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8C_282/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 9. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_282/2026
Urteil vom 9. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2026 (IV.2024.00601).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1962 in der ehemaligen DDR, wo sie die Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau abschloss, leidet an einer angeborenen partiellen Hemimelie (Fehlen des linken Unterarmes bis zum Ellbogen). Bis zur Geburt des ersten Kindes (1987) arbeitete sie auf dem erlernten Beruf in der Buchhaltung. Danach war sie Hausfrau und Mutter. 1992 reiste sie in die Schweiz ein. Ab 1999 betätigte sie sich in der Freiwilligenarbeit in einer Ludothek. Am 22. August 2014 meldete sie sich erstmals wegen seit 1998 geklagter Beschwerden infolge einer Fehlhaltung und Überbeanspruchung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 1. November 2014 nahm sie eine 40%-Teilerwerbstätigkeit als Lageristin in einem Spielwarengeschäft auf. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Februar 2015 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab. Zudem verneinte sie infolge angemessener Selbsteingliederung per 1. November 2014 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Mitteilung vom 1. April 2015).
Per 31. März 2017 verlor A.________ die am 1. November 2014 angetretene Stelle zufolge Geschäftsaufgabe. Basierend auf dem Neuanmeldungsgesuch vom 22. Februar 2017 gewährte ihr die IV-Stelle als Frühinterventionsmassnahmen einen Computerkurs und Arbeitsvermittlung. Nach Abschluss der erfolglos gebliebenen Eingliederungsberatung und gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 8. Oktober 2018 des med. pract. B.________, Arbeitsmediziner des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. April 2019).
A.b. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (fortan: Sozialversicherungsgericht oder Vorinstanz) in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urteil vom 17. März 2020). Gestützt auf das daraufhin veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Estimed AG in Zug vom 24. April 2021 (fortan: Estimed-Gutachten) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Verfügung vom 29. November 2021).
A.c. Auch hiergegen liess A.________ Beschwerde erheben, welche das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne guthiess, als es die Sache zur Klärung der fachärztlichen Qualifikation eines am Estimed-Gutachten mitwirkenden Arztes und anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urteil vom 30. August 2022). Nach Durchführung der geforderten Abklärung hielt die IV-Stelle abermals an der Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente fest (Verfügung vom 23. September 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 10. Februar 2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin, zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( und ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat () und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 2).
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierende Beweiswürdigung. Demgegenüber betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; SVR 2026 IV Nr. 1 S. 1, 8C_515/2024 E. 1.2).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 23. September 2024 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigte.
2.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90% erwerbstätig und zu 10% im Haushalt tätig sein würde.
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen ().
4.
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung und einlässlicher Auseinandersetzung mit den im Wesentlichen bereits im vorangehenden Verfahren erhobenen Einwänden mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (), zutreffend erkannt, dass im unbestritten massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Mitteilung vom 1. April 2015 und der Erstattung des Estimed-Gutachtens keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Weil die Beschwerdeführerin ihre angestammte Arbeitsstelle zufolge Geschäftsaufgabe 2017 verloren habe, sei neuanmeldungsrechtlich - trotz des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes - eine revisionsrechtlich beachtliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Angesichts der medizinisch nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, für Einarmige geeigneten Tätigkeit resultiere aus dem Einkommensvergleich, bei welchem sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von demselben statistischen Referenzwert zu bestimmen seien (vgl. dazu statt vieler: Urteil 9C_765/2023 vom 20. November 2024 E. 6.1 i.f. mit Hinweisen), auch unter Berücksichtigung des maximal zulässigen, leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 25% (BGE 126 V 75) ein Invaliditätsgrad von höchstens 25%. Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 90% führe dies zu einer Gesamtinvalidität von gerundet maximal 23%. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher praxisgemäss auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasse, entgegen der Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 u. 4.3 mit Hinweisen). Im Ergebnis habe deshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Sie rügt, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie auf das Estimed-Gutachten abgestellt habe. Zur Hauptsache wiederholt sie die bereits im vorangehenden Verfahren erhobenen Einwände gegen die Beweiskraft dieses Gutachtens.
4.2.1. Die für die Beweiskraft angeblich ausschlaggebende Titelanmassung des Estimed-Gutachters Dr. med. C.________ war laut Eintrag im Medizinalberuferegister (https://www.medregom.admin.ch/) gemäss Beschwerdeführerin bereits zur Zeit der Begutachtung unzweifelhaft publik und hätte ihr folglich spätestens ab November 2020 bekannt sein können. Dennoch war im Beanstandungsschreiben ihres Rechtsvertreters gegen Dr. med. C.________ vom 10. März 2021, welches sich nachträglich als ungerechtfertigt erwies, noch mit keinem Wort die Rede von dieser angeblich ausschlaggebenden Titelanmassung. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (), sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Estimed-Gutachtens überzeugend entkräftet und schlüssig dargelegt, dass ihr die beanstandeten Aspekte - insbesondere die Bezeichnung als (zwar in Deutschland, nicht aber in der Schweiz anerkannter) Facharzt für Rheumatologie - unter den gegebenen Umständen nicht zu einem Schaden gereichen konnten. Entgegen der Beschwerdeführerin ist die hier gegebene Ausgangslage offensichtlich nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, welcher dem Urteil 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.2 zu Grunde lag. Unbestritten verfügt Dr. med. C.________ nicht nur über einen (auch) in der Schweiz anerkannten Facharzttitel für Orthopädie, sondern zusätzlich über einen in Deutschland erworbenen Facharzttitel für Rheumatologie. Zudem steht fest, dass Dr. med. C.________ im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin bestellten Estimed-Gutachtens die ihm gestellten Fragen auftragsgemäss aus orthopädischer Sicht zu beantworten hatte.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin legt offensichtlich nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise dar (vgl. ; BGE 148 V 366 E. 3.3), inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt haben soll, indem sie darauf verwies, dass der RAD-Arbeitsmediziner bei der Prüfung des Estimed-Gutachtens weisungsgemäss kleinere Lücken zu schliessen vermochte. Das kantonale Gericht hat innerhalb des ihm als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden erheblichen Ermessensspielraums (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 1.3 mit Hinweis) die Berichte der behandelnden Dres. med. D.________ vom 22. August 2018 und E.________ vom 24. März 2019 unter Berücksichtigung des Schlussberichts "Profil Arbeit & Handicap" vom 20. Juli 2018 und der RAD-Aktenbeurteilung vom 3. November 2021 willkürfrei gewürdigt. Die gestützt darauf getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf körperliche Überforderung in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des beweiskräftigen Estimed-Gutachtens in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit, die einarmig ausgeführt werden könne, vollständig arbeitsfähig sei, ist jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden. Im Übrigen begnügt sich die Beschwerdeführerin mit appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, worauf nicht weiter einzugehen ist (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). Der in allen Teilen zutreffenden Invaliditätsgradermittlung gemäss angefochtenem Urteil, worauf verwiesen wird (), stellt die Beschwerdeführerin den von ihr offensichtlich bundesrechtswidrig auf 64% bezifferten Invaliditätsgrad gegenüber, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( und ) - erledigt.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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