1D_4/2026

Bundesgericht

Öffentliches Dienstverhältnis

Öffentliches Dienstrecht (Wohnsitzauflage; Niederlassungsfreiheit)

10. September

Sachverhalt Seit 2006 als Lastwagenchauffeur bei der Stadt Genf angestellt, verfügte A.________ über eine Wohnsitzbewilligung in Frankreich. Nachdem er seine Wohnung verkauft und nach Saxon (Wallis) gezogen war, ersuchte er um eine Ausnahme von der Pflicht zum Wohnsitz in Genf, was ihm von der Stadt und anschliessend von der kantonalen Instanz verweigert wurde. Erwägungen • Für einen Chauffeur ohne Leitungsfunktion und ohne selbständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse kann die Wohnsitzpflicht nur durch ein reales und konkretes dienstliches Bedürfnis gerechtfertigt werden; die geltend gemachten Wintereinsätze waren hypothetisch, wurden in zwanzig Jahren nie durchgeführt und wären mit einer punktuellen Unterbringung in Genf während Pikettdiensten vereinbar gewesen. • Auch Umwelt-, Sicherheits- und Gesundheitsüberlegungen genügten im konkreten Fall nicht: Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel war nachgewiesen, frühere Probleme waren nicht belegt, und die Stadt konnte dem Beschwerdeführer das Fehlen eines Nachweises hinsichtlich seiner Ausrüstung nicht anlasten. Die Niederlassungsfreiheit überwog daher. Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen; das kantonale Urteil wird aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Saxon wählen kann. Die Sache wird zur Regelung der kantonalen Kosten und Entschädigungen zurückgewiesen.
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