugssetting; (3) der Berufungsbeklagte seinen Zukunftsperspektiven
ausserhalb juristischer Bedingungen unkritisch gegenüberstehe und es keine
gefestigten Perspektiven zu geben scheine; (4) eine deutlich herabgesetzte
Belastbarkeit im Sinne störungsbedingter befürchteter anhaltender
Funktionsbeeinträchtigungen erkennbar sei; (5) der Berufungsbeklagte zur
Verantwortungexternalisierung neige und (6) weiterhin deutlich durch klinische,
deliktsrelevante Symptome beeinträchtigt sei (Akten S. 2276). Im Rahmen
der Fragenbeantwortung führte die Gutachterin aus, anhand der statistisch
relevanten Risikofaktoren bewege sich der Berufungsbeklagte im mittleren
Bereich mit der Risikokategorie 5 von 9 und einer Wahrscheinlichkeit für
Gewalttaten von 26 % nach 5 Jahren und 51 % nach 12 Jahren. Das
spezifische Rückfallrisiko für Tötungsdelikte betrage, bezogen auf die
Wiederholungsgefahr in einem Zeitraum von 3 bzw. 9 Jahren, 0,2 bis
0,4 %. Die spezifische Rückfallrate für schwere bzw. gefährliche Körperverletzungsdelikte
betrage 17-25 %, bezogen auf 3-9 Jahre (Akten S. 2283). Auf die Frage zur
Wahrscheinlichkeit eines schweren Gewaltdelikts führte die Gutachterin
zusammenfassend aus, die Wahrscheinlichkeit für ein unmittelbares,
kurzfristiges Eskalationsszenario (schweres Gewaltdelikt) werde stark von der
klinischen Symptomatik und äusseren Faktoren wie dem Substanzgebrauch
moderiert. Im stabilen Zustand sei dieses als niedrig-moderat zu bezeichnen,
bei Zunahme klinischer Instabilität bzw. Verdichtung aggressiver
Verhaltensweisen aber auch Suizidalität steige dieses Risiko aber stark an.
Mittel- bis langfristig ergebe sich eine relevante Risikokonstellation
angesichts der fortbestehenden Borderline-Persönlichkeitsproblematik, dem
aktiven Substanzgebrauch, der deutlichen Anfälligkeit für Belastungen und der
negativen Emotionslage und dieses Risiko werde, trotz der Qualifikation des
Anlassdelikts als Einzelgewaltstraftat, ohne therapeutischen Erfolg auch
perspektivisch bestehen bleiben (Akten S. 2284).
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 22. Januar 2024 wurde die jüngste Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme um weitere 1,5 Jahre angeordnet (Akten
S. 2311 ff.). In Umsetzung der im psychiatrisch-forensischen
Gutachten vom 18. Dezember 2023 enthaltenen Empfehlungen für die weitere
Behandlung des Berufungsbeklagten wurde dieser per 30. April 2024 in den B____
in den offenen Massnahmenvollzug versetzt (Akten S. 2455 f.,
2476 ff., 2480 f.), da der B____ die erforderlichen Fachkompetenzen
in der spezifisch für die Behandlung von Borderline-Persönlichkeitsstörungen
entwickelten Dialektisch-Behavioralen Therapie (DBT) bot (vgl. etwa Akten
S. 2480).
Dem inzwischen
ergangenen Abschlussbericht des vorherigen Vollzugsorts F____ vom 30. Mai
2024 lässt sich entnehmen, die Berichtsperiode seit März 2023 sei von
Unsicherheiten hinsichtlich des weiteren Vollzugsverlaufs geprägt gewesen. Dem
Berufungsbeklagten sei es aber auch immer wieder gelungen, sich auf die
positiven arbeits- und ausbildungsintegrativen Entwicklungen zu fokussieren.
Ebenso schienen ihn die Arbeit und der Umgang mit den Tieren auf dem Bauernhof
zu stabilisieren. Im Kontakt habe der Berufungsbeklagte sich grösstenteils
höflich, humorvoll und hilfsbereit gezeigt. Gelegentlich sei er allerdings
durch verbal aggressives und grenzüberschreitendes Verhalten aufgefallen. Er
sei dabei aber immer führbar geblieben, habe sich schnell wieder beruhigt und
in der Aufarbeitung der Situation seine Anteile erkennen können. Die
Zusammenarbeit mit der Fallführung sei konstruktiv und vertrauenswürdig
gewesen. Zu den Mitklienten habe der Berufungsbeklagte einen oberflächlich
kollegialen Umgang ohne nennenswerte Konflikte gepflegt. Anfangs Januar 2023
habe sich der Berufungsbeklagte bei der Arbeit einen Oberschenkelhalsbruch
zugezogen. Der Heilungsverlauf nach der Operation sei eher schleppend und
schmerzhaft verlaufen. Im Berichtszeitraum seien 107 Urinproben und 169
Atemalkoholtestungen durchgeführt worden, wobei der Berufungsbeklagte sieben
Mal positiv auf Alkohol und einmal positiv auf Kokain getestet und entsprechend
diszipliniert worden sei. Haaranalysen hätten einen Alkoholkonsum im moderaten
Bereich gezeigt. Der Berufungsbeklagte gebe an, langfristig nicht abstinent
leben zu wollen. Hinsichtlich lebenspraktischer Fertigkeiten werde der
Berufungsbeklagte durchaus als fähig erachtet, eigenständig zu wohnen. Die
Rückmeldungen des Vorgesetzten auf dem Bauernhof seien sehr gut gewesen. Der
Berufungsbeklagte habe sich zur Ausbildung als Tierbetreuer angemeldet und im
Dezember 2023 den theoretischen Teil erfolgreich abgeschlossen. Der
Berufungsbeklagte verfüge aufgrund seiner Ausbildung und zusätzlichen Arbeit über
wenig Freizeit, die er hauptsächlich nutze, um extramurale Sozialkontakte zu
pflegen, Velo zu fahren oder die Universitätsbibliothek Basel zu besuchen. Die
Diagnosen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und des
Alkoholabhängigkeitssyndrom seien nach wie vor zu vergeben. Zu keinem Zeitpunkt
sei es bislang zu einem erneuten aktenkundigen, fremdaggressiven
Verhaltensmuster gekommen. Aktuell sei der Berufungsbeklagte ausschliesslich
extrinsisch zur Abstinenz motiviert, was ihm zwar seit Januar 2024 gelungen
sei, aber aus motivationspsychologischer Sicht langfristig wenig
erfolgsversprechend sei. Zusammenfassend wird ausgeführt, obwohl der
Berufungsbeklagte Alkohol und Kokain konsumiert habe, hätten sich in seinem
gesamten Vollzugsverlauf keine Anzeichen gezeigt, dass ähnliche oder sogar
schwerere Delikte wie die Anlasstat entstehen könnten. Gegenwärtig seien die
therapeutischen Grenzen des intramuralen Settings erreicht und eine Versetzung
in ein Wohnexternat werde unterstützt. Die Rückfallgefahr lasse sich auch durch
eine weitere intensive institutionelle Anbindung oder gar
psychiatrisch-stationäre Rückversetzung nicht wesentlich verringern. Der
Berufungsbeklagte müsse noch Fortschritte in seinem Abstinenzwillen, seiner
Emotionsanalyse und -steuerung und seiner disziplinierten, fokussierten
Lebensführung machen. Für eine günstige Legalprognose erscheine es unabdingbar,
dass der Berufungsbeklagte abstinent lebe und seinen Lebensstil stabilisiere
(Akten S. 2514 ff.).
Die Eingewöhnung
des Berufungsbeklagten im B____ nach seinem Eintritt am 30. April 2024
verlief gut. Die fallführende Therapeutin teilte am 19. Juni 2024 mit, der
Berufungsbeklagte wirke «angekommen»; eine Frustration wegen der Rückstufung
bzw. Einschränkungen bezüglich der Ausgänge sei nicht zu spüren. Vielmehr
versuche der Berufungsbeklagte Skills anzuwenden und habe für sich jetzt das
Ziel geäussert, ein Jahr abstinent zu bleiben; dies im Sinne eines erreichbaren
Ziels, das ihn weniger überfordere. Die Dialektisch-Behaviorale Therapie werde
im Einzelsetting durchgeführt; der Berufungsbeklagte mache dort mit (Akten
S. 2576). Per 13. Juli 2024 konnte der Berufungsbeklagte
institutionsintern in das Setting des Schlafexternats im Aussenwohnhaus (in
ca. 1 Kilometer Entfernung zum Haupthaus) wechseln, wo keine
24-Stunden-Präsenz durch sozialtherapeutische Mitarbeitende mehr bestand,
jedoch eine regelmässige Betreuung vor Ort sowie Kontrollen stattfanden. Ausserdem
nahm der Berufungsbeklagte weiterhin an sämtlichen stationären Strukturen teil
(Akten S. 2576, 2592, 2594, 2620). Ab dem 1. Oktober 2024 befand er
sich in der Autonomiestufe 4 (Akten S. 2614).
Am
18. Oktober 2024 erging ein erster Verlaufsbericht. Darin wurden dem
Berufungsbeklagten unter anderem Strategien zur Emotionsregulation, gute
Regeleinhaltung, Absprachefähigkeit, das proaktive Reflektieren von
Risikosituationen, Bewältigungsstrategien zur Vermeidung eines Alkoholkonsums,
gute Wohnkompetenzen, ein selbstfürsorglicher Umgang bezüglich Essverhalten,
Schlafhygiene und Körperpflege, Fähigkeiten für eine aktive Freizeitgestaltung
sowie Eigenständigkeit und Verbindlichkeit in finanziellen und administrativen
Angelegenheiten attestiert. Gegenüber den Mitklienten und Mitklientinnen habe
er sich durchgehend freundlich und respektvoll gezeigt und in unterschiedlicher
Intensität die einzelnen Kontakte gepflegt sowie ausgesuchte gemeinsame
Aktivitäten gestaltet. Im Kontakt mit dem Behandlungsteam habe er sich
grundsätzlich ebenso freundlich, offen und respektvoll verhalten. In
Spannungsmomenten sei er dem Behandlungsteam aber kurzangebunden, mit spürbar
schlechter Laune, Negativbewertungen und Externalisierungen begegnet.
