III/2-2025/4
Sg Verwaltungsrekurskommission
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht- und Wochenendarbeit
Veröffentlicht am 31. August
Entschieden am 20. April
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Kanton St. Gallen
Gerichte
Verwaltungsrekurskommission
Abteilung III - 2. Kammer
Entscheid vom 20. April 2026
Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Rudolf Lippuner und Tobias
Grasdorf, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
Geschäftsnr. III/2-2025/4
Parteien A.__,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Vuckovic, Rorschacher Strasse 21,
Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
Kanton St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Gra-
ben 32, 9001 St. Gallen,
Beklagter,
vertreten durch Regierungsrat Christof Hartmann
Gegenstand Forderung aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
Rechtsbegehren des Klägers:
(gemäss Klage vom 5. September 2025)
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 18'178.70 nebst Zins
zu 5% seit 1. Dezember 2021 (mittlerer Verfalltag) zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Beklagten.
Rechtsbegehren des Beklagten:
(gemäss Klageantwort vom 29. Oktober 2025)
1. Die Klage sei zufolge Anerkennung im Umfang von Fr. 2'628.20 als erledigt abzu-
schreiben. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Sachverhalt:
A.- A.__ arbeitete vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2024 als […] und stand in dieser Zeit in
einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton St. Gallen. Er macht für Arbeiten ausserhalb der
gewöhnlichen Dienstzeit und für den Präsenzdienst während der Nacht einen Anspruch auf
Inkonvenienzentschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Am 19. Juni 2025 fand
eine Schlichtungsverhandlung bei der Schlichtungsstelle in Personalsachen des Kantons
St. Gallen statt, die zu keiner Einigung führte.
B.- A.__ erhob am 5. September 2025 personalrechtliche Klage gegen den Kanton St. Gal-
len bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und stellte das
eingangs erwähnte Rechtsbegehren. Die Klageantwort mit dem ebenfalls eingangs erwähn-
ten Rechtsbegehren datiert vom 29. Oktober 2025. Die Replik des Klägers erfolgte am
26. November 2025 und die Duplik des Beklagten am 17. Dezember 2025. Eine Novenein-
gabe des Klägers datiert vom 12. Januar 2026.
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Erwägungen:
1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zwischen dem Klä-
ger und dem Beklagten bestand ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war im Sicherheits- und
Justizdepartement […] angestellt. Es handelte sich um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsver-
hältnis, auf das das kantonale Personalgesetz Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 lit. a und
Art. 14 des Personalgesetzes, sGS 143.1, abgekürzt: PersG).
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Die VRK beurteilt gemäss Art. 71e lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
(sGS 951.1, abgekürzt: VRP) und in erster Instanz personalrechtliche
Klagen zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Arbeitsver-
hältnis (Art. 79 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 PersG). Der Kläger verklagt den Beklagten auf Geldzah-
lung. Seine Forderung leitet er aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ab, das ihn
mit dem Beklagten verband. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht oder nicht, ist eine mate-
riell-rechtliche Frage, die bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen unerheblich ist.
Der Kläger macht also gegen den Beklagten einen vermögensrechtlichen Anspruch aus
dem Arbeitsverhältnis geltend, womit es sich um einen der Rechtsgrundlage entsprechen-
den Streitgegenstand handelt.
Das Anhängigmachen der personalrechtlichen Klage setzt ein Schlichtungsverfahren vor
der Schlichtungsstelle für Personalsachen voraus (). Dieses wurde
durchgeführt. Die Schlichtungsverhandlung fand am 19. Juni 2025 statt. Am 23. Juni 2025
wurde die Feststellung der Nichteinigung ausgestellt (act. 2/2). Die dreimonatige Frist zur
Erhebung der personalrechtlichen Klage ab Abschluss des Schlichtungsverfahrens wurde
mit der Eingabe vom 5. September 2025 gewahrt, die Klage erfolgte rechtzeitig (Art. 81
PersG). Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen
( i.V.m. ).
Die Klage vor der VRK kann erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zustän-
dige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat (Art. 71f Abs. 2
VRP). In personalrechtlichen Streitigkeiten, denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu-
grunde liegt, kommt das gescheiterte Schlichtungsverfahren einer Ablehnung gemäss
gleich (PK VRP-GMÜNDER, Art. 71e-71g N 31). Die VRK ist folglich
zuständig zur Prüfung vermögensrechtlicher Ansprüche des Klägers aus dem öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Auf die Klage ist einzutreten.
b) Die Vorschriften über den Rekurs werden sachgemäss angewendet, soweit in Art. 71e
ff. VRP nichts anderes vorgesehen ist (). Da das Klageverfahren ein
Zweiparteienverfahren ist, kommt vorliegend im Gegensatz zum Rekurs nicht die Untersu-
chungsmaxime, sondern die Verhandlungsmaxime zur Anwendung. Das Gericht kann den
Sachverhalt nur von Amtes wegen abklären, wenn dies durch wesentliche öffentliche Inte-
ressen geboten ist. Im Übrigen bestimmen die Parteien durch ihre Behauptungen, Bestrei-
tungen und Beweisanträge den Sachverhalt, über den das Gericht zu entscheiden hat. Das
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Gericht darf zudem in seinem Urteil aufgrund der im Klageverfahren geltenden Dispositi-
onsmaxime nicht über die Parteianträge hinausgehen (vgl. PK VRP/SG-Gmünder, Art 71e-
71g N 28).
