7B_188/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung

21. Juli

Sachverhalt B.________ Sàrl und ihre Geschäftsführerin A.________ erstatteten gegen eine von ihrem Kunden C.________ veröffentlichte Internetbewertung Anzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Sache nicht ein; das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab und auferlegte die Kosten A.________. Erwägungen • Die Privatklägerschaft begründet ihre Beschwerdelegitimation gegen eine Nichtanhandnahme nur, wenn sie ihre Zivilansprüche konkret darlegt; die Berufung auf eine Ehrverletzung und die Bezifferung einer Genugtuung genügen nicht, wenn nicht eine hinreichende objektive Schwere und ein hinreichendes subjektives Leid dargetan werden. • Die Beschwerdeführerin war zur Anfechtung der kantonalen Kostenfolgen legitimiert, doch ihr Vorbringen, gestützt auf ihre angebliche Mittellosigkeit, setzte sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 Cst. wurde nicht nach Art. 106 Abs. 2 LTF begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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