8C_165/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Unfallkausalität)

21. August

Sachverhalt Die Versicherte stürzte am 20. Mai 2011 auf den linken Arm und verdrehte dabei das rechte Knie. Nach mehreren Behandlungen und Operationen, zuletzt einer Knietotalprothese, stellte die Unfallversicherung die Leistungen gestützt auf ein orthopädisches Gutachten per 11. Juli 2011 ein, weil ab diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht gewesen sei. Erwägungen • Das Gutachten war voll beweiskräftig: MRI- und Operationsbefunde zeigten keine typische traumatische Läsion oder richtunggebende Verschlimmerung, sondern eine progrediente degenerative Entwicklung, die auch ohne Unfall innerhalb weniger Wochen zu den Beschwerden geführt hätte. • Die früheren versicherungsmedizinischen Beurteilungen waren mangels Kenntnis und Würdigung der MRI-Befunde unvollständig; weder die frühere Integritätsentschädigung noch die Anerkennung einer Teilkausalität hinderten die rückwirkende Leistungseinstellung, da keine Rückforderung erfolgte. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Leistungseinstellung per 11. Juli 2011 bleibt bestehen.
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