Dementsprechend gelten im Klageverfahren analog zum Zivilprozess die Behauptungs-
und Bestreitungslast. Das heisst, dass der Kläger die Tatsachen, auf die er seine Ansprü-
che stützt, behaupten muss. Für den Beklagten gilt die Behauptungslast gleichermassen,
insofern als er Einwendungen und Einreden vorbringt. Sodann kann er auch eigene Be-
hauptungen aufstellen und beweisen, dass keine Schuld besteht. Bei rechtlich unbeholfe-
nen Personen greift bei unzulänglichen Behauptungen eine gerichtliche Fragepflicht (vgl.
Art. 56 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt: ZPO). Bei rechtskun-
digen Parteien ist allerdings davon auszugehen, dass diese in der Lage sind, das Vorhan-
densein der rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten. Die Ausübung der gerichtlichen
Fragepflicht würde dabei zur Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips führen (vgl. zum
Ganzen BAUER/MARGHITOLA/PELLI/GÖKSU, in: FHB Zivilprozessrecht, N 4.39 ff.). Behaup-
tungen müssen grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst aufgestellt werden. Ein pau-
schaler Verweis auf Beilagen genügt nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Ge-
genpartei, aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammenzusuchen (Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Substantiiertes Bestreiten bedeu-
tet sodann, dass die nicht beweisbelastete Partei nicht nur vorbringt, dass, sondern auch
weshalb die behauptete Tatsache ihrer Auffassung nach nicht der Wahrheit entspricht.
Nicht hinlänglich bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden (vgl. BAUER/MAR-
GHITOLA/PELLI/GÖKSU, in: FHB Zivilprozessrecht, N 4.135 ff.).
2.- Das Rechtsbegehren wird grundsätzlich mit der Feststellung der Nichteinigung im
Schlichtungsverfahren fixiert (vgl. ). Vor der Schlichtungsstelle
hatte der Kläger eine Forderung in der Höhe von Fr. 17'942.– nebst Zins zu 5% seit 16. Juni
2022 gestellt. Das Rechtsbegehren des Klägers vor Gericht fällt mit der Forderung von
Fr. 18'178.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2021 leicht höher aus. Im Zivilprozess ist
eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen
Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zu-
sammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (). Die leicht erhöhte
Forderung steht in engem sachlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung.
Sie bezieht sich nach wie vor auf nicht ausbezahlte Inkonvenienzentschädigungen. Durch
die leichte Erhöhung ändert sich auch die Verfahrensart nicht. Damit steht der Klageände-
rung grundsätzlich nichts entgegen. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23. Juni 2025
beendet. Die Monatslisten und Lohnabrechnungen, auf die sich die Klage stützt, wurden
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erst am 8. Juli 2025 ausgedruckt (act. 2/19 und 2/21). Es ist dementsprechend davon aus-
zugehen, dass sich die Klage erst nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen vom Beklag-
ten nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens genau beziffern liess. Aufgrund der
neuen Unterlagen muss eine entsprechende Anpassung des klägerischen Rechtsbegeh-
rens nach Treu und Glauben zulässig sein und ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 52 Abs. 1
ZPO).
3.- Im Betrag von Fr. 2'628.20 wurde die Forderung des Klägers durch den Beklagten vor
Gericht anerkannt. Mit einer (teilweisen) Klageanerkennung bringt die beklagte Partei den
Prozess diesbezüglich ohne materiellen Entscheid des Gerichts zum Abschluss. Die aner-
kennende Partei gilt als unterliegend (vgl. ; D. SYKORA, in: FHB Zivil-
prozessrecht, N 17.1 ff.). Eine Klageanerkennung ist bedingungsfeindlich und ist bereits im
Schlichtungsverfahren möglich (vgl. ). Wird die Klage im Schlichtungsverfah-
ren nur teilweise anerkannt, ist darüber ein Vergleich zu schliessen (vgl. BSK ZPO-INFAN-
GER, Art. 208 N 16). Vorliegend wurde im Schlichtungsverfahren kein Vergleich abgeschlos-
sen. Die Schlichtungsstelle stellte lediglich die Nichteinigung fest. Dementsprechend findet
die teilweise Klageanerkennung, die der Beklagte bereits im Schlichtungsverfahren erklärt
hatte, vorliegend keine Berücksichtigung. Massgeblich ist die teilweise Klageanerkennung
im Gerichtsverfahren, die aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime zulässig ist. Dem-
entsprechend ist vorzumerken, dass die Klage im Umfang von Fr. 2'628.20 anerkannt
wurde. Die vom Kläger beantragten Zinsen von 5% seit 1. Dezember 2021 (mittlerer Ver-
falltag) wurden vom Beklagten im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dementsprechend
ist klar, dass die Zinsen von 5% seit 1. Dezember 2021 von der Klageanerkennung mitum-
fasst sind und der Beklagte dem Kläger Fr. 2'628.20 (abzüglich der jeweiligen Sozialab-
züge) zuzüglich Zinsen von 5% seit 1. Dezember 2021 auszubezahlen hat.
Es verbleibt also eine Forderung von Fr. 15'550.50 zuzüglich Zins von 5% ab 1. Dezember
2021 zur materiellen Prüfung durch das Gericht.
4.- Umstritten sind zunächst die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Wie bereits unter E. 1
ausgeführt, sind das PersG sowie die PersV auf das vorliegende öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnis anwendbar (, ). Auf diese
Rechtsgrundlagen wurde denn auch in den beiden Arbeitsverträgen vom 23. April 2019 und
9. November 2020 verwiesen (act. 2/3 und 2/4). Deren Anwendbarkeit ist unbestritten.
Der Beklagte beruft sich des Weiteren auf die Dienstanweisung B.__ des damaligen Justiz-
und Polizeidepartementes im Einvernehmen mit dem Personalamt vom 12. Juli 2006, die
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gestützt auf die damals geltende Verordnung der Regierung über den Staatsdienst (abge-
kürzt: VStD) verfügt worden war (act. 7/2). Er macht geltend, dass diese Dienstanweisung
nie aufgehoben worden sei (act. 6 Ziff. 2c). Der Kläger seinerseits bestreitet die Anwend-
barkeit dieser Dienstanweisung. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Dienstanweisung B.__
31.12 vorliegend massgeblich ist.
Die Lehre unterscheidet zwischen Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen.
Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an ihre unter-
geordneten Behörden. Sie werden in vollzugslenkende und organisatorische Verwaltungs-
verordnungen unterteilt und stellen nach herrschender Ansicht keine Rechtsquellen des
Verwaltungsrechts dar. Sie enthalten keine Pflichten oder Rechte der Privaten (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, N 81 ff.). Rechtsverordnungen hingegen enthalten Rechtsnormen,
die dem Einzelnen Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder die Organisation und
das Verfahren der Behörden regeln. In der Regel richten sie sich an die Allgemeinheit. Sie
werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren von der zuständigen Stelle erlassen und
müssen in der Gesetzessammlung publiziert werden, um für die Privaten rechtswirksam zu
sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 78 ff.; vgl.
Art. 9 ff. des Publikationsgesetzes, sGS 140.3, abgekürzt: PubG). Rechtsverordnungen
werden in gesetzesvertretende Verordnungen und Vollziehungsverordnungen unterschie-
den. Gesetzesvertretende Verordnungen beruhen auf einer Ermächtigung in einem Gesetz,
das noch keine vollständige materielle Regelung enthält. Sie fügen dem Gesetz neue Nor-
men hinzu. Voraussetzung ist somit eine Rechtssetzungsdelegation durch ein Gesetz. Die
Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken. Voll-
ziehungsverordnungen führen die durch das Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen
und Berechtigungen näher aus. Sie dürfen die Rechte der Betroffenen nicht einschränken
oder ihnen neue Verpflichtungen auferlegen. Die Kompetenz der Exekutive zum Erlass von
Vollziehungsverordnungen ergibt sich grundsätzlich aus der von der Verfassung einge-
räumten Vollzugskompetenz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 93 ff. und N 368). Rechtsver-
ordnungen der Exekutive ergehen entsprechend ihrer Funktion regelmässig im Anschluss
an den Erlass eines Gesetzes (P. KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Aufl. 2018,
S. 91). Üblicher Weise wird also zuerst ein neues Gesetz erlassen. Im Anschluss daran
werden gestützt auf das neue Gesetz die entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf-
gesetzt.
Der Beklagte vertritt nun aber die Rechtsauffassung, dass die früheren Verordnungsbestim-
mungen auch nach Erlass des neueren Gesetzes fortgelten würden. Es ist also zu klären,
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ob der Gesetzgeber bei Erlass des PersG gewollt haben könnte, dass entgegen dem dar-
gelegten Regelfall vorliegend ausnahmsweise frühere personalrechtliche Bestimmungen
untergeordneter Verwaltungsbehörden wie die Dienstanweisung B.__ Fortbestand haben
sollten. Dafür ist auf die Entstehungsgeschichte des heutigen Personalgesetzes vom
25. Januar 2011 einzugehen, die aus der Botschaft der Regierung vom 27. April 2010 zum
Personalgesetz hervorgeht (Amtsblatt 2010, 1585 ff.). Anlass für die Ausarbeitung des Per-
sonalgesetzes hatte demnach gerade der Umstand gegeben, dass das davor geltende
Recht auf einer Vielzahl von Regelungen beruht hatte, die über verschiedene Stufen verteilt
waren (Gesetz, Verordnungen, Weisungen und Richtlinien). Sowohl für die Arbeitgeber als
auch für die Mitarbeitenden war es schwierig, in den verschiedenen Erlassen die gesuchte
Bestimmung zu finden und dabei keine damit zusammenhängende Regelung in einem an-
deren Erlass zu übersehen. Neben Unklarheiten zum Verhältnis zwischen der früheren Be-
soldungsverordnung und der Verordnung über den Staatsdienst waren auch Inkonsisten-
zen und Lücken erkennbar geworden. Dementsprechend galt es, ein eigenständiges Per-
sonalrecht auf Gesetzesebene zu schaffen, mit einem in sich geschlossenen System per-
sonalrechtlicher Erlasse. Die damalige Regierung führte aus, die erhöhte Regelungsdichte
auf Gesetzesstufe (bei gleichzeitig reduziertem Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe) sei
in Kauf zu nehmen, weil sie letztlich auch die Rechtssicherheit verbessere (S. 1599 f.).
Würden Abweichungen davon als notwendig erachtet, seien die rechtlichen Grundlagen
dafür im Gesetzgebungsverfahren zu schaffen (S. 1614). Da vorgängig zum Vollzugsbeginn
des neuen Personalgesetzes die dazugehörenden Verordnungen zu erlassen seien, wurde
von der damaligen Regierung ein Vollzug des totalrevidierten Personalrechts erst nach ei-
ner entsprechenden Vorlaufszeit in Aussicht gestellt (S. 1657).
Aus diesen Ausführungen in der Botschaft ist somit zu schliessen, dass aufgrund der da-
mals vorherrschenden Unübersichtlichkeit der personalrechtlichen Bestimmungen diverser
Verwaltungsbehörden mit der Einführung des neuen Personalrechts auf Gesetzesebene
gerade sämtliche alten Bestimmungen ersetzt werden sollten. Ziel war – neben massgebli-
chen inhaltlichen Änderungen – ein in sich geschlossenes Personalrecht mit zugehöriger
Regierungsverordnung zu schaffen, von dem nur bei Notwendigkeit abgewichen werden
können sollte. Ein Wille des Gesetzgebers, frühere Bestimmungen entgegen der voranste-
hend ausgeführten allgemeinen Regel ausnahmsweise fortbestehen zu lassen, ist damit
widerlegt. Die Dienstanweisung B.__ (act. 7/2) des damaligen Justiz- und Polizeideparte-
mentes, die sich ausdrücklich auf mehrere Bestimmungen der früheren VStD stützte und
mehrere Jahre vor Erlass des PersG und der PersV erging, ist somit – selbst wenn es sich
dabei um eine Rechtsverordnung handeln würde – auch ohne ausdrückliche formelle Auf-
hebung nicht auf das nach neuem Recht vertraglich begründete Arbeitsverhältnis zwischen
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dem Kläger und dem Beklagten anwendbar. Eine betrieblich notwendige Ausdehnung der
Dienstzeit hätte gestützt auf das neue Personalrecht neu angeordnet werden müssen.
So wurden in den Arbeitsverträgen vom 12. April 2019 und 29. Oktober 2020 denn auch
nur das PersG und die PersV, nicht aber die frühere Dienstanweisung als Rechtsgrundla-
gen aufgeführt (act. 2/3 und 4). Sodann ist die entsprechende Dienstanweisung in der Ge-
setzessammlung des Kantons St. Gallen weder bei den aktuell in Kraft stehenden Erlassen
noch unter dem aufgehobenen Recht auffindbar. Rechtssetzende Erlasse der Departe-
mente müssten dort grundsätzlich publiziert sein (). Im Übrigen ist die Einrei-
chung eines Ausdrucks eines undatierten Inhaltsverzeichnisses des Zentrenhandbuchs
nicht geeignet, darzutun, ob und ab welchem Zeitpunkt die Dienstanweisung B.__ für den
Kläger in der internen Geschäftsverwaltung abrufbar war (act. 7/3). Ebenso wenig beweist
ein ohne Datum unterzeichnetes Formular über Qualitätsstandards und ohne konkrete Nen-
nung der nämlichen Dienstanweisung deren Kenntnisnahme durch den Kläger. Da die
Dienstanweisung entsprechend den voranstehenden Ausführungen für das vorliegende Ar-
beitsverhältnis aber ohnehin generell nicht massgeblich ist, ist unerheblich, ob der Kläger
davon Kenntnis hatte oder nicht. Offenbleiben kann unter diesen Umständen auch, ob die
Dienstanweisung nicht als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren wäre, die per se keine
Rechte und Pflichten gegenüber Privaten begründen kann.
