7B_769/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung (ungenügende Begründung)
6. August
Sachverhalt
Die Einzelrichterin der Walliser Strafkammer erklärte die Beschwerde von A.________ gegen eine Nichteintretensverfügung für unzulässig und wies, soweit darauf eingetreten werden konnte, sein Ausstandsbegehren ab. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und ergänzte seine Eingabe, nachdem er auf die Begründungsanforderungen hingewiesen worden war.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Strafsachen muss sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; Rügen betreffend Grundrechte sind zudem klar und präzise zu erheben und zu begründen.
• Die Eingabe sowie ihre Ergänzungen trotz erteilter Warnung waren unleserlich, unverständlich und weitschweifig, sodass sie offensichtlich den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht genügten; auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.