7B_291/2024

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe

28. Mai

Sachverhalt A.________ wurde wegen Verstössen gegen das Zoll-, Mehrwertsteuer- und Alkoholgesetz zu einer Busse von 20'000 Franken verurteilt. Nach erfolgloser Betreibung wandelten die kantonalen Instanzen die unbezahlte Busse in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um. Erwägungen • Die Umwandlungsentscheidung betrifft die Vollstreckung eines früheren Urteils und untersteht deshalb nicht dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot nach Art. 2 StGB; anwendbar war Art. 10 Abs. 2 VStrR in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung. • Die Frage, ob für den Ausschluss der Umwandlung die finanzielle Verschlechterung seit dem Bussenurteil oder die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit bei Vollstreckbarkeit massgeblich ist, bleibt offen: Die Beschwerdeführerin belegte unter keiner der möglichen Lösungen eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist keine unzulässige Schuldhaft. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen.
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