Die als Novum vom Kläger ins Verfahren eingebrachte Dienstanweisung vom 19. Dezem-
ber 2025 ist aufgrund des Erlasses nach Beendigung des vorliegend massgeblichen
Arbeitsverhältnisses von Vornherein nicht anwendbar (act. 18/27). Aus dieser neuen
Dienstanweisung Schlussfolgerungen für die Zeit während der Dauer des massgeblichen
Arbeitsverhältnisses zu ziehen, während der keine entsprechende Dienstanweisung be-
stand, ist kaum möglich. Eine Prüfung, ob diese neue Dienstanweisung Rechtswirkungen
gegenüber Privaten entfaltet, ist im Übrigen nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die vom Beklagten angeführte Dienstanweisung B.__
(act. 7/2) keine Anwendung auf das vorliegend massgebliche Arbeitsverhältnis findet.
5.- Umstritten ist, ob der Kläger aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis einen An-
spruch auf Inkonvenienzentschädigungen in der Höhe von Fr. 15'550.50 nebst Zins zu 5%
seit 1. Dezember 2021 (mittlerer Verfalltag) hat.
a) Die wöchentliche Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag (). Die
tägliche Dienstzeit dauert von 6.30 bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit gilt als Nachtzeit (Art. 24
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Abs. 2 PersV). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen dieses Erlas-
ses zum Bezug von Inkonvenienzentschädigungen berechtigt, wenn sie regelmässig und
auf Dauer Arbeit ausserhalb der Dienstzeit, unter erschwerten Bedingungen oder Pikett-
dienst leisten (). Inkonvenienzentschädigungen werden unter Vorbehalt
von besonderen Bestimmungen in Form einer Geldleistung je Stunde ausgerichtet (Art. 92
Abs. 1 PersV). Der Ansatz der Inkonvenienzentschädigungen richtet sich unter Vorbehalt
von besonderen Bestimmungen nach Anhang 3 der PersV (). Besondere Be-
stimmungen liegen nicht vor. Der Kläger war beim Beklagten für den Nacht- und Wochen-
enddienst angestellt (act. 2/3 und 2/4). Sodann ergibt sich auch aus den Monatslisten, dass
er regelmässig und auf Dauer in der Nacht und am Wochenende, also ausserhalb der
Dienstzeit, arbeitete und während der Nacht auch Pikettdienst leistete (act. 2/19). Der Sach-
verhalt ist insoweit denn auch grundsätzlich unbestritten. Dementsprechend hat der Kläger
einen Anspruch auf die Bezahlung von Inkonvenienzentschädigungen für die Arbeit, die er
ausserhalb der Dienstzeit, die von 6.30 bis 19.00 Uhr dauert, an einem Samstag, Ruhetag
oder in der Nacht leistete. Für die Arbeit am Samstag, Ruhetag und in der Nacht ist je ein
Ansatz von Fr. 6.80 pro Stunde anwendbar. Für den Pikettdienst am Arbeitsplatz oder in
dessen unmittelbarer Nähe ist in der Nacht ein Ansatz von Fr. 3.20 zu bezahlen (PersV
Anhang 3).
b) Der Kläger beschreibt in der Klageschrift die verschiedenen Dienstarten, die der Kläger
während seiner Anstellung beim Beklagten leistete. Sodann berechnet er die Anzahl Stun-
den, für die er pro Dienstart Anspruch auf Inkonvenienzentschädigungen habe. Diese schei-
det er nach den verschiedenen Ansätzen aus. Gestützt auf die Zeiterfassungen des Klägers
über die gesamte Anstellung (act. 2/19), sämtliche Lohnabrechnungen (act. 2/21) und eine
Diensttabelle (act. 2/20) errechnete er über sämtliche vom Kläger geleisteten Dienste mit-
tels Tabelle die Höhe seines Anspruchs auf Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-,
Samstags-, Ruhetagsarbeit sowie Pikettdienste von insgesamt Fr. 18'178.70.
Der Beklagte anerkennt in seinem Rechtsbegehren einen Anspruch des Klägers im Umfang
von Fr. 2'628.20. Im darüberhinausgehenden Betrag beantragt er die Abweisung der Klage.
Er bringt vor, dass der Kläger vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2024 beim Beklagten im Stun-
denlohn als […] angestellt gewesen sei. Die Lohnbuchhaltung erfolge dabei mit dem Sys-
tem DispoPro, in dem pro Dienst die entsprechenden Zulagen vom Personalamt hinterlegt
würden. Nachdem der Kläger im Februar/März 2024 mitgeteilt habe, dass es bei der Aus-
zahlung von Sonntagszulagen zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, habe man Abklä-
rungen vorgenommen. Diese hätten eine fehlerhafte Codierung eines Dienstes im Zeiter-
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fassungssystem ergeben. Die entsprechenden Sonntagszulagen seien sämtlichen betroffe-
nen Mitarbeitern nachträglich vergütet worden. Auch die anderen Beanstandungen des Klä-
gers seien aufgenommen worden. Nach entsprechenden Abklärungen habe man die Mitar-
beiter transparent informiert. Im Rahmen der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung
seien die Forderungen des Klägers nochmals geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden,
dass zufolge fehlerhafter Hinterlegung im System die Nachtzulagen nicht ausbezahlt wor-
den seien. An der Schlichtungsverhandlung habe man deshalb einen Betrag von
Fr. 2'696.20 anerkannt. Aufgrund nochmaliger Kontrolle sei dieser nun auf Fr. 2'628.20 kor-
rigiert worden. Der Kläger habe diese Dienste richtig ausgewiesen. In seiner Berechnung
stützt sich der Beklagte auf den Beginn der Nachtzeit um 21.00 Uhr statt um 19.00 Uhr (act.
