7B_951/2026
Bundesgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Ausstand; Nichteintreten
26. August
Sachverhalt
Das Obergericht Aargau trat auf eine Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Verfügung sowie auf ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin nicht ein. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht und stellte zudem weitere, unter anderem gegen mitwirkende Gerichtspersonen gerichtete Ausstandsgesuche.
Erwägungen
• Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern erschöpft sich in appellatorischer Kritik, Unmutsbekundungen und unbelegten Rechtsbehauptungen; sie genügt daher den Begründungsanforderungen nicht.
• Die Ausstandsgesuche gegen nicht mitwirkende Gerichtspersonen sind gegenstandslos, die übrigen mangels Begründung unzulässig; frühere Mitwirkung in einem Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.