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DGV.2025.9

BS Appellationsgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand wegen Vorbefassung und Kostenvorschuss

Veröffentlicht am 3. September

Entschieden am 20. April

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2025.9
URTEIL
vom 20. April 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Christoph A. Spenlé, Dr. Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Auf ein Schreiben von A____ (Gesuchsteller) vom 25. August 2025
an die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hin, wonach
jede weitere Aktivität ihres Amts gegenstandslos und die Angelegenheit hiermit
beendet sei, stellte das JSD mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 an den
Gesuchsteller fest, dass beim JSD noch zwei hängige Rekurse und zwei
Wiedererwägungsgesuche der von ihm vertretenen [...] hängig seien, es die
Eingabe als Rückzug aller hängigen Rekurse und Wiedererwägungsgesuche
entgegennähme und daher die folgenden Verfahren ohne Erhebung von Kosten als
erledigt abschreibe:
- Rekurs
gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr,
Motorfahrzeugkontrolle, vom 5. Juni 2025 betreffend Rechnung (offener
Restbetrag Jahressteuern Kennzeichen [...]);
- Rekurs
gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr,
Motorfahrzeugkontrolle, vom 19. Juni 2025 betreffend Rechnung
(Versicherungskündigung Mahngebühr [...]);
- Wiedererwägungsgesuch
vom 27. Juni 2025 zum Entscheid des JSD vom 23. Juni 2025 im Rekurs gegen
eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr,
Motorfahrzeugkontrolle, vom 10. April 2025 betreffend Entzug des
Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung der
Motorfahrzeugsteuer;
- Wiedererwägungsgesuch
vom 27. Juni 2025 zum Entscheid des JSD vom 23. Juni 2025 im Rekurs gegen
eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr,
Motorfahrzeugkontrolle, vom 22. April 2025 betreffend Entzug der
Kontrollschilder und/oder des Fahrzeugausweises wegen versäumter periodischer
Prüfung.
Mit Eingabe an das JSD vom 18. Oktober 2025 wandte sich der
Gesuchsteller gegen diesen Entscheid und machte geltend, dass eine
Fehlinterpretation seines Schreibens vom 25. August 2025 erfolgt sei und er seine
Rechtsmittel nicht habe aufgeben wollen. Er verlangte eine «formelle
Berichtigung dieses Fehlers und die Wiedereröffnung der Verfahren, die
irrtümlich als erledigt verbucht» worden seien. Gleichzeitig machte er weitere
Rechts- und Pflichtverletzungen sowie eine Entschädigungsforderung geltend.
Diese Eingabe überwies das Departement dem Regierungsrat als Rekurs, worauf der
Regierungspräsident diesen mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Das entsprechende Rekursverfahren ([...])
wurde daraufhin dem Appellationsgerichtspräsidenten B____ als
Instruktionsrichter zugewiesen. Auf dessen Erhebung eines Kostenvorschusses hin
beantragte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 den Ausstand des
Instruktionsrichters. Dazu nahm B____ mit Eingabe vom 7. Januar 2026 Stellung,
lehnte einen Selbstaustritt ab und beantragte die kostenfällige Abweisung des
Ausstandsgesuchs. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 replizierte der
Gesuchsteller.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg unter Beizug der Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
[...].
Erwägungen
1.
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren amtet der
Instruktionsrichter als Mitglied eines Dreiergerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder eines Dreiergerichts
entscheidet gemäss § 56 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt
bundesrechtlicher Vorschriften ein Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne
die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes
Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2025.7
vom 23. September 2025 E. 1.1).
2.
2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV;
SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR. 0.101).
Zur Begründung seines Begehrens weist er darauf hin, dass B____ schon in
mehreren, ihn betreffenden Verfahren verfahrensleitend entschieden habe, diese
Verfahren wiederholt ohne materielle Prüfung mit Kosten- bzw. Vorschussauflagen
geendet hätten und im Verfahren [...] erneut ein Kostenvorschuss verlangt
werde. Daraus leitet er zumindest den objektiven Anschein der Befangenheit ab.
2.2 Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff.
ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47-51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.
30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Kiener ,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
47 N 1; Weber , in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, N 1 ff.). Gemäss
