FA26.009746
VD Tribunal cantonal
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Beschwerde 17 SchKG
28. August
Sachverhalt
In einer Betreibung gegen A.________ Sàrl stellte das Betreibungsamt eine Konkursandrohung gestützt auf einen per Ediktalzustellung eröffneten Rechtsöffnungsentscheid aus, den die betriebene Partei für unregelmässig hielt. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab; die betriebene Partei erhob Beschwerde und beanstandete erneut die Zustellung des Entscheids.
Erwägungen
• Die Beschwerde muss sachbezogen sein und sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; sie ist unzulässig, wenn die Argumentation ausschliesslich eine Frage betrifft, die mit dieser Begründung nichts zu tun hat.
• Die untere Aufsichtsbehörde hatte erwogen, das Betreibungsamt habe lediglich die formellen Voraussetzungen der Konkursandrohung zu prüfen, welche erfüllt seien, und es sei nicht zuständig, die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids zu überprüfen; die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, weshalb ihre Beschwerde ungenügend begründet ist.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Kosten und ohne Parteientschädigung.