6/1; vgl. voranstehende E. 5a).
Der Beklagte führt aus, dass die Ausführungen des Klägers zu seinen Einsätzen und Pi-
kettdiensten (Ziff. 4.1 der Klageschrift) grundsätzlich korrekt seien. Lediglich die Tabelle in
Randziffer 25 enthalte einen kleinen Fehler. Der Kläger habe nicht 154, sondern lediglich
153 Dienste 2 geleistet. Im Monat Februar 2022 seien fälschlicherweise fünf statt vier
Dienste ausgewiesen. Des Weiteren bestreitet der Beklagte die Berechnung und Begrün-
dung der klägerischen Forderung pauschal. Dabei stützt er sich im Wesentlichen auf die
nicht mehr geltende Dienstanweisung (vgl. voranstehende Erwägung 4). Er führt aus, der
Kläger habe für seine Dienste Zeitzuschläge erhalten. Diese würden in den Monatslisten
unter "Absenzen/Ansprüche" ausgewiesen. Zähle man diese zusammen, ergebe sich ins-
gesamt ein Zeitzuschlag von 445,5 Stunden. Multipliziere man diesen mit dem Stundenlohn
von Fr. 35.15, ergebe sich ein Betrag von Fr. 15'659.35. Dieser Betrag sei dem Kläger somit
als Inkonvenienzentschädigungen für die Dienste 1, 2, 9, 10 und 19 ausgerichtet worden.
Sollte das Gericht auf die Berechnung des Klägers abstellen, so sei dieser Betrag von der
Forderung des Klägers in Abzug zu bringen. Der Beklagte führt die Berechnung dieser
Summe über die gesamte Anstellungszeit nicht näher aus.
c) Insgesamt zeigt sich, dass der Beklagte die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen,
die entsprechenden Begründungen und Berechnungen pauschal bestreitet, aber kaum in
substantiierter Art und Weise darauf Bezug nimmt. Dies dürfte wohl mit dem Umstand zu-
sammenhängen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten hauptsächlich die anwend-
baren Bestimmungen und nicht die geleisteten Dienste umstritten waren. Dementspre-
chend hat der Beklagte kaum eine Eventualbegründung für den Fall vorgebracht, dass das
Gericht der Rechtsauffassung des Klägers folgt. Der Beklagte selbst bestätigte in der Dup-
lik, dass für den Fall, dass das Gericht die Dienstanweisung nicht für anwendbar erachten
sollte, die klägerische Berechnung nicht weiter bestritten sei (act. 14 Ziff. 2a). Aufgrund der
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im Klageverfahren anwendbaren Verhandlungs- und Dispositionsmaxime ist daher grund-
sätzlich auf die Berechnung des Klägers abzustellen. Diese ist im Folgenden insoweit zu
überprüfen, als sie vom Beklagten substantiiert bestritten wird (vgl. voranstehende E. 1b).
aa) Der Beklagte macht in Ziff. 3a der Klageantwort geltend, der Kläger habe in der Tabelle
in Rz. 25 der Klageschrift fälschlicherweise 154 Dienste 2 statt 153 ausgewiesen. Im Feb-
ruar 2022 habe er vier Dienste 2 statt fünf Dienste 2 geleistet. Tatsächlich ergibt sich aus
der Monatsliste vom Februar 2022, dass nur vier Dienste 2 geleistet worden sind (act. 2/19).
Diesbezüglich ist die Berechnung des Klägers zu korrigieren und entsprechend der Berech-
nung des Klägers die auf einen einzelnen Dienst 2 fallenden Inkonvenienzentschädigungen
in der Höhe von Fr. 68.10 abzuziehen (vgl. Rz. 45 der Klageschrift).
bb) In Ziff. 3b der Klageantwort bestreitet der Beklagte die Begründung und Berechnung
der Inkonvenienzentschädigungen durch den Kläger pauschal. Er beruft sich dabei einzig
auf abweichende Rechtsgrundlagen, die vorliegend keine Anwendung finden (vgl. voran-
stehende E. 4). Im Übrigen bringt er keine substantiierten Bestreitungen vor, die einer Über-
prüfung durch das Gericht zugänglich wären.
