1C_313/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung
4. September
Sachverhalt
Eine Gesellschaft ersuchte um die Bewilligung, auf einem aus der Parzellierung eines ehemaligen baumbestandenen Parks hervorgegangenen Grundstück zwei Villen und einen Autoabstellplatz zu errichten, was die Fällung von zwölf Bäumen erforderte. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung und bewilligte die Fällungen; das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheide.
Erwägungen
• Die streitbetroffene Vegetation stellt weder einen Wald noch ein geschütztes Biotop dar: Die zuständige Forstbehörde hatte nach einer Besichtigung die Waldgrenze festgelegt, während die DGE und das BAFU ein Biotop ausschlossen; eine gerichtliche Expertise war daher nicht erforderlich.
• Die Fällung beruht auf einem Bauimperativ im Sinne der LPrPNP, ohne Willkür bei der Interessenabwägung oder bei den Ausgleichsmassnahmen. Die Übertragung der Baurechte im Zuge der Parzellierung konnte sich auf das Nachbargrundstück beschränken.
• Trotz des Alters des Nutzungsplans rechtfertigt sich keine inzidente Kontrolle: Das Grundstück ist erschlossen, weitgehend von Bauten umgeben und liegt im kompakten Perimeter des PALM.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.