Strategien zur Emotionsregulation seien ihm heute bekannt. Gelinge es ihm,
diese anzuwenden bzw. bei ausgeglichener Stimmung verhalte er sich reflektiert.
Bei der internen Arbeit im Bereich Gartenunterhalt und Gartenbau sei er
pünktlich, verlässlich, sehr leistungsfähig und engagiert. Bei den
Einzeltherapiesitzungen seien integrierte prozess-, lösungs- und
erfahrensorientierte Methoden mit einem Schwerpunkt in DBT bzw. DBT-S zur
Anwendung gelangt. Daneben habe der Berufungsbeklagte auch an der
psychotherapeutischen Gruppe teilgenommen. Der Berufungsbeklagte weise
Offenheit und Bereitschaft zur selbstkritischen und konstruktiven
Auseinandersetzung mit seinen Wesenszügen, Eigenanteilen in der
Beziehungsgestaltung sowie seinen Denk- und Verhaltensweisen auf. Er scheine
die Problembereiche und Risikoeigenschaften anzuerkennen. Sämtliche
Abstinenzkontrollen seien negativ ausgefallen. Der Berufungsbeklagte spreche
sich für eine Abstinenz von Alkohol und Kokain aus und stehe einem kontrollierten
Konsum kritisch gegenüber. Er habe eine erstmalige intrinsische
Abstinenzmotivation angegeben und sich diesbezüglich konsistent gezeigt. Er
habe sich offen und reflektiert hinsichtlich der Risikofaktoren und
konsumbegünstigenden Situationen gezeigt und kenne funktionale Skills, welche
er in der Exposition erprobt und in der Therapie rückbesprochen habe. Weiter
verfüge er über Wissen zu seinen begünstigenden Faktoren für einen
Substanzkonsum sowie seinen Suchtmechanismus, könne Risikofaktoren benennen und
Frühwarnzeichen erkennen. Es sei ein Notfallplan erarbeitet worden, welchen er
wiedergeben könne. Es werde von einer gelebten Veränderungsmotivation
ausgegangen, da der Berufungsbeklagte auch unter Zunahme von Belastungs- und
Spannungserleben proaktiv Konsumgedanken in einzelnen Alltagskonstellationen
und -momenten kommuniziere, Risikosituationen adäquat einschätze und die
erarbeiteten Skills und Strategien zielgerichtet anwende. Als
rückfallbegünstigende Faktoren würden die im Zusammenhang mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung
stehende Emotionalität, die maladaptive Bewältigungsstrategie eines Alkoholkonsums
und die unzufriedenstellende Beziehungs- und Lebensgestaltung erachtet. Eine
Auseinandersetzung mit diesen Faktoren sei in Bearbeitung, aber nicht
abgeschlossen. Neben der Absichtserklärung, zukünftig nicht mehr deliktisch zu
handeln, gelinge es dem Berufungsbeklagten, durch die aktive Auseinandersetzung
und Verantwortungsübernahme bezüglich persönlichkeitsimmanenter Risikofaktoren
eine Basis für ein legales Leben zu legen. Gelinge ihm die Aufrechterhaltung
der Motivation sowie die Fortführung der aktiven konstruktiven Mitarbeit, werde
von einer Verbesserung der Legalprognose ausgegangen. Die Bereitschaft zu einem
vertieften therapeutischen Arbeiten sei schwankend bzw. wiederkehrend
(kurzzeitig) durch eine beklagte Therapiemüdigkeit unterbrochen. Dennoch lasse
sich im bisherigen Verlauf verändertes Verhalten beobachten. So gelinge es ihm
beispielsweise meist, gegenüber vertrauten Personen proaktiv und eigene
Bedürfnisse beachtend zu kommunizieren, noch nicht aber in dieser Qualität
gegenüber Dritten (z.B. Mitklienten, Kontakten ausserhalb der
Behandlungsinstitution). Dies sei im engen Zusammenhang mit seiner
eingeschränkten Abgrenzungsfähigkeit zu sehen. Gestärkt und klar könne er in
der inneren Haltung wahrgenommen werden und im weiteren Verlauf gelte es, dies
gegen aussen zu vertreten. Während der bisherigen Aufenthaltszeit sei die
Autonomie sukzessive aufgebaut worden, um Expositionsmöglichkeiten zu schaffen.
Dabei habe sich der Berufungsbeklagte hinsichtlich Regelkonformität wie auch
Arbeitsbündnis als durchgehend compliant gezeigt. Mit den bisherigen
Vollzugsöffnungen seien Verhaltensstrategien in Bezug auf Belastungserleben
besprochen und erarbeitet worden. Externalisierungen seien im Alltag weiterhin
beobachtbar, hielten jedoch deutlich kürzer an als noch zu Behandlungsbeginn. Sowohl
die emotionale Regulation als auch die gelingende Gestaltung sozialer
Interaktionen blieben weiter Thema und bedürften eines gerahmten Übungsfelds.
Nach wie vor sei ein Behandlungsbedarf ausgewiesen. In einer fortführenden
Begleitung werde es darum gehen, selbständig und sozialverträglich eigene
Grenzen zu setzen, ungute Entwicklungen frühzeitig wahrzunehmen, zu benennen
und ihnen konstruktiv entgegenzuwirken sowie mit beeinträchtigenden
Aussenfaktoren umzugehen. Hierfür seien Strategien und Skills erarbeitet
worden, die es situationsgerecht – insbesondere im Rahmen der anstehenden
Vollzugsöffnungen und mit vermehrten Expositionen – anzuwenden gelte.
Vorgesehen sei der weitere Ausbau sozialer und emotionaler Kompetenzen als
wichtige Basis für eine selbstbestimmte Lebensführung sowie die
Auseinandersetzung mit dysfunktionalen Denkmustern. Eine bedingte Entlassung
werde aktuell nicht empfohlen. Der Berufungsbeklagte bedürfe u.a. weiterführender
Lockerungsschritte bei einem gleichzeitig ihm gut bekannten Behandlungssetting.
Mit Blick auf den Stand des Therapieprozesses sei eine Verlängerung der
stationären Massnahme um ein Jahr zu empfehlen, um in diesem Zeitfenster die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (Arbeitsstelle,
Wohnanschlusslösung, Finanzierung etc.), eine haltgebendes Übergangsmanagement
sowie allfällige weitere Anschlusssettings zu etablieren (Akten S. 2619
ff.).
Im Januar 2025
begann die externe Arbeitserprobung bei der D____, zunächst im Rahmen
vereinzelter Tage und ab März 2025 in einem Pensum von 60% (Akten
S. 2671 ff., 2662 ff., 2703 ff., 2714, 2889 f.). Ende
Februar 2025 schloss der Berufungsbeklagte seine Ausbildung zum Tierbetreuer ab
(Akten S. 2716). Am 3. März 2025 konnte er in die Autonomiestufe 5
(mit Ausgängen in der Freizeit und maximal drei externen Übernachtungen pro
Woche) übertreten (Akten S. 2703 ff., 2820).
Der letzte
Vollzugs- und Therapiebericht vom 23. Mai 2025 bescheinigte dem
Berufungsbeklagten weiterhin einen regelrechten Verlauf mit müheloser
Regeleinhaltung, Absprachefähigkeit, sorgfältiger Planung der Ausgänge und
Berücksichtigung der Risikofaktoren im Vorfeld sowie einer offenen und
reflektierten Vor- und Nachbesprechung. Trotz wiederkehrender Äusserungen einer
Therapiemüdigkeit sei durchgehend ein Arbeitsbündnis gegeben gewesen, habe er
sich auf das therapeutische Setting eingelassen und an der Bearbeitung der
Risikobereiche mitgewirkt. Im Kontakt sei er insgesamt als freundlich und
kommunikativ erlebt worden. Zur Einzeltherapie sei er jeweils zuverlässig
erschienen. Auch das gruppentherapeutische Rückfallprophylaxe­training habe er
verbindlich und pünktlich besucht und sich dabei proaktiv, konstruktiv und
offen eingebracht. Die aktuell beantragte Verlängerung habe beim
Berufungsbeklagten wiederum Ungewissheit und Ohnmacht ausgelöst. Im Vergleich
zum Therapiestand zum Zeitpunkt der letzten Berichterstattung wende er aber früher
Emotionsregulationsstrategien an. Die Intensität und Frequenz der
Anspannungsmomente würden reduzierter erscheinen. Im Zusammenhang mit der
deliktsspezifischen Arbeit formuliere der Berufungsbeklagte ein
Legalbewährungsziel, kenne die Vor- und Nachteile einer Veränderung, könne
persönliche Handlungsmotive und Rückfallbedingungen benennen und sei
grundsätzlich in der Lage, Warnzeichen rechtzeitig wahrzunehmen. Trotz
erkennbarer Fortschritte in der Selbstreflexion bleibe die Transferfähigkeit
der Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten fragil. Die Kombination aus
anhaltender Beziehungsdynamik mit Konfliktpotenzial, eingeschränkter Fähigkeit
im Umgang mit eskalativen Situationen, externen Stressoren und projizierter
Verantwortung erhöhe das Risiko einer Reaktivierung deliktsassoziierter Muster.
Die bis dato ausgewerteten Abstinenzkontrollen seien auf die getesteten
Substanzen allesamt negativ ausgefallen. Der Berufungsbeklagte berichte
proaktiv von Alltagserfahrungen, in denen Konsumgedanken oder Cravings
aufgetreten seien, und könne die Bewältigung dieser Situationen detailliert
schildern. Zudem äussere er den Wunsch, eine Abstinenzabsicht zu entwickeln.
Phasenweise begründe er dies selbstmotiviert, gleichzeitig führe er externe
Gründe an. Ein durchgehend verinnerlichtes Problemverständnis sei nicht
erkennbar; vielmehr scheine die Motivation häufig von externen Faktoren geprägt
zu sein. Im Aussenwohnhaus in der Vollzugsstufe Schlafexternat habe sich der
Berufungsbeklagte bewährt. Er sei unter diesen Bedingungen in der Lage, den
Verpflichtungen im gemeinschaftlichen Zusammenleben nachzukommen, Ordnung zu
halten und sich mit Fürsorge zu begegnen. Er unterhalte soziale Kontakte zu
einem Mitklienten und weiteren Kollegen aus dem Raum Basel, aber auch
regelmässig zu seiner Familie. Bis Ende Februar 2025 habe er im Bereich
Gartenunterhalt und Gartenbau gearbeitet und in punkto Arbeitsqualität und
Teamverhalten unverändert eine konstant positive Einstellung gezeigt. Es sei
ihm im Verlauf besser gelungen, sich sowohl hinsichtlich Leistungsanforderungen
als auch in Bezug auf Meinungsbildungen von den Mitklienten abzugrenzen. Als
weiterhin rückfallbegünstigende Faktoren werden von der Institution
insbesondere die im Zusammenhang mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung
stehende ausgeprägte Emotionalität gesehen, welche in der Vergangenheit mit
einer maladaptiven Bewältigungsstrategie – namentlich dem Alkoholkonsum –
einhergegangen sei. Hinzu komme eine nach wie vor unzureichende Gestaltung von
Beziehung und Lebensführung. Der Berufungsbeklagte habe sich im Verlauf der
Massnahme mit diesen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Es sei positiv zu
vermerken, dass er über Strategien zur Bewältigung von Konsumgedanken im Alltag
sowie zur Emotionsregulation verfüge und diese bereits erfolgreich in Anwendung
bringe. Dennoch zeige sich aktuell eine Kumulation externer und interner
Stressoren (z.B. Unzufriedenheit bei der externen Arbeit, bevorstehende
Gerichtsverhandlung), wodurch er eine zunehmende Belastung erlebe. Auf der
Verhaltensebene sei eine Reduktion ausagierender Anspannungszustände zu
beobachten. Der Berufungsbeklagte erkenne die Verknüpfung von Ohnmachtserleben
mit destruktiven Verhaltensdynamiken und dass er sich in solchen Situationen
hineinsteigere. Er übernehme vermehrt Verantwortung, indem er sich früher
(rechtzeitig) selbst zu regulieren versuche. Allerdings bleibe die Bereitschaft
zu einer vertieften therapeutischen Arbeit schwankend und werde immer wieder
von Phasen der Therapiemüdigkeit unterbrochen. Positiv sei jedoch, dass sich
der Berufungsbeklagte immer wieder darauf einlasse. Die emotionale Regulation
und die erfolgreiche Gestaltung sozialer Interaktionen würden weiterhin einen
zentralen Risikofaktor darstellen und bedürften eines gerahmten Übungsfelds.
Ebenso gelte es anhaltend die im Bericht unter «Kontrollbedarf» genannten
risikobehafteten Verhaltensmuster zu adressieren. Insgesamt erachteten die
Verantwortlichen des B____ eine Verlängerung der stationären Massnahme als
notwendig und zielführend, um die bisher erreichten Fortschritte weiter zu
festigen sowie eine Veränderung bezüglich der fragilen Transferfähigkeit der
Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten erreichen zu können.
Insbesondere wurde eine längerfristige, strukturierte Arbeitserprobung, gefolgt
von einer mehrmonatigen Erprobungszeit und schrittweisen und geplanten
Loslösung vom vertrauten (stationären) Setting, als sinnvoll bezeichnet. Der
Berufungsbeklagte selbst benenne eine Zunahme an Freiheit und Selbstständigkeit
als Risikofaktoren für einen erneuten Substanzkonsum und plane, bei einer
Rückkehr in den Raum Basel eine betreute oder begleitete Wohnform zu wählen und
zur Entlastung – zumindest vorübergehend – eine Tätigkeit im zweiten
Arbeitsmarkt aufzunehmen. Das Ziel der weiteren therapeutischen Arbeit bestehe
darin, die deliktsrelevanten Problemfelder weiter zu bearbeiten und ein
tragfähiges und stabiles Übergangsmanagement zu etablieren, um
Überlastungssituationen frühzeitig zu erkennen und zu begegnen. Weiter sei die
Installation weiterführender Anschlussmassnahmen sicherzustellen, um eine
kontinuierliche Stabilisierung und Risikoreduktion auch nach der Entlassung
gewährleisten zu können. Dafür sei eine Verlängerung um ein Jahr – sofern im
Rahmen der erweiterten Exposition kein Bewährungsversagen erfolge – realistisch
und ausreichend, aber auch erforderlich, um das Rückfallrisiko wirksam zu
minimieren und eine nachhaltige Risikosenkung zu erreichen (Akten S. 2818
ff.). Eine erst nach Erstellung des letzten Verlaufsberichts ausgewertete
Haarprobe des Berufungsbeklagten für den Zeitraum von etwa Mitte November 2024
bis Mitte April 2025 fiel hinsichtlich eines Substanzkonsums, darunter Alkohol
und Kokain, ebenfalls negativ aus (Akten S. 2862 ff.).
Anfangs Juni
2025, kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung löste der
Berufungsbeklagte seinen Arbeitsvertrag bei der externen Arbeitsstelle D____
vorzeitig auf, sodass auch die an sich geplante Weiterbeschäftigung nach Ablauf
des befristeten Arbeitsvertrags Ende Juni 2025 wegfiel. Der Berufungsbeklagte
wurde hierauf im B____ intern weiterbeschäftigt (Akten S. 2883 ff.,
2889 f.).
Mit dem – vorliegend
angefochtenen – Urteil vom 16. Juni 2025 lehnte das Strafgericht den
Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ab.
Hierauf beantragte der SMV – aufgrund des Ablaufens der Höchstdauer der
verlängerten stationären Massnahme am 20. Juli 2025 – mit Eingabe vom 8. Juli
2025 zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, es sei über den
Berufungsbeklagten Sicherheitshaft ab dem 20. Juli 2025 wegen
Wiederholungsgefahr anzuordnen. Dieses Gesuch wies der instruierende
Appellationsgerichtspräsident mit Entscheid vom 18. Juli 2025 ab.
Entsprechend trat der Berufungsbeklagte mit Auslaufen der Massnahme per
20. Juli 2025 aus dem B____ aus (zum Ganzen Akten S. 2907 ff.).
Der SMV hat mit seiner Berufungserklärung gegen das Urteil
vom 16. Juni 2025 die seit dem letzten Aktennachgang an das Strafgericht
vom 11. Juni 2025 ergangenen relevanten Vollzugsakten eingereicht (Akten
S. 2997 ff.). Mit Blick auf das vorliegende Verfahren hervorzuheben
ist hieraus zunächst die E-Mail der fallführenden Psychotherapeutin aus dem B____
vom 27. Juni 2025 zum Vollzugsverlauf seit der Verkündung des
vorinstanzlichen Urteils. Demnach befand sich der Berufungsbeklagte seit dem
Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 wieder vollumfänglich im
offenen stationären Massnahmenvollzugssetting des B____. Er nehme an der
internen Tagesstruktur im betreuten Wohnalltag im Rahmen der Vollzugsstufe
Schlafexternat teil und besuche die wöchentlichen Psychotherapiesitzungen. Für
eine erweiterte, realitätsnahe Probung sei er in der aktuellen Vollzugsstufe
per 27. Juni 2025 von der (bereits reduzierten) Mahlzeiteneinnahme im
stationären Setting befreit worden. Aktuell benenne der Berufungsbeklagte
Unsicherheiten hinsichtlich der Berufung des SMV gegen das vorinstanzliche
Urteil. Er stehe für die Suche nach einer Wohnanschlusslösung im Kontakt mit
dem Verein [...] und dem Verein [...] in Basel. Neu habe er somatische Probleme
erwähnt, die im Verlauf seines Aufenthalts bereits zu anderen Zeitpunkten,
jeweils im Zusammenhang mit Überforderungserleben, verzeichnet worden seien. Im
Hinblick auf die Erreichung der Höchstdauer der Massnahme per 20. Juli
2025 erscheine es ungünstig, dass der Berufungsbeklagte die Arbeitserprobung
abgebrochen habe bzw. nicht über diese Vollzugsstufe hinaus (d.h. weder in
einem Arbeitsexternat noch in einem Wohn- und Arbeitsexternat) habe begleitet
und auf die Entlassung aus der stationären Massnahme vorbereitet werden können.
Ein allfälliges Bewährungsversagen werde somit in Freiheit erfolgen (Akten
S. 3011 f.). Sodann sei noch auf eine E-Mail der fallführenden Psychotherapeutin
vom 7. Juli 2025 hingewiesen, in der diese insbesondere die Auffassung äusserte,
dass der Berufungsbeklagte unbedingt eines umfassenden Anschlusssettings
bedürfe, und zwar mit einem begleiteten bzw. betreuten Wohnsetting, einer
Arbeit bzw. Tagesstruktur im geschützten Setting und einer Anbindung bei einer
forensischen Psychologin oder einem forensischen Psychologen bzw. Ambulatorium
(Akten S. 3013 f.).
Der Berufungsbeklagte hat im Instruktionsverfahren ebenfalls
Unterlagen eingereicht. Gemäss der Bestätigung von Dr. G____, Fachpsychologe
für Psychotherapie und Rechtspsychologie, vom 23. September 2025,
erscheint der Berufungsbeklagte seit August 2025 regelmässig in seiner Praxis
zur Psychotherapie. Gemäss einer Bestätigung der [...] ist der
Berufungsbeklagte seit dem 23. September 2025 bei der [...] angemeldet und
darf die Tagesstätte ab dem 29. September 2025 besuchen. Den Akten ist
weiter ein «Vertrag Tagesstruktur [...]» vom 14. Oktober 2025 zwischen der
[...], und dem Berufungsbeklagten zu entnehmen. Die Leistungen der
Tagesstruktur [...] sind darin allgemein formuliert (Tagesstruktur an 6-7 Tagen
pro Wochen von max. 9:30 bis 20:00 Uhr; Mindestanwesenheit pro Besuch 2
Stunden). Gemäss der «Bestätigung Fallbegleitung» seitens «[...]» vom
29. September 2025 ist der Berufungsbeklagte dort in der Beratung. Bislang
sei er auf der Suche nach einem Wohnort mit möglicher Wohnbegleitung und beim
Ausfüllen des Individuellen Hilfeplans für einen Leistungsbezug über die
Behindertenhilfe Basel-Stadt unterstützt worden. Der «Beratungsbestätigung» des
Vereins «[...]» vom 29. September 2025 ist zu entnehmen, dass der
Berufungsbeklagte insgesamt drei Beratungstermine betreffend Ablösung von der
Sozialhilfe, Anmeldung bei Ergänzungsleistungen und Suche nach einer geeigneten
Wohnung wahrgenommen hat; weitere Termine seien derzeit nicht geplant. Gemäss
der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. August 2025 hat der Berufungsbeklagte
ab dem 1. Juli 2025 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Invaliditätsgrad
100%) von monatlich CHF 1'457.–. Aus der Verfügung des Amts für
Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 19. August 2025 ergibt sich, dass der
Berufungsbeklagte Anspruch auf eine Auszahlung von Ergänzungsleistungen im
Umfang von CHF 1'508.– pro Monat (davon CHF 555.– für die
Krankenkasse) hat. Sodann ist den Unterlagen eine Bestätigung der Mutter des Berufungsbeklagten
vom 3. Oktober 2025 zu entnehmen, wonach dieser weiterhin unbefristet bei
ihr wohnen kann, bis er eine für ihn geeignete Wohnung/Wohnform findet. Ferner findet
sich in den Unterlagen ein unbefristeter Mietvertrag zwischen dem
Berufungsbeklagten und einer Immobilienverwaltung für eine [...]-Zimmer-Wohnung
in Basel mit Mietbeginn per 1. November 2025. Schliesslich liegt den Unterlagen
noch eine Anmeldebestätigung vom 4. Oktober 2025 der [...] bei, wonach sich der
Berufungsbeklagte für einen [...]kurs angemeldet hat (zum Ganzen Akten
S. 3143 ff.).
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ist der
Berufungsbeklagte vom Gericht befragt worden. Zur Tagesstruktur bei der [...]
