9C_154/2024
Bundesgericht
Berufliche Vorsorge
21. Juli
Sachverhalt
Der Versicherte bezog eine Altersrente von Fr. 10'331.20; nach der Scheidung 2011 war seiner früheren Ehefrau ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 7'000.- zugesprochen worden. Nach seinem Tod 2022 anerkannte die BPK gestützt auf eine 2019 beschlossene Reglementsänderung eine Hinterlassenenrente von Fr. 777.20 statt der verlangten Fr. 6'357.65; das kantonale Gericht wies die Klage ab.
Erwägungen
• Das Schreiben der BPK von 2011 begründete keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage, weil es die Berechnung ausdrücklich als reglementsabhängig und unverbindlich bezeichnete; die Aussage unveränderter Leistungen bezog sich zudem nicht auf den Todesfall des Versicherten.
• Art. 86b BVG vermittelt keinen Anspruch auf die frühere überobligatorische Rente: Eine Pflicht, über eine erst geplante Reglementsänderung vor deren Beschluss zu informieren, bestand nicht, und die Beschwerdeführerin legte keine konkrete, bei rechtzeitiger Information mögliche Handlung dar.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die zugesprochene Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 777.20 bleibt bestehen.