VA 25 23

NW Gerichte

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Auslegung der maximalen Gastronomiefläche

5. August

Sachverhalt Die Gemeinde X.__ plante auf ihrem Seebuchtplatz ein Seebeizli mit PV-Anlage und erhielt dafür eine Baubewilligung. Der Regierungsrat hob diese wegen einer angeblichen Überschreitung der im kommunalen BZR vorgesehenen 60 m² auf; die Gemeinde focht dies an. Erwägungen • Die 60 m² im Anhang 2 BZR bezeichnen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck die maximale Grundfläche der geschlossenen Gastronomiebaute, nicht deren Nutzfläche und nicht die Pergola oder den Sitzplatz; die Baute hält dieses Mass ein. • Die rechtsbeständig ausgeschiedene Gewässerraumfestlegung durfte im Baubewilligungsverfahren nicht akzessorisch überprüft werden; zudem wäre die Reduktion auf 10 cm im dicht überbauten Gebiet zulässig und die Uferlinie an der Quaimauer korrekt bestimmt. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Regierungsratsbeschluss aufgehoben und die kommunale Baubewilligung wiederhergestellt.
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