führte der Berufungsbeklagte aus, er arbeite vier Tage die Woche (montags,
dienstags, donnerstags und freitags) von ca. 9:00/10:30 Uhr bis ca. 14:00
Uhr «bei der [...]» in der Küche und bereite dort mit 2-3 weiteren
Arbeitskräften das Mittagessen zu. Er habe sich das selbst aussuchen dürfen und
sehr viel Spass an dieser Beschäftigung. Den Rest des Tages unterstütze er
aktuell seine Mutter, die gerade eine [...] habe und daher den Haushalt nicht
selbständig bestreiten könne. Ausserdem lebe er sich gerade in der neuen
Wohnung ein. Er treffe sich am Wochenende oder abends mit Freunden und Familie
(z.B. seinem Bruder und dessen Familie). Zwei seiner Freunde hätten Hunde und
seien um seine Unterstützung als professioneller Tierpfleger dankbar. Er gehe
manchmal auch ohne diese Freunde mit deren Hunden raus. Im November habe er
noch mit einem [...]kurs angefangen und dort im Club Anschluss gefunden; da sei
zwar momentan Pause, allerdings hätten sie bald ein Weihnachtsessen. Seinen
Haushalt bestreite er selbständig; seine Einkäufe erledige er inzwischen eher
in der Migros, weil es dort alkoholfrei sei. Seinen Lebensmittelpunkt sehe er
in Basel und Umgebung, wo er Freunde, Familie und den [...]club habe. Ausserdem
habe er regelmässige Termine bei seinem Psychologen Dr. G____, der ihn gut
unterstütze. Dr. G____ kenne er noch von F____ und habe zu ihm eine
«stabile therapeutische Beziehung» und «ein super Verhältnis». Der
Berufungsbeklagte gab weiter an, in seinem gelernten Beruf als Tierpfleger
aktuell keine Beschäftigung zu haben. Er habe sich gedacht, er fange lieber
niederschwellig an, um ausserhalb des Vollzugs Fuss zu fassen. Langfristig
betrachtet, in der Zeitspanne von etwa einem Jahr, würde er aber gern auf
seinem Beruf arbeiten – anfangs sicher IV-geschützt, dann wolle er stetig mit
den Prozenten hoch. Zu seinem früheren Arbeitsplatz in der Tierpflege und der
Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses befragt, gab der Berufungsbeklagte an, er
habe in einem [...] ein Praktikum gemacht und sei danach zu einem minimalen
Lohn dort übernommen worden. Dann sei ihm die Co-Leitung [...] angeboten
worden. Er hätte da pro Tag zwischen acht und zehn Stunden arbeiten müssen und
sich dann gesagt, die so erwirtschafteten CHF 2'000.– würden im Raum [...]
gerade einmal für eine Wohnung reichen. Da sei es dann «etwas unschön
auseinander». Der Berufungsbeklagte räumte freimütig ein, es sei «hart»
gewesen, so plötzlich aus dem Vollzug entlassen zu werden und so viel Freiraum
zu haben. Konkret zu seinem aktuellen Drogen- und Alkoholkonsum befragt, führte
der Berufungsbeklagte aus, von Drogen sei er «komplett abstinent» und von «Alkohol
inzwischen auch wieder». Der Berufungsbeklagte gab allerdings offen zu, er habe
direkt nach der Entlassung einen «Taucher» gehabt, als alles wie eine Welle
über ihn gekommen sei. Da sei es vereinzelt zu Trinkvorfällen, z.B. an
Geburtstagsfesten, am Wochenende oder am Rhein, gekommen. Diese hätten aber nie
das Ausmass seiner früheren Konsumvorfälle erreicht. Einen Vollrausch habe er
nie gehabt, es seien 4-5 Dosenbier à 0.5 Liter gewesen. Er habe dann
gemerkt, dass ihm der Alkoholkonsum nicht guttue und sich vorgenommen, «nicht
so leichtsinnig» zu sein. Er habe die Konsumvorfälle dann mit seinem
Psychotherapeuten aufgearbeitet und sei nun daran, diese verstärkt zu
reflektieren, auch anhand der im Vollzug besuchten Therapie. In seinem sozialen
Umfeld würde nur gelegentlich oder kein Alkohol konsumiert und insbesondere ein
Freund sei bei seiner Abstinenz enorm unterstützend. Den Drang nach Drogen
verspüre er gar nicht mehr, eher den nach Alkohol. Auf die Frage, wie sich das
Biertrinken auf sein Verhalten ausgewirkt habe, führte der Berufungsbeklagte
aus, es habe aufgrund der längeren Abstinenz sehr schnell gewirkt, sei zwar
anfangs angenehm gewesen und habe ihm ein Freiheitsgefühl beschert, am nächsten
Tag habe er aber gemerkt, dass es ihm nicht guttue, obwohl er «nicht einmal
unbedingt einen Kater» gehabt habe, weil er nicht so im Übermass getrunken habe.
Aggressive Gefühle seien beim Konsum nicht aufgekommen, eher anhängliche. Zur
ursprünglich geplanten Wohnbegleitung befragt gab er an, die adressierten
Stellen hätten eine Wohnbegleitung anhand seiner Vollzugsberichte sowie
aktuellen Situation nicht für erforderlich befunden und daher angesichts ihrer begrenzten
personellen Ressourcen abgelehnt; ihm sei aber mitgeteilt worden, er könne sich
jederzeit melden (zum Ganzen Akten S. 3199 ff.).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungsbeklagte sodann
weitere Unterlagen eingereicht. Der Bestätigung der [...] vom 20. November
2025 ist zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte seit dem 29. September
2025 regelmässig die Tagesstruktur [...] besucht. Sodann hat der
Berufungsbeklagte eine aktuelle Bestätigung seines Psychotherapeuten Dr. G____
vom 21. November 2025 eingereicht, wonach der Berufungsbeklagte nach wie
vor regelmässig zur Psychotherapie erscheint (Akten S. 3186 f).
3.7      Beurteilung
durch das Appellationsgericht
Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob vorliegend die
Voraussetzungen für die beantragte weitere Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme gegeben sind.
3.7.1   Fortbestehende
schwere psychische Störung und damit im Zusammenhang stehende Anlasstat
Die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
nach erfordert zunächst eine fortbestehende schwere
psychische Störung sowie eine im Zusammenhang hierzu stehenden Anlasstat.
Die Anlasstat (versuchter Mord) stand unbestrittenermassen im
Zusammenhang mit den Diagnosen, welche dem Berufungsbeklagten im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. November 2014 (Akten S. 24 ff.)
gestellt wurden. Darin wurden dem Berufungsbeklagten eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31) von mittelschwerem
Ausprägungsgrad, eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10, F10.21, gegenwärtig
abstinent in beschützender Umgebung) von zuletzt höchstens mittelgradigem
Ausprägungsgrad, ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10, F12.1) sowie
habitueller Missbrauch von Kokain attestiert, wobei angemerkt wurde, alle
Substanzen hätten einen direkten oder indirekten Effekt auf die Verstärkung der
emotionalen Labilität (Akten S. 70 ff.). Die Persönlichkeitsstörung
und Suchtproblematik des Berufungsbeklagten seien zunächst als überdauernd zu
bewerten und würden dadurch vor dem Hintergrund der unbewältigten sozialen und
Beziehungssituation (gesamte Lebensumstände) den Boden bereiten für kurzfristige
massive Dekompensationen, welche mit einer akuten psychischen Störung von
erheblicher Schwere vergleichbar seien (Akten S. 84).
Der SMV geht in seinem Verlängerungsantrag vom 28. März
2025 (Akten S. 2766) nach wie vor von einer deliktsrelevanten
Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie einer schweren Suchtproblematik aus (Akten
S. 2770).
Allerdings wurde bereits im forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 22. November 2021 (Akten S. 1470 ff.) festgestellt, die
gestellten Diagnosen seien zwar tatzeitnah ausgeprägt vorhanden gewesen und zum
Gutachtenszeitpunkt noch nachweisbar, aber in ihrer Virulenz teilweise deutlich
abgeschwächt (Akten S. 1570, vgl. auch S. 1571). Bevor die
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gänzlich in Frage gestellt werde, müsse
ein extramuraler Verlauf beobachtet und abgewartet werden. Insgesamt gehöre der
Berufungsbeklagte bezüglich der Gesamtgruppe der Menschen mit einer psychischen
Störung, als auch in der entsprechenden Diagnosekategorie aus hiesiger Sicht
aktuell im Mittelfeld mit moderater Ausprägung (Akten S. 1572).
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember
2023 wurde wiederum ausgeführt, es könne weiterhin eine durchaus klinisch
relevante Symptomatik der Borderline-Persönlichkeitsstörung mit negativer
Emotionslage bei Rückgriff auf dysfunktionale Copingstrategien, konkret u.a.
