4A_641/2025
Bundesgericht
Immobilienkaufvertrag (Gewährleistung wegen Mängeln, Klage auf Herabsetzung des Kaufpreises)
7. August
Sachverhalt
Erwerber von Stockwerkeigentumsanteilen meldeten ab 2012 verschiedene Baumängel, namentlich an Dach, Abdichtung, Leitungen und Entwässerung, und erhoben anschliessend eine Klage auf Herabsetzung des Kaufpreises. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht bestätigte die kantonale Instanz die den Erwerbern zugesprochenen Beträge von 188'605 Fr. und 118'793 Fr.
Erwägungen
• Die Rüge der Verjährung ist unzulässig, da die Verkäuferin die selbständige Begründung nicht angefochten hat, wonach ihre Berufungsrüge ungenügend begründet war.
• Die Kaufpreisherabsetzung kann nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung bemessen werden; da die Verkäuferin diese Vermutung vor der kantonalen Instