BZ 2025 177
ZG Obergericht
Unentgeltliche Rechtspflege bei mehrfacher Begründung
Veröffentlicht am 18. März
Entschieden am 19. Januar
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 177
Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V.
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Prozessgegner (UP),
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Oktober 2025)
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Sachverhalt und Erwägungen
1.
Über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lassen sich mit einer C.________-Suche
nach seinem Namen Berichte finden, die ihn in Verbindung mit Vorwürfen von Sexualdelikten
gegenüber Minderjährigen bringen. Dies führte unter anderem dazu, dass die Anwaltskanzlei
B.________ in Zug das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendete. Der Be-
schwerdeführer führte und führt im Kanton Zug eine Vielzahl von Verfahren. Diese richten
sich gegen verschiedene C.________-Gesellschaften, B.________ und weitere Personen.
Für diese Verfahren ersuchte er zuweilen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Dem vorliegenden Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Oktober
2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache in erster Linie ei-
ne Persönlichkeitsverletzung festgestellt haben will, ein Unterlassungsbegehren stellt, Aus-
kunft und Herausgabe von Personendaten verlangt, eine missbräuchliche Kündigung festge-
stellt haben will sowie Schadenersatz und Genugtuung fordert (Vi act. 1 Ziff. 6). Der Einzel-
richter am Kantonsgericht Zug wies dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Ent-
scheid vom 21. Oktober 2025 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von
CHF 300.00 (UP 2025 138; am selben Tag wurden auch die Gesuche des Beschwerdefüh-
rers in den Verfahren UP 2025 139 und 140 abgewiesen). Der Einzelrichter begründete den
Entscheid damit, dass die Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache aussichtslos
seien und dieser auch die Mittellosigkeit nicht dargetan habe.
3.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2025
(Postaufgabe: 3. November 2025) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1):
1.
Die drei Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 21. Oktober 2025 (UP 2025 138, 139,
140) seien aufzuheben.
2.
Die Angelegenheiten seien zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen
unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Akten der Hauptverfahren und unter strik-
ter Beachtung von , Art. 117 bis 119 ZPO und .
3.
Das Obergericht soll feststellen, dass die Auferlegung von Gebühren in Höhe von je
CHF 300.00 trotz nachgewiesener Mittellosigkeit gegen und gegen
das Grundrecht auf Zugang zum Gericht nach verstösst.
4.
Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege sei zu sistieren, bis der durch die
Rechtsschutzversicherung (D.________ / E.________) zu bestimmende Rechtsvertreter
das Mandat übernimmt.
5.
Es sei festzustellen, dass die wiederholte Verwendung der Begriffe querulatorisch, mutwil-
lig und missbräuchlich in den angefochtenen Entscheiden eine Verletzung der Men-
schenwürde und der richterlichen Neutralität im Sinne von und darstellt.
6.
Es sei dem Kanton Zug untersagt, weitere Kosten oder Gebühren in diesen Verfahren zu
erheben, bis eine endgültige Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege rechts-
kräftig vorliegt.
7.
Eventualiter wird beantragt, die Akten dem Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG zu ermitteln, falls das Obergericht keine Zuständigkeit annimmt.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug.
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4.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie erwähnt, mit einer
doppelten Begründung ab: Aussichtslosigkeit (Vi act. 2 E. 3) und fehlende Mittellosigkeit
(Vi act. 2 E. 4). Stützt sich der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – auf mehrere
selbstständige Begründungen, die jede für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen, so
muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit jeder einzelnen Begründung ausein-
andersetzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.2; je
m.w.H). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift umfassende Ausführungen
über seine Sicht der Dinge, über den Zugang zum Gericht und dergleichen. Allerdings geht
er nirgends auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Mittellosigkeit ein, wonach die Arbeits-
losenentschädigung von CHF 1'534.00, die Mietkosten von CHF 2'100.00, die Arztkosten
von CHF 160.00, die von ihm zu entrichtenden Sozialbeiträge von CHF 320.00, die Weiter-
bildungskosten von CHF 175.00 und die "sonstigen Auslagen" im Umfang von CHF 850.00
nicht belegt seien. Mangels einer Auseinandersetzung mit diesen entscheidrelevanten Erwä-
gungen ist auf Ziff. 1-3 des Rechtsmittelbegehrens nicht einzutreten.
5.
Ein Grund für eine Sistierung (vgl. Ziff. 4 des Rechtsmittelbegehrens) besteht sodann offen-
sichtlich auch nicht (vgl. ), zumal eine Mandatsübernahme durch einen von der
Rechtsschutzversicherung zu bestimmenden Rechtsvertreter nicht dazu führte, dass die Be-
schwerde nachgebessert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016 E. 5.2; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 17). Anzumerken
bleibt, dass im Umfang der angeblich erteilten (in der Beschwerde aber nicht quantifizier-
ten) Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung (act. 1 S. 6) die unentgeltliche
Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden kann (vgl. Sarbach, Berner Kommentar, 2. A.
2026, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO N 58).
6.
Nicht einzutreten ist sodann auf Ziffer 5 des Rechtsmittelbegehrens, fehlt es doch bei diesem
Antrag bereits an einem nachgewiesenen Feststellungsinteresse (Rechtsschutzinteresse;
). Abgesehen davon treffen diese Bezeichnungen ("querulatorisch",
"mutwillig" und "missbräuchlich") angesichts der vom Beschwerdeführer losgetretenen Pro-
zessflut offenkundig zu. Entsprechend war auch die Auflage von Gerichtskosten durch
die Vorinstanz gestützt auf (Mutwilligkeit) wegen offensichtlicher Aus-
sichtslosigkeit und der "unvollständig[en], ungeordnet[en] und in erheblichem Umfang irrele-
vant[en]" Unterlagen (Vi act. 2 E. 5) ohne Weiteres gerechtfertigt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bzw. sind die darin gestellten Anträge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (; BGE 137 III 470 E. 6.6; vgl. auch Ziff. 6
des Rechtsmittelbegehrens). Einen Streitwert bezeichnete dieser nicht. Angesichts der Viel-
zahl an Begehren im in Aussicht gestellten Hauptverfahren sowie der in anderen Verfahren
geltend gemachten hohen Forderungen ist jedenfalls von einer CHF 30'000.00 übersteigen-
den Summe auszugehen. Gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1
KoV OG sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 600.00 festzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege nicht mehr beantragt. Sollte er dies dennoch sinngemäss getan haben, wäre
dieser Antrag zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der darin enthaltenen Anträge
abzuweisen gewesen.
9.
Für eine Zustellung der Akten an das Bundesgericht (vgl. Ziff. 7 des Rechtsmittelbegehrens)
sodann besteht kein Anlass.
Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 wird dem Beschwerde-
führer auferlegt.
3.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in
Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer-
degründe richten sich nach den . Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta-
gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie
unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. ) beim Schweizerischen
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1
BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Prozessgegner
-
Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 138)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
P. Huber
J. Lötscher
Abteilungspräsident i.V.
Gerichtsschreiber
versandt am:
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