cc) In Ziff. 3c und 3d der Klageantwort führt der Beklagte aus, der Kläger habe für seine
Dienste gestützt auf die nicht anwendbare altrechtliche Dienstanweisung (vgl. voranste-
hende E. 4) Zeitzuschläge von jeweils 2 oder 2,5 Stunden erhalten. Diese seien in den
Monatslisten unter "Absenzen/Ansprüche" ausgewiesen. Dabei führt er weder aus, worum
es sich bei diesen Zeitzuschlägen handelt, noch worauf sie sich beziehen. Ebenso wenig
führt er eine exakte Berechnung dieser Zeitzuschläge über die gesamte Anstellungsdauer
aus. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, derartige Ausführungen einer rechtskundigen Partei
zu interpretieren und eigene Berechnungen anzustellen (vgl. voranstehende E. 1b). Hin-
sichtlich der Dienste 45, bei dem der Kläger Anspruch auf Inkonvenienzentschädigungen
für Nachtarbeit hat, erklärt der Beklagte, dass die vom Kläger behaupteten 121 geleisteten
Dienste korrekt seien. Der Beklagte reichte eine eigene Aufstellung ein, die keinen Bezug
auf die klägerische Aufstellung nimmt und sich auf eine Nachtarbeitszeit ab 21 Uhr anstatt
19 Uhr stützt. Da der Beklagte von einer falschen Nachtarbeitszeit ausging, ist folglich auch
die entsprechende Aufstellung, mit der der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Inkon-
venienzentschädigungen für Nachtarbeit in der Höhe von Fr. 2'628.20 anerkennt, im Vorn-
herein falsch bzw. deutlich zu tief. Gleichzeitig hat der Beklagte die Berechnung des Klägers
über seine Ansprüche auf Inkonvenienzentschädigungen nicht substantiiert bestritten und
die geleisteten Dienste 45 gar als korrekt bezeichnet. Dementsprechend ist auf die klägeri-
sche Berechnung abzustellen.
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dd) In Ziff. 3f der Klageantwort behauptet der Beklagte in knapper Art und Weise, aufgrund
ausbezahlter Zeitzuschläge dem Kläger insgesamt eine Summe von Fr. 15'659.35 bezahlt
zu haben. Dafür verweist er auf Klagebeilage act. 2/19. Der Kläger bestreitet die Auszah-
lung entsprechender Zeitzuschläge. Weiter bestreitet er, dass ihm damit Inkonvenienzent-
schädigungen ausgerichtet worden seien (vgl. Ziff. 62 der Replik). Als Begründung für die
Errechnung dieses Betrags führt der Beklagte keine nachvollziehbare Aufstellung oder Be-
rechnung an, sondern verweist pauschal auf eine Klagebeilage grösseren Umfangs, woraus
dies ersichtlich sei. Weiter unterlässt er es, auszuführen, wofür dieser Betrag geleistet wor-
den sein soll und inwieweit dieser nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen als Inkonve-
nienzentschädigungen einzuordnen sei. Sodann erklärt er, der Kläger habe diesen Betrag
zu Unrecht nicht von seiner Forderung abgezogen. Er begründet aber nicht, gestützt worauf
dieser Betrag abzuziehen bzw. anzurechnen sei. Die Behauptung, der Kläger habe bereits
Fr. 15'659.35 als Inkonvenienzentschädigungen erhalten, wurde somit nicht substantiiert
begründet. Der Beklagte ist seiner Bestreitungslast nicht nachgekommen und dringt mit
seinen Vorbringen nicht durch.
ee) In Ziff. 3b der Duplik erklärt der Beklagte, eine offene Forderung für Inkonvenienzent-
schädigungen für Sonntagsarbeit im Umfang von 5.25 Stunden zu bestreiten. Er bringt dazu
vor, es könne auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Klageantwort verwiesen wer-
den, ohne dass er eine konkrete Ziffer der Klageantwort nennt. Es ist nicht nachvollziehbar,
auf welche Position sich diese Bestreitung konkret bezieht. Sodann wurde diese Bestrei-
tung auch nicht begründet. Mangels Substantiierung dringt der Beklagte mit dieser Bestrei-
tung nicht durch und es ist auf die klägerische Berechnung abzustellen.
ff) In Ziff. 3s der Duplik erklärt der Beklagte nochmals, Zeitzuschläge ausbezahlt zu haben.
Dazu wird lediglich erklärt, dass sich diese über die klägerischen Beilagen act. 2/19 und
act. 2/21 für jeden einzelnen Monat errechnen liessen. Es wird jedoch keine Berechnung
für das über fünfjährige Arbeitsverhältnis aufgestellt, die vom Gericht überprüfbar wäre.