Substanzmissbrauch, festgestellt werden (Akten S. 2261 ff., 2266). In
Abweichung zum Vorgutachten könne mit den aktuell wiederholten
Konsumereignissen von Kokain zudem nicht mehr davon ausgegangen werden, dass
der diagnostische Schwellenwert für einen schädlichen Kokaingebrauch (ICD-10,
F14.1) nicht überschritten wäre. Der Berufungsbeklagte sei durch die
vorbestehende Persönlichkeitsstörung schwer belastet. Es zeige sich, wie die
zum Tatgeschehen relevante affektive Symptomlage unter Belastung aktiviert
werde und mit einem schädlichen Substanzkonsum vergesellschaftet sei (Akten
S. 2279). Das aktuell führende Symptom könne als ungünstige Affektlage im
Sinne negativer Emotionen beschrieben werden, in der der Berufungsbeklagte auch
zu Gewaltfantasien im Bagatellbereich neige («eine kleben», «die Faust geben»),
insbesondere, wenn er sich ärgere. Konkrete Fremdschädigungsabsichten oder
Pläne sowie Rachefantasien seien aber verneint worden (Akten S. 2222, 2244,
2265). Seine Gemütslage sei stark von situativen Vorgaben geprägt und eine
Verantwortungsübernahme für eigenes Handeln gelinge unter geöffneten
Bedingungen nur unzureichend. Hinzu komme der Substanzgebrauch, der in Bezug
auf die Schwere aus hiesiger Sicht als Abhängigkeitssyndrom mit aktivem
Substanzgebrauch einordnen lasse. Der Berufungsbeklagte sei in vielen
Funktionsbereichen seines Lebens beeinträchtig und bedürfe der Unterstützung
(Akten S. 2280).
Seit diesem Gutachten sind nochmals knapp zwei Jahre
vergangen, in welchen der Berufungsbeklagte eine erfreuliche Entwicklung
durchgemacht hat. So konnte er ab Januar 2024 bis zu seiner Entlassung im Juli
2025, mithin während rund 1,5 Jahren, trotz teils belastender Situationen und
in einem offenen, zunehmend gelockerten Vollzugssetting eine stabile
Totalabstinenz von Alkohol und Betäubungsmitteln einhalten (Akten
S. 2463 f., 2526, 2651, 2826, 2862 ff.). Der Berufungsbeklagte
konnte zudem bereits vor der Vorinstanz eine zunehmend intrinsische
Abstinenzmotivation glaubhaft machen. Hierbei stellte er differenzierend und
realitätsnah klar, dass sich diese «sicher immer noch im Aufbau» befinde. Es
gebe aber viel mehr Situationen, die ihn «abturnen» würden und die er für sich
als Motivator nehmen könne. Faktoren bei der Etablierung seiner intrinsischen
Motivation seien einerseits, der Wille, eigenständig leben zu können,
Verantwortung übernehmen zu können, bewusste Entscheidungen treffen zu können,
erwachsen zu werden und im Leben wirklich Fuss fassen zu können. Je länger er abstinent
gelebt habe, desto mehr habe er sich gedacht, «wie blöd war ich eigentlich, ich
hätte schon viel früher frei sein können, also jetzt mach mal etwas aus deinem
Leben […], worauf du stolz sein kannst». Teilweise widere es ihn an, wenn er
mit Leuten unterwegs sei, die Alkohol konsumierten. Er konnte diverse
Hilfsmittel benennen, um mit Cravings umzugehen und betonte zugleich
einsichtig, man müsse immer wachsam sein (Akten S. 2892 ff., siehe
auch angefochtenes Urteil, S. 9 ff., Akten S. 2919 ff.). Kurz
nach seiner Entlassung aus der ausgelaufenen Massnahme per 20. Juli 2025 hatte
der Berufungsbeklagte zwar eigenen Angaben zufolge vereinzelte Konsumrückfälle
in Bezug auf Alkohol. Er habe diese Rückfälle nach der Wiederaufnahme der
Therapie bei Dr. G____ im August 2025 mit diesem aufarbeiten können und
sei inzwischen wieder abstinent, da er gemerkt habe, dass ihm der Alkoholkonsum
nicht guttue und er nicht so leichtsinnig sein wolle. Den Drang nach Drogen verspüre
er gar nicht mehr (eingehend hierzu oben E. 3.6). Der Berufungsbeklagte
hat hierbei einen sehr reflektierten und transparenten Eindruck auf das Gericht
gemacht, zumal er sich mit seinen Angaben ohne Not selbst belastete. Diese
Offenheit und Reflexion des Berufungsbeklagten dürften wohl auch (Er-)Folge
seiner langjährigen Psychotherapien sein. Beim Berufungsbeklagten sind
Konsumrückfälle freilich generell ungünstig und die angegebene Menge von rund
zwei bis zweieinhalb Liter Bier pro Anlass erscheint auch durchaus beachtlich.
Indessen erscheinen kurzfristige Überforderung, aber auch Euphorie und die
hieraus resultierende Hinwendung zu einem sozial akzeptierten Sucht- und
Genussmittel wie Alkohol, unmittelbar nach der abrupten und von staatlicher
Seite her nicht vorbereiteten Entlassung des Berufungsbeklagten aus seinem über
11 Jahre andauernden Freiheitsentzug mit weitgehenden, engmaschigen
Kontrollen nachvollziehbar. Der Berufungsbeklagte konnte dem Gericht zudem
glaubhaft versichern, dass er nunmehr auch in Bezug auf Alkohol wieder
abstinent lebt und intrinsisch hierzu motiviert ist, da ihm der Alkoholkonsum
nicht guttue. Der Berufungsbeklagte machte zudem einen sehr strukturierten und
klaren Eindruck; Anzeichen für einen besorgniserregenden persistierenden
Absturz in alte Suchtmuster innerhalb der immerhin rund fünf Monate in Freiheit
sind nicht erkennbar. Daran ändert auch die vom SMV vorgebrachte Verweigerung
der Haaranalyse bzw. Urinprobe nichts, wäre es doch bei einem Täuschungswillen
des Berufungsbeklagten anschliessend nahegelegen, vor den Schranken gar nichts
von seinen Konsumrückfällen zu erzählen. Der Berufungsbeklagte hat sich im
Vollzug generell nicht strategisch, sondern vielmehr authentisch und
transparent verhalten (vgl. etwa die Aufgabe seiner Arbeitsstelle kurz vor
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche angesichts der
Arbeitsbedingungen durchaus nachvollziehbar erscheint, ihm aber ungünstig
ausgelegt zu werden drohte; eingehend hierzu angefochtenes Urteil, S. 10,
Akten S. 2920). Zuversichtlich stimmen auch die fortgesetzten
psychotherapeutischen Sitzungen bei G____, welche den Berufungsbeklagten
eigenen Angabe zufolge gut unterstützen. Der Berufungsbeklagte beweist damit
ein nachhaltiges Problembewusstsein und Einsicht sowie Therapie- und Mitwirkungsbereitschaft,
was günstig erscheint. Der Berufungsbeklagte war bereits in F____ durch den auf
forensische Psychotherapie spezialisierten Dr. G____ behandelt worden (siehe
etwa Akten S. 2530) und bezeichnet die therapeutische Beziehung zu diesem
als sehr gut und stabil (siehe oben E. 3.6). Es ist also diesbezüglich auch
von einem tragfähigen Therapieverhältnis zu einem geeigneten Therapeuten
auszugehen.
Auch sonst wirkte und wirkt der Berufungsbeklagte insgesamt
deutlich stabiler. So wird dem Berufungsbeklagten in den Verlaufsberichten des B____
beispielsweise ein regelrechter Verlauf mit müheloser Regeleinhaltung,
Absprachefähigkeit, durchgehendem Arbeitsbündnis und Berücksichtigung der
Risikofaktoren im Vorfeld zu Ausgängen attestiert. Im Kontakt sei er insgesamt als
freundlich und kommunikativ erlebt worden. Er wende inzwischen früher
Emotionsregulationsstrategien an und die Intensität und Frequenz seiner
Anspannungsmomente scheine reduzierter. In seiner inneren Haltung könne er
gestärkt und klar wahrgenommen werden; gegenüber vertrauten Personen gelinge es
ihm meist, proaktiv und eigene Bedürfnisse beachtend zu kommunizieren. Suizidale
Krisen gab es seit rund fünf Jahren keine mehr. Auch konnte der
Berufungsbeklagte inzwischen seine Ausbildung zum Tierpfleger abschliessen.
Eine Destabilisierung ist nach oben Erwogenem auch nach seiner abrupten
Entlassung ohne behördliches Anschlusssetting vor rund fünf Monaten nicht
eingetreten, was ebenfalls zuversichtlich stimmt (siehe zum Ganzen auch oben
E. 3.6 und unten E. 3.7.2).
Im letzten Vollzugs- und Therapiebericht des B____ vom
23. Mai 2025 hiess es zwar auch, die Diagnose der emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus werde durch die Einschätzung der
behandelnden Fachpersonen, Verhaltensbeobachtungen und den Behandlungsverlauf
bestätigt. Insbesondere würden sich impulsive Regulationsmuster und eine instabile
zwischenmenschliche Beziehungsgestaltung zeigen. Die Psychische und
Verhaltensstörung durch Alkohol bleibe aufgrund ihrer deliktsrelevanten Dynamik
weiterhin therapieimmanent. Obwohl die Abstinenzkontrollen durchgehend negativ
ausgefallen seien und eine aktuelle Steuerungsfähigkeit im geschützten Setting
erkennbar sei, bestehe ein Risiko einer Reaktivierung maladaptiver
Coping-Strategien bei emotionaler Überlastung (Akten S. 2823).
Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Verlängerung einer
stationären therapeutischen Massnahme eine fortbestehende schwere psychische Störung erfordert («psychisch schwer gestört», eingehend hierzu Heer/Habermeyer , in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 59 N 30g ff.). Das Bundesgericht hat etwa
festgehalten, eine «mässig ausgeprägte» Störung erfülle dieses Kriterium nicht
(BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Dargelegten erscheint es vorliegend zumindest fraglich, ob beim
Berufungsbeklagten zum aktuellen Zeitpunkt noch von psychischen Störungen von
ausreichender Virulenz bzw. Schwere im Sinne von Art. 59 Abs. 1
StGB auszugehen ist. Dies muss indessen nicht abschliessend geklärt werden, da
es ohnehin an den übrigen Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme fehlt, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
3.7.2   Fehlen
der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
Gemäss
Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dürfen für eine Verlängerung der
stationären psychiatrischen Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung noch nicht gegeben sein (siehe oben E. 3.5.1). Der Täter wird
gemäss aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt
entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben
wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung
ist eine günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme
voraus, dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden
kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu
erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die
mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2
mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 143).
