9C_456/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015

11. September

Sachverhalt Die Steuerrekurskommission Bern trat auf die Rechtsmittel von A.A.________ und B.A.________ gegen die Steuerentscheide 2015 wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. Das Verwaltungsgericht trat auf die dagegen gerichteten Beschwerden mangels sachbezogener Begründung ebenfalls nicht ein. Erwägungen • Wer einen Nichteintretensentscheid anficht, muss darlegen, weshalb gerade dieser bundesrechtswidrig oder verfassungsrechtlich unhaltbar ist; Ausführungen zu den materiellen Steuerfragen genügen nicht. • Die Beschwerdeführer setzten sich weder vor Verwaltungsgericht noch vor Bundesgericht mit dem tragenden Nichteintretensgrund auseinander. Der Hinweis auf die erhöhte Toleranz gegenüber Laieneingaben und auf Gehörsrügen entband sie insbesondere nicht von der Pflicht, den Kostenvorschuss zu leisten und die vorinstanzliche Beurteilung sachbezogen anzufechten. Entscheid Auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
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