5A_616/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Sistierung (vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Ehescheidung)

22. Juli

Sachverhalt Im Scheidungsverfahren der Parteien setzte das Bezirksgericht eine Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen an. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangte deren Verschiebung unter Hinweis auf ein Strafverfahren sowie später auf gesundheitliche und persönliche Schwierigkeiten; die kantonalen Gerichte wiesen dies zurück beziehungsweise traten mangels Darlegung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht darauf ein. Erwägungen • Der Beschwerdeführer legte den für die selbstständige Anfechtung des Zwischenentscheids erforderlichen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil nicht hinreichend dar; die blosse Berufung auf erschwerte Verfahrensrechtsausübung genügte angesichts der anwaltlichen Vertretung nicht. • Da der Sistierungsentscheid eine vorsorgliche Massnahme betrifft, waren nach Art. 98 BGG ausschliesslich klar und substanziiert erhobene Verfassungsrügen zulässig; die appellatorischen und nicht konkret auf die obergerichtlichen Erwägungen bezogenen Vorbringen erfüllten diese Anforderungen nicht. Zudem war die nachträgliche Mandatskündigung ein unzulässiges echtes Novum. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
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