6B_224/2024

Bundesgericht

Straftaten

Qualifizierte Veruntreuung; Geldwäscherei; Strafzumessung; Widerruf; rechtliches Gehör

20. August

Sachverhalt Als Berufsbeistand überwies A.________ 2017 rund Fr. 365'946.90 von Konten der verbeiständeten B.________ sel. auf eigene Konten und verwendete die Gelder für persönliche Zwecke, obwohl die KESB den behaupteten Darlehensvertrag nicht genehmigt hatte. Das Obergericht verurteilte ihn zudem wegen Geldwäscherei, Betrugs und Urkundenfälschung zu 44 Monaten Freiheitsstrafe und widerrief eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe. Erwägungen • Die Ernennung zum Vertretungsbeistand genügte, um sämtliche Kontoguthaben – auch auf ausländischen Konten – als anvertraut zu qualifizieren; eine alleinige Verfügungsmacht war nicht erforderlich. • Die Verwendung der Gelder vor Genehmigung des eigennützigen Darlehens vereitelte den Anspruch der Verbeiständeten; die Vielzahl verschleierter Transfers, Investitionen und Zahlungen brachte die deliktischen Vermögenswerte in Umlauf und erfüllte Geldwäscherei. • Art. 48 lit. e StGB war mangels Ablaufs von zwei Dritteln der Verjährungsfristen nicht anwendbar; der Widerruf erfolgte vor Ablauf der dreijährigen Widerrufsfrist. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert.
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