Vorliegend wurde
im Gutachten vom 13. November 2014 im Rahmen der Legalprognose festgestellt,
die in den letzten Jahren nachzuzeichnende, zunehmende Destabilisierung und
Isolation des Berufungsbeklagten sei über zunehmend gewalttätige
Vorläuferhandlungen (v.a. Suizidversuche) in einen massiven, fremddestruktiven
Akt gemündet. Ohne strukturierte, spezifische Behandlung und nachgeschaltete
Rehabilitation sei mit weiteren Gewalthandlungen der bisherig gezeigten Art zu
rechnen, wobei betont werden müsse, dass sowohl die Anzahl als auch das
Andauern der Risikofaktoren gemeinsam zum – trotz Vorläuferhandlungen –
singulären Delikt geführt hätten (Akten S. 77 ff., 82). Ohne
strukturierte spezifische Behandlung und soziale Rehabilitation seien
unvermittelt auftretende Gewaltdelikte der gezeigten Art mittel- und
längerfristig mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die wesentlichen
prädisponierenden Faktoren für das erneute Auftreten ähnlich gelagerter Delikte
seien hauptsächlich in der Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik des
Berufungsbeklagten zu sehen. Diese Faktoren seien zunächst als überdauernd zu
bewerten und würden dadurch vor dem Hintergrund der unbewältigten sozialen und Beziehungssituation
(gesamte Lebensumstände) den Boden bereiten für kurzfristige massive Dekompensationen,
welche mit einer akuten psychischen Störung von erheblicher Schwere
vergleichbar seien (Akten S. 84).
Im Gutachten vom
22. November 2021 wurde zur Legalprognose zusammengefasst ausgeführt, eine
fremdaggressive Handlungsbereitschaft lasse sich beim Berufungsbeklagten sowohl
anhand der Therapieberichte als auch der ausführlichen Explorationsgespräche
nicht mehr feststellen. Der Berufungsbeklagte sei in der Gesamtschau im
Vergleich zu einem gedachten durchschnittlichen Täter in einer vergleichbaren
Deliktskategorie eher im legalprognostisch günstigen Bereich anzusiedeln.
Sollte der Berufungsbeklagte der Delinquenzhypothese folgend, in allen
Bereichen in alte dysfunktionale Reaktionsmuster zurückfallen, sei die
Rückfallwahrscheinlichkeit für einen (versuchten) Mord bzw. ein Tötungsdelikt
etwa bei 3 % anzusiedeln. Es müsse aber betont werden, dass der Berufungsbeklagte
vom letztgenannten Szenario in der aktuellen Entwicklung sehr weit entfernt
sei, wobei der Verlauf zeige, dass eine Vulnerabilität relativ schnell
dysfunktionale Muster aktivieren könne. Hervorzuheben sei zudem, dass es sich
beim Anlassdelikt um ein singuläres Ereignis mit massiver Fremdaggression
handle und der Berufungsbeklagte im Vorfeld – abgesehen von leichten
Sachbeschädigungen – ausschliesslich autoaggressive Tendenzen gezeigt habe,
weshalb bei ihm eher nicht von einer wissenschaftlichen Evidenz ausgegangen
werden könne (eingehend hierzu oben E. 3.6).
Im letzten Gutachten
vom 18. Dezember 2023 wurde wiederum angesichts der fortbestehenden
Borderline-Persönlichkeitsproblematik, dem aktiven Substanzgebrauch, der
deutlichen Anfälligkeit für Belastungen und der negativen Emotionslage des
Berufungsbeklagten von einem niedrig-moderaten Risiko für schwere
Gewalthandlungen ausgegangen. Nur für den Fall, dass es dem Berufungsbeklagten ohne
therapeutische Hilfestellung in Freiheit längerfristig nicht gelingen werde,
seinen Konsum und seine Emotionslage unter Kontrolle zu halten, wurde ein
beachtliches Eskalationsrisiko auch für Selbst- oder Fremdschädigungen erkannt
– allerdings wiederum erst nach einer gewissen Vorlaufzeit. Das anhand der
statistisch relevanten Risikofaktoren errechnete, spezifische Rückfallrisiko
für Tötungsdelikte betrage, bezogen auf die Wiederholungsgefahr in einem
Zeitraum von 3 bzw. 9 Jahren, 0,2 bis 0,4 %; die spezifische
Rückfallrate für schwere bzw. gefährliche Körperverletzungsdelikte betrage
17-25 %, bezogen auf 3-9 Jahre (eingehend hierzu oben E. 3.6).
Diese Rückfallprognosen
sind im Lichte der beim Berufungsbeklagten seither eingetretenen Entwicklungen,
insbesondere jener der letzten zwei Jahre seit Erstellung des letzten
Gutachtens, zu betrachten.
Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den positiven Verlauf des offenen, bereits
stark gelockerten Vollzugs im B____, die Einhaltung der damit verbundenen
Anforderungen und Auflagen, die therapeutischen Fortschritte des
Berufungsbeklagten und seinen Ausbildungsabschluss als Tierpfleger hingewiesen.
Die Vorinstanz hat sodann zu Recht betont, dass der Berufungsbeklagte sich
nunmehr für eine Totalabstinenz ausspreche und seit Januar 2024, mithin zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund anderthalb Jahren, suchtmittelabstinent
sei, und zwar auch im Zuge vermehrter Belastungssituationen wie dem
Schlafexternat und seiner externen Arbeitsstelle. Dem Berufungsbeklagten seien
auch im Zusammenhang mit seiner Borderline-Persönlichkeitsstörung Fortschritte
zu attestieren. Die Vorinstanz hat des Weiteren überzeugend erwogen, dass die
Gründe für die vorzeitige Auflösung des externen Arbeitsverhältnisses seitens
des Berufungsbeklagten zumindest teilweise legitim erschienen, und es positiv
zu werten sei, dass der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang seine Grenzen
anerkannt habe. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes
Urteil, S. 9 ff., Akten S. 2919 ff., siehe auch oben
E. 3.1 sowie eingehend zum Vollzugsverlauf oben E. 3.6).
Ergänzend ist zu den Entwicklungen seit der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung Folgendes zu bemerken: Nachdem der instruierende
Appellationsgerichtspräsident den Antrag auf Sicherheitshaft mit Entscheid vom 18. Juli
2025 abgelehnt hatte, wurde der Berufungsbeklagte kurz darauf per 20. Juli
2025 abrupt und ohne jegliches behördliche Anschlusssetting aus der
ausgelaufenen Massnahme entlassen. Dank gewisser Rahmenbedingungen, die der
Berufungsbeklagte noch im Massnahmenvollzug selbst aufgegleist hatte, stand er
nicht ganz ohne Anschlusslösung auf der Strasse. So hatte er sich im Vorfeld
eine unbegrenzte Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter und einen Therapieplatz bei Dr. G____,
seinem ehemaligen forensischen Psychotherapeuten aus dem F____, zusichern
lassen (Akten S. 2875 f.) sowie die Vereine [...] und [...] um Hilfe bei
der Suche nach einer Wohnanschlusslösung ersucht (Akten S. 3011). Seit
August 2025 nimmt der Berufungsbeklagte regelmässige Therapiesitzungen bei Dr.G____
wahr (eingehend zum Ganzen oben E. 3.6 und 3.7.1). Diese Bemühungen zeigen,
dass der Berufungsbeklagte die sich ihm im Falle einer Entlassung stellenden
Herausforderungen durchaus realistisch einschätzte und ernstnahm sowie sich
Hilfe zu holen wusste. Entsprechend war auch schon dem Verlaufsbericht vom
18. Oktober 2024 des B____ zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte
Risikosituationen adäquat einschätzen und die erarbeiteten Skills und
Strategien zielgerichtet anwenden könne (Akten S. 2627).
Gewisse Rahmenbedingungen liessen sich im Massnahmenvollzug
und mit der unklaren Perspektive (allfällige Sicherheitshaft oder plötzliche
Entlassung) freilich noch nicht vorbereiten (vgl. auch E-Mail der
fallführenden Therapeutin vom 7. Juli 2025, Akten S. 3014). Seit
seiner Entlassung aus der ausgelaufenen Massnahme hat sich der
Berufungsbeklagte aber offensichtlich weiter um die Einrichtung haltgebender
Strukturen und diesbezügliche Unterstützung seitens verschiedenster Stellen bemüht.
Ohne Hilfe seitens des SMV hat er – nebst der Weiterführung der Psychotherapie
bei Dr. G____ – sich eine Wohnung angemietet, sich eine realistische Tagesstruktur
mit einer für ihn erfreulichen, moderaten Tätigkeit (halbtags, vier Tage/Woche)
organisiert, sein soziales Umfeld (Familie, Freunde) aktiviert und sich
konstruktive Beschäftigungen auch ausserhalb der institutionellen Tagesstruktur
gesucht (eigener Haushalt, [...]club, Hunde Ausführen, Haushaltshilfe für
eingeschränkte Mutter etc.). Fähigkeiten zur aktiven Freizeitgestaltung
einschliesslich des Pflegens prosozialer Kontakte wie etwa zu Mutter und Bruder
sowie Kollegen im Raum Basel waren dem Berufungsbeklagten auch verschiedentlich
von den Vollzugsanstalten bescheinigt worden (siehe etwa Akten S. 2623). Damit
weist der Berufungsbeklagte im Vergleich zu anderen Entlassenen einen
überdurchschnittlich günstigen sozialen Empfangsraum auf. Der Berufungsbeklagte
sicherte sich des Weiteren auch die nötige finanzielle Unterstützung (IV-Rente,
Ergänzungsleistungen), was sich ebenfalls stabilisierend und mithin günstig
auswirkt. Um eine begleitete Wohnform hatte der Berufungsbeklagte sich
ebenfalls bemüht, allerdings sahen die ersuchten Stellen beim
Berufungsbeklagten keinen Bedarf hierzu, was angesichts der Selbständigkeit und
der Wohnkompetenzen des Berufungsbeklagten, welche ihm ebenfalls bereits von
den Vollzugsanstalten attestiert wurden, nicht wundert. Die Etablierung dieses
Anschlusssettings, das zahlreiche wesentliche Elemente eines offenen Massnahmensettings
bzw. einer bedingten Entlassung unter Auflagen – naturgemäss abzüglich der
behördlichen Kontrollen und Eingriffsmöglichkeiten – abdeckt, stellt eine
grosse Leistung des Berufungsbeklagten dar und ist ihm positiv anzurechnen –
was denn auch der SMV einräumt. Für die Zukunft hegt der Berufungsbeklagte
realistische, sachgerechte Pläne (IV-geschützte Tätigkeit in seinem Beruf als
Tierpfleger, zunächst in niedrigem und später allenfalls steigenden Pensum;
eingehend zum Ganzen oben E. 3.6).
