7B_951/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand; Nichteintreten

26. August

Sachverhalt Das Obergericht Aargau trat auf eine Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Verfügung sowie auf ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin nicht ein. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht und stellte zudem weitere, unter anderem gegen mitwirkende Gerichtspersonen gerichtete Ausstandsgesuche. Erwägungen • Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern erschöpft sich in appellatorischer Kritik, Unmutsbekundungen und unbelegten Rechtsbehauptungen; sie genügt daher den Begründungsanforderungen nicht. • Die Ausstandsgesuche gegen nicht mitwirkende Gerichtspersonen sind gegenstandslos, die übrigen mangels Begründung unzulässig; frühere Mitwirkung in einem Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
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