tritt eine Gerichtsperson unter anderem dann in den Ausstand ,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in
einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der
gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft, mit einer Partei oder ihrer
Vertretung befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt,
glaubhaft zu machen (; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E.
2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE
140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener ,
a.a.O., Art. 47 N 2; Weber , a.a.O.
N 3 ff.).
2.3 Mit dem Hinweis auf die Mitwirkung des
abgelehnten Gerichtspräsidenten in anderen, den Gesuchsteller betreffenden
Verfahren bezieht sich dieser auf eine Vorbefassung. Die Mitwirkung einer
Gerichtsperson in einem früheren Verfahren bildet für sich allein aber keinen
Ausstandsgrund (BGer 4A_841/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2, 5A_309/2016 vom
4. Oktober 2016 E. 4.2, 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2.1 mit
Hinweisen). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, in welchem Mass die
Streitsachen identisch sind, wie stark die zu entscheidenden Fragen in den
betroffenen Verfahren zusammenhängen und inwiefern sich die Beweisthemen
decken. Auch der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der ersten Befassung
und deren Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens fallen als Kriterien in Betracht
(BGE 131 I 24 E. 1.2 und 2.2; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, N 48).
2.4 Unbehilflich zur Begründung eines Anscheins
der Befangenheit ist auch der Hinweis des Gesuchstellers, dass die Verfahren
wiederholt ohne materielle Prüfung jeweils unter Kosten- bzw. Vorschussauflagen
geendet hätten und auch im Verfahren [...] wiederum ein Kostenvorschuss erhoben
worden sei. Der Gesuchsteller begründet damit nicht im Ansatz, weshalb dies die
mangelnde Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von B____ begründen könnte.
Gemäss § 30 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
haftet die rekurrierende Partei für die durch den Rekurs veranlassten Kosten
und hat auf Verlangen deren mutmasslichen Betrag vorzuschiessen. Daraus folgt,
dass praxisgemäss in grundsätzlich allen Verfahren ein entsprechender
Kostenvorschuss verlangt wird. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, so
fällt der Rekurs gemäss der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dahin, ohne
dass er materiell beurteilt werden könnte (§ 30 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Es liegt
daher in der Natur der gesetzlichen Regelung der Kostenhaftung für das
Rekursverfahren, dass die rekurrierende Partei einen Kostenvorschuss zu leisten
hat, bevor die im Rekursverfahren zu klärenden materiellen Fragen beurteilt
werden können. Dass eine materielle Beurteilung in den von B____ instruierten
Verfahren aus anderen, rechtsfehlerhaften Gründen unterblieben wäre, macht der
Gesuchsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass er nicht bereit wäre, die «ungeklärten Kernfragen (behaupteter
Rückzug, Fristenlauf, Zulässigkeit)» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren [...]
nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses einer inhaltlichen
Beurteilung zuzuführen.
2.5 Im Übrigen könnten selbst inhaltlich falsche
Entscheide einer Gerichtsperson im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der
Befangenheit begründen. Solche wären grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit heranzuziehen, sondern im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren
zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder
wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind.
Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in
den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender
Distanz und Neutralität beruht (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2 mit
Nachweisen, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2 mit Nachweisen; vgl. BGE 116
Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener , a.a.O., Art. 47 N 19). Auch
solcherlei wird nicht geltend gemacht und ist nicht einmal ansatzweise
ersichtlich. Dem Ausstandsgesuch fehlt offensichtlich eine Grundlage.
3.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den abgelehnten
Gerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund gemäss
§ 56 Abs. 2 GOG in Verbindung mit
vorliegt, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen ist.
Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der
Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen
(§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Appellationsgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss ), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • DGV.2025.9Ausstand wegen Vorbefassung und Kostenvorschuss
Offizielle Quelle