F-5862/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Nichteintreten bei Schutzstatus in Zypern

9. September

Sachverhalt Der sudanesische Beschwerdeführer ersuchte am Flughafen Zürich um Asyl. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass ihm Zypern bereits am 15. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte; die zypriotischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme zu. Das SEM trat auf das Gesuch nicht ein und wies ihn nach Zypern weg. Erwägungen • Zypern ist ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG; aufgrund des dort gewährten Schutzstatus und der Zustimmung zur Rückübernahme trat das SEM zu Recht nicht auf das Asylgesuch ein. • Der Wegweisungsvollzug nach Zypern ist zulässig, zumutbar und möglich: Konkrete Hinweise auf eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung fehlten, die gesundheitlichen Beschwerden erreichten die hierfür erforderliche Schwelle nicht, und die frühere Unterkunft, medizinische Versorgung und Erwerbstätigkeit widerlegten eine drohende existenzielle Notlage. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf die Anträge betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl trat das Gericht nicht ein.
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