Der SMV bringt vor, es verblieben offene Fragen zu den
aktuellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten. Angesichts der eingehenden,
nach Einschätzung des Gerichts glaubhaften Auskünfte seitens des
Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie angesichts der
eingereichten Unterlagen verbleiben von den vom SMV aufgeworfenen Fragen aber letztlich
nur noch jene zur Häufigkeit der Therapie und dazu, ob der Berufungsbeklagte das
aktuelle Setting aufrechterhalten wird, wenn der behördliche Druck hierzu wegfällt.
Gemäss den Bescheinigungen von Dr. G____ besucht der Berufungsbeklagte die
Therapie jedenfalls «regelmässig», womit aus Sicht des Gerichts eine
therapeutisch wirksame Regelmässigkeit gemeint sein dürfte. Auch die
Berücksichtigung und Behandlung deliktsrelevanter Problemfelder dürfte bei Dr. G____
gewährleistet sein, hat er doch den Berufungsbeklagten bereits im F____ mit
einem entsprechenden Auftrag behandelt. Da der SMV es zudem unterlassen hat,
den Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu näher zu
befragen, kann er ihm nach Abschluss des Beweisverfahrens fehlende
entsprechende Angaben nicht entgegenhalten. Ob der Berufungsbeklagte die
stützenden Rahmenbedingungen ohne behördlichen Druck aufrechterhalten wird,
lässt sich freilich nicht mit Sicherheit voraussagen. Im Rahmen der Prüfung der
bedingten Entlassung stellt sich aber ohnehin vielmehr die Frage, ob der
Zustand des Täters es rechtfertigt, ihm die Gelegenheit zu geben, sich bedingt
– d.h. noch unter weitreichenden Möglichkeiten staatlicher Kontrolle – in
Freiheit zu bewähren.
Der SMV legt in seiner Berufung den Fokus nachvollziehbarerweise
stark auf die Frage nach der Suchtmittelabstinenz des Berufungsbeklagten bzw.
dessen Konsumrückfälle seit der Entlassung und verlangt diesbezüglich
Gewissheit. Indessen ist in Erinnerung zu rufen, dass es nach der
Rechtsprechung für eine bedingte Entlassung genügt, wenn zu erwarten ist, dass
der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten
Störung in Zusammenhang stehen (siehe die Nachweise oben). Demgegenüber ist bei
einem Suchtbetroffenen nicht etwa als Selbstzweck zu verlangen, dass mit
keinerlei Konsumrückfällen mehr zu rechnen wäre. Konsumrückfälle sind lediglich
insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die Legalprognose zulassen. Auch
Gewissheit über den Erfolg einer Entlassung der betroffenen Person in Freiheit
ist nicht vorausgesetzt, würde doch die bedingte Entlassung anderenfalls keinen
Sinn ergeben ( Heer , a.a.O.,
N 26 mit weiteren Hinweisen). Freilich ist bei der
Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters nach der Art bzw. Bedeutung des
gefährdeten Rechtsguts zu differenzieren. Bei Gefährdung hochwertiger
Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe
Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter
wie Eigentum und Vermögen (BGE 127 IV 1 E. 2a, 118 IV 108 E. 2.a;
BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.3, 6B_1083/2017 vom
21. November 2017 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen; Heer/Habermeyer , a.a.O., Art. 59
StGB N 50 und 56a mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend sind angesichts der vom Berufungsbeklagten
begangenen, schweren Anlasstat (versuchter Mord) und der entsprechend
betroffenen, äusserst hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben zwar grundsätzlich
weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen. Allerdings
ist auch zu betonen, dass es beim Berufungsbeklagten im gesamten, über
11 Jahre andauernden Haft- bzw. Vollzugsverlauf keinerlei ernsthafte Anzeichen
für erneute (Gewalt-)Delikte gab – dies gerade auch in Phasen, in denen der
Berufungsbeklagte mit Belastungserleben und Konsumrückfällen zu kämpfen hatte
und selbst in längeren Phasen moderaten oder gar übermässigen Konsums. Der
Berufungsbeklagte zeigte seit der Anlasstat – auch in den stark gelockerten
Vollzugsformen – keinerlei fremdschädigendes Verhalten mehr, nicht einmal in
Form von Tätlichkeiten. Vielmehr wurde er im Umgang mit Miteingewiesenen sowie
dem Betreuungspersonal als insgesamt freundlich und respektvoll beschrieben. Die
aktenkundigen früheren Suizidversuche (zuletzt im Januar 2021) und die
einmalige verbale Entgleisung vom 21. November 2023 (Putzabend) erscheinen
in der Gesamtbetrachtung nicht ausschlaggebend. Seit nunmehr rund fünf Monaten
befindet sich der Berufungsbeklagte zudem ohne jegliche behördlichen Auflagen in
Freiheit. Auch in dieser Zeit gab es keinerlei deliktische Vorfälle oder Hinweise
auf (Gewalt-)­Delikte seitens des Berufungsbeklagten. In diesem Zusammenhang
ist auch daran zu erinnern, dass die Anlasstat des Berufungsbeklagten von den
Sachverständigen als aus seiner Biografie herausragendes, singuläres
deliktisches Ereignis qualifiziert wurde, auch wenn die Entwicklung zur
Anlasstat hin im Zusammenhang zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und
Substanzgebrauchsproblematik stand (siehe zum Ganzen oben E. 3.6).
Zudem sind die gewichtigen Fortschritte des
Berufungsbeklagten in Bezug auf seine Suchtproblematik – seine rund anderthalbjährige
totale Suchtmittelabstinenz und seine entsprechende, zunehmend intrinsische Abstinenzmotivation
– durch die vereinzelten Alkoholkonsumrückfälle nach seiner abrupten Entlassung
nicht etwa hinfällig geworden, zumal der Berufungsbeklagte aktuell weiterhin
eine intrinsische Abstinenzmotivation sowie eine erneute Totalabstinenz seit
der Wiederaufnahme der Psychotherapie vor über vier Monaten glaubhaft macht (eingehend
hierzu oben E. 3.4, 3.6 und 3.7.1). Für das Berufungsgericht hat sich vor
diesem Hintergrund nichts Wesentliches an der Situation zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils geändert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und
der Verteidigung erscheint damit die im letzten Gutachten vom 18. Dezember
2023 angestellte, auf einer fehlenden Abstinenzmotivation gründende Rückfallprognose
nach wie vor als überholt. Die Faktoren, welche gemäss der Sachverständigen zum
Zeitpunkt der Begutachtung einer bedingten Entlassung entgegenstanden (eingeschränkte
Kooperationsbereitschaft mit Tendenz zu krisenhafter Entwicklung; fehlende
intrinsische Behandlungs- und Abstinenzmotivation; aktiver Substanzgebrauch;
unkritische Sicht auf Zukunft ausserhalb juristischer Bedingungen sowie
fehlende gefestigte Perspektive; deutlich herabgesetzte Belastbarkeit;
Verantwortungsexternalisierung; deutliche Beeinträchtigung durch klinische,
deliktsrelevante Symptome [Akten S. 2276, siehe auch oben E. 3.6]), sind
heute angesichts der aktuellen Situation des Berufungsbeklagten wesentlich
günstiger zu beurteilen. Zudem erscheint eine lückenlose Totalabstinenz auch im
Lichte dieses Gutachtens nicht als zwingende Voraussetzung für eine gute
Legalprognose (vgl. das positive Entlassungsszenario 1, hierzu oben
E. 3.6).
Angesichts der unterstützenden Rahmenbedingungen, die sich
der Berufungsbeklagte geschaffen hat, sowie unter Berücksichtigung seiner
überwiegend positiven Entwicklungen mit Bezug auf seine Emotions- und Regulationsstörung
sowie Suchtproblematik erachtet das Gericht – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – die Legalprognose des Berufungsbeklagten als hinreichend günstig, sodass
sie eine bedingte Entlassung rechtfertigt. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, kann eine bedingte Entlassung mit diversen Auflagen
(etwa betreffend Therapie, Wohnbegleitung, Bewährungshilfe und Suchtmittelabstinenz
mit entsprechenden Kontrollen sowie einer Probezeit) verbunden werden, welche zur
Überprüfung und Eindämmung eines allfälligen Restrisikos nach wie vor ausreichend
erscheinen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass selbst im (ohnehin überholten) Gutachten
vom 18. Dezember 2023 das Entlassungsszenario mit bloss längerfristigem,
nicht aber kurz- und auch nicht mittelfristigem Risiko einer Selbst- oder
Fremdschädigung am wahrscheinlichsten erachtet wurde (Akten
S. 2271 ff., siehe auch oben E. 3.6). Das weitere Bedürfnis der
betroffenen Person nach flankierenden Massnahmen wie ambulante Behandlung,
Bewährungshilfe oder Weisungen ist dabei durchaus mit einer günstigen
Legalprognose vereinbar ( Heer , a.a.O.,
N 25; vgl. auch ).
