8C_281/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung

3. August

Sachverhalt A.________ erlitt 2020 eine versicherte Sehnenruptur. Bei der deshalb durchgeführten Hüftoperation wurden auch degenerative Veränderungen behandelt; postoperative Beschwerden meldete er 2023 als Rückfall an. Die Suva verneinte den Zusammenhang, während das Kantonsgericht ihre Leistungspflicht bejahte. Erwägungen • Art. 6 Abs. 3 UVG verpflichtet den Unfallversicherer, das Risiko von Komplikationen einer von ihm übernommenen Behandlung zu tragen, auch wenn die Behandlung nach Art. 36 Abs. 1 UVG nur teilweise unfallkausal war. • Eine Aufteilung der Operation in einen unfallkausalen und einen nicht unfallkausalen Teil ist ausgeschlossen, weil Art. 36 Abs. 1 UVG aus Praktikabilitätsgründen auf diese Diskussion verzichtet; die Leistungspflicht besteht daher für postoperative Beschwerden unabhängig von einer solchen Abgrenzbarkeit und auch bei verzögertem Auftreten nach zwischenzeitlicher voller Arbeitsfähigkeit. Entscheid Die Beschwerde der Suva wird abgewiesen; sie bleibt für die Folgen des Rückfalls leistungspflichtig.
Auf bger.ch öffnen →