Weiter wird nicht ausgeführt, inwieweit es sich dabei um gemäss den massgeblichen ge-
setzlichen Grundlagen geschuldete Inkonvenienzentschädigungen handeln soll. Es handelt
sich dabei somit um keine substantiierte Bestreitung der klägerischen Forderung. Im Übri-
gen steht diese Argumentation des Beklagten im Widerspruch mit den Ausführungen des
Beklagten in Ziff. 2a der Duplik, wonach die klägerische Berechnung – im Falle, dass das
Gericht davon ausgehe, dass die Dienstanweisung nicht anwendbar sei – nicht weiter be-
stritten sei. Dementsprechend ist mangels substantiierter Bestreitung auf die klägerische
Berechnung abzustellen.
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gg) In Ziff. 3t erklärte der Beklagte, dass der Kläger an bestimmten Tagen nur bis 23.30 Uhr
gearbeitet habe. Er erklärt aber nicht, was er daraus ableitet. Er substantiiert nicht, inwieweit
er damit die klägerische Forderung bestreitet.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die klägerische Forderung lediglich in Bezug
auf einen einzigen zu viel geleisteten Dienst 2 zu korrigieren ist. Dafür ist ein Betrag von
Fr. 68.10 von der klägerischen Forderung von Fr. 15'550.50 abzuziehen (vgl. voranste-
hende E. 5c.aa). Im Betrag von Fr. 15'482.40 wurde sie nicht substantiiert bestritten. Die
Forderung des Klägers ist somit im Betrag von Fr. 15'482.40 gutzuheissen. Dabei handelt
es sich um den Brutto-Betrag vor Abrechnung der Sozialabzüge. An den Kläger auszube-
zahlen ist lediglich der Netto-Betrag, das heisst Fr. 15'482.40 abzüglich der jeweiligen So-
zialabzüge. Sodann beantragte der Kläger einen Zins von 5% seit 1. Dezember 2021. Diese
Zinsforderung wurde vom Beklagten nicht bestritten und ist entsprechend gutzuheissen.
6.- Nach der Bestimmung der massgeblichen Rechtsgrundlagen waren nicht alle klägeri-
schen Behauptungen von Relevanz für das Prozessergebnis bzw. waren Behauptungen
teilweise mangels substantiierter Bestreitung durch den Beklagten vom Gericht nicht näher
zu überprüfen. Damit war die Abnahme von angebotenen Beweisen wie Zeugenbefragun-
gen und die beantragte Edition von E-Mails zum Vornherein nicht erforderlich. Im Einklang
mit den im Klageverfahren geltenden Prozessmaximen (vgl. voranstehende E. 1b) verzich-
tete das Gericht auf ein entsprechendes Beweisverfahren und die Nachforderung von Un-
terlagen, die der Beklagte nicht von sich aus zur Begründung seines Standpunktes ein-
reichte.
7.- Der Beklagte unterliegt mehrheitlich. Dementsprechend sind ihm grundsätzlich die amt-
lichen Kosten aufzuerlegen (). In personalrechtlichen Streitigkeiten ist
das Verfahren analog zum zivilrechtlichen Arbeitsprozess bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.– kostenlos, weshalb keine amtlichen Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 114 lit. c
ZPO).
8.- Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner aus-
seramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP). Bei Verfahren vor der VRK beträgt das Honorar pau-
schal Fr. 1'500.– bis 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abge-
kürzt: HonO). Der Kläger hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 13'580.35 inklusive Bar-
auslagen und Mehrwertsteuer eingereicht (act. 18/28). Der Aufwand des Rechtsvertreters
beschränkte sich vorliegend im Wesentlichen auf die Eingabe der Klage, der Replik sowie
auf die Noveneingabe. Zu einer Verhandlung kam es nicht. Der Aufwand des Klägers, der
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seine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis, das über fünf Jahre dauerte, im Detail behaup-
ten, berechnen und begründen musste, erscheint allerdings als beträchtlich. Im Zivilprozess
beliefe sich das mittlere Honorar im Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 18'178.70 auf
Fr. 4'545.– (). Dieses mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung beson-
derer Umstände, unter anderem der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des
Falles sowie der Art und Umfang der notwendigen Bemühungen um bis zu 50 Prozent un-
ter- oder überschritten werden (). In Anlehnung an das Honorar, das bei einer
entsprechenden Arbeitsstreitigkeit im Zivilprozess gesprochen würde, erscheint unter Be-
rücksichtigung der Art und des Umfangs der notwendigen Bemühungen vorliegend eine
ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'500.– zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehr-
wertsteuer von 8,1% (insgesamt Fr. 7'307.56) als angemessen (Art. 28bis HonO und Art. 29
HonO).
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Entscheid:
1. Die Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 2'628.20 abzüglich Sozialabzüge zu-
züglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2021 wird vorgemerkt.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'482.40 abzüglich Sozialabzüge zu-
züglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die For-
derung abgewiesen.
3. Amtliche Kosten werden nicht erhoben.
4. Der Beklagte hat den Kläger für die ausseramtlichen Kosten mit insgesamt Fr. 7'307.56
zu entschädigen.
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Referenzen
Bestimmungsliste
- III/2-2025/4Inkonvenienzentschädigungen für Nacht- und Wochenendarbeit