Der SMV führte denn auch selbst aus, es bleibe dem
Appellationsgericht unbenommen, die Vollzugsbehörde anzuweisen, den
Berufungsbeklagten bis zu einem gewissen Datum bedingt aus dem
Massnahmenvollzug zu entlassen. Der SMV hat eine bedingte Entlassung indessen weder
rechtzeitig aufgegleist noch angeordnet, sondern vielmehr Berufung gegen die
Nichtverlängerung der Massnahme angemeldet und mit Eingabe vom 8. Juli
2025 (Eingang beim Strafgericht am 10. Juli 2025) – mithin nicht einmal
zwei Wochen vor dem Auslaufen der Massnahme – die Anordnung von Sicherheitshaft
über den Berufungsbeklagten beantragt. Auch als der Antrag auf Sicherheitshaft
mit Entscheid des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom
18. Juli 2025 (gleichentags vorab per E-Mail an die Parteien zugestellt)
abgelehnt wurde, ordnete der SMV keine bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten
an. Der SMV bringt vor, die Auffassung der Vorinstanz, dass sich das
erforderliche strukturgebende Setting innerhalb von weniger als 5 Wochen
aufgleisen lasse, gehe an der Realität vorbei. Zudem sei ein solches Setting
anschliessend ausreichend zu erproben, was Zeit erfordere. Das Fehlen einer
stufengerechten Vorbereitung ist indessen nicht ausschlaggebend für die
Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November
2017 E. 3.7; Heer, a.a.O.,
Art. 62 N 24). Da die Massnahme inzwischen per 20. Juli 2025 ausgelaufen
ist, bleibt für eine bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten ohnehin kein
Raum mehr. Denn nur aus einem noch bestehenden Massnahmenverhältnis kann
überhaupt bedingt entlassen werden ( Heer ,
Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP
2017, S. 592, 596 f., 601; dieselbe , a.a.O.,
N 19c). Der Berufungsbeklagte führt zu Recht aus, dass es dem Zuwarten
seitens der Vollzugsbehörde zuzuschreiben ist, dass eine bedingte Entlassung
des Berufungsbeklagten einschliesslich Auflagen und Kontrollen nicht mehr
möglich ist, und dass sich dieses behördliche Versäumnis nicht zu Lasten des Berufungsbeklagten
auswirken darf. Insbesondere kann nicht etwa eine Massnahmenverlängerung
angeordnet werden, bloss um den Berufungsbeklagten aus dieser Massnahme bedingt
entlassen zu können. Denn sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
– wie vorliegend – gegeben, fehlt es umgekehrt an einer zentralen Voraussetzung
für eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme (Art. 59
Abs. 4 Satz 2 StGB).
3.7.3   Verhältnismässigkeit
3.7.3.1 Ergänzend sei noch auf die Frage der
Verhältnismässigkeit einer Massnahmenverlängerung eingegangen. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt in diesem Zusammenhang, dass die
Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu
verbessern. Es muss erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der
Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (Art. 59
Abs. 4 StGB, BGE 135 IV 139 E. 2.3.1, siehe auch oben E. 3.5.1),
mithin muss der Täter behandlungsfähig sein (BGE 137 II 233 E. 5.2.1,
134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024
E. 2.2.1 f.). Die stationäre therapeutische Massnahme kann nach der
Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer
Straftaten deutlich verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage
Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer
lediglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Weiter
muss die Massnahme notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die
Verbesserung der Legalprognose) ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem
Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität
von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit
i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen
werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im
Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der
anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom
5. Juni 2024 E. 2.2.2, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E.
12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Da die Verlängerung einer
stationären therapeutischen Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter hat,
rechtfertigt sie sich nur bei Gefahr relativ schwerwiegender Delikte (BGE 137
II 233 E. 5.2.1, mit Hinweis).
3.7.3.2 Vorliegend erscheint bereits fraglich,
inwiefern eine Verlängerung der Massnahme das Rückfallrisiko beim
Berufungsbeklagten noch im erforderlichen Masse («deutlich») zu verringern
vermag (Geeignetheit). Schliesslich
ist etwa dem Abschlussbericht des F____ vom 30. Mai 2024 zu entnehmen, die
Rückfallgefahr lasse sich auch durch eine weitere intensive institutionelle
Anbindung oder gar psychiatrisch-stationäre Rückversetzung nicht mehr wesentlich
verringern (Akten S. 2529). Das Berufungsgericht befürchtet vielmehr, dass
eine weitere Verlängerung der Massnahme und das damit verbundene Herausreissen
des Berufungsbeklagten aus seinem aktuellen, funktionierenden Setting (neu
eingerichtete Mietwohnung, etablierte und ihm zusagende Tagesstruktur,
vertrauensvolle und stabile Arbeitsbeziehung zu forensischem Psychotherapeuten,
regelmässige Kontakte zu Familie und Freunden, Hobbies etc.) zu einer
kontraproduktiven Destabilisierung und Perspektivlosigkeit beim
Berufungsbeklagten führen würden.
Mit Blick auf die Erforderlichkeit ist erneut darauf
hinzuweisen, dass die mildere Massnahme einer bedingten Entlassung mit
umfassenden Auflagen und Weisungen aus Sicht des Gerichts ebenso gut geeignet gewesen
wäre, einer allfälligen Gefahr weiterer Straftaten seitens des
Berufungsbeklagten rechtzeitig zu begegnen. Dass eine bedingte Entlassung nun
wegen des langen Zuwartens der Behörden ausscheidet, kann sich wie gesagt nicht
zulasten des Berufungsbeklagten auswirken. Ohnehin hat der Berufungsbeklagte
wie bereits erwähnt selbst für weitgehende risikominimierende Rahmenbedingungen
für sein Leben in Freiheit gesorgt und macht eine intrinsische Motivation
glaubhaft, diese Rahmenbedingungen festigen und weiter ausbauen zu wollen
(eingehend hierzu oben E. 3.6 und 3.7.2).
Der SMV macht in seinem Antrag schliesslich geltend,
angesichts der Schwere des Anlassdelikts, der bei einem Rückfall bedrohten
Rechtsgüter und des offenen Vollzugsregimes sei eine Massnahmenverlängerung um
ein weiteres Jahr dem Berufungsbeklagten zumutbar (Akten S. 2772).
Der Berufungsbeklagte hat einen versuchten Mord (Anlasstat) begangen.
Allerdings beging er diesen im Zustand mittelgradig verminderter
Schuldfähigkeit. Ferner blieb es aufgrund tätiger Reue des Berufungsbeklagten
beim Versuch, der wenige Minuten nach der Tat mit seinem Mobiltelefon den
Polizeinotruf verständigte, seinen Aufenthaltsort durchgab und sich von der
Polizei festnehmen liess (zum Ganzen Urteil vom 21. Januar 2015, Akten
S. 91 ff.). Der Berufungsbeklagte wurde entsprechend zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, deren Vollzug wiederum zugunsten der
stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Der Berufungsbeklagte
befand sich im Zusammenhang mit der Anlasstat vom 23. März 2014 (Tattag) bis
zum 20. Juli 2025, d.h. für insgesamt 11 Jahre und knapp 4 Monate, in
Untersuchungshaft bzw. im (teilweise vorzeitigen) Massnahmenvollzug (Verhaftung
am 23. März 2014 [Akten S. 91 ff.], Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug am 20. Juli 2025 [Akten S. 3107 f.]). Die
stationäre therapeutische Massnahme wurde bereits dreimal verlängert und der
vom Berufungsbeklagten ausgestandene Freiheitsentzug beträgt nach dem Gesagten beinahe
das Doppelte seiner schuldangemessenen Strafe.
Hinzu kommt, dass der Berufungsbeklagte sich während des
gesamten, über 11 Jahre andauernden Massnahmenverlaufs – abgesehen von den
zwischenzeitlichen Konsumrückfällen – wohl verhalten und mit grossem Engagement
am therapeutischen Prozess mitgewirkt hat. Seit der Anlasstat vom 23. März
2014 ist er mit keinerlei fremdschädigenden Handlungen mehr aufgefallen. Am
letzten Vollzugsort, dem B____, legte der Berufungsbeklagte ein rundum vorbildliches
Vollzugsverhalten an den Tag und konnte wie bereits erwähnt auch eine stabile,
totale Abstinenz aufweisen. Seit seiner Entlassung in die Freiheit vor rund
fünf Monaten sind ebenfalls keinerlei deliktische Vorfälle oder auch nur
Anhaltspunkte für (Gewalt-)Delikte des Berufungsbeklagten bekannt geworden.
Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung gegeben sind (bzw. vor Ablaufen der Massnahme gegeben waren), wäre
eine weitere (vierte) Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme vor
diesem Hintergrund auch nicht mehr verhältnismässig.
3.8      Ergebnis
Zusammenfassend betrachtet sind die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme vorliegend nicht erfüllt
und die Berufungen bzw. die Anträge auf Massnahmenverlängerung des SMV und der
Staatsanwaltschaft sind abzuweisen.
4.         Kosten
und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem Berufungsbeklagten weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche
Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 5 sowie Art. 428
Abs. 1 und ).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, Advokat, wird
für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar aus der
Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 10. Dezember
2025 abgestellt werden kann (Akten, S. 3194 ff.). Hierzu werden 2,75 Stunden
für die Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2025 sowie die Nachbesprechung
zum Ansatz von CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des
Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Dies ergibt ein Honorar von
CHF 4'433.35 und einen Auslagenersatz von CHF 43.50, zuzüglich
8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 362.60. Hiervon abzuziehen ist wiederum der
Betrag in Höhe von CHF 1'336.10, welcher dem amtlichen Verteidiger bereits
im Rahmen des Haftverfahrens (DGS.2025.24) am 23. Juli 2025 ausbezahlt
wurde (siehe auch die Bemerkung auf der Honorarnote, Akten S. 3194). Dem
amtlichen Verteidiger sind mithin noch total CHF 3'503.35 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen bzw. zu entrichten.
Mangels Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten greift
auch keine Rückerstattungspflicht des Berufungsbeklagten für die Kosten der
amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 135
Abs. 4 StPO e contrario ).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 16. Juni 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie
der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.
Die Anträge des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der
Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 über A____ angeordneten sowie mit
Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2021 um
2 Jahre, mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar
2022 um 2 Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar
2024 um 1,5 Jahre (bis zum 20. Juli 2025) verlängerten stationären
therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
kommt nicht zur Anwendung.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, Advokat, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'433.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 43.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 362.60,
abzüglich der Auszahlung vom 23. Juli 2025 in Höhe von CHF 1'336.10,
somit total CHF 3'503.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Berufungsbeklagter
sowie nach
Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident                                                            Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • SB.2025.61Verlängerung der stationären Massnahme
Offizielle Quelle