8C_181/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
20. Mai
Sachverhalt
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse betreffend Ergänzungsleistungen nicht ein, weil der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Nachfrist weder zur inhaltlichen Verbesserung noch zur eigenhändigen Unterzeichnung nutzte. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte er ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde enthält weder Anträge noch eine Auseinandersetzung mit den tragenden Nichteintretensgründen der Vorinstanz und genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht.
• Die sinngemässe Rüge der Befangenheit der Einzelrichterin ist mangels Darlegung, weshalb sie nicht bereits vorinstanzlich erhoben werden konnte, sowie wegen pauschaler und ungebührlicher Begründung unbeachtlich; deshalb ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 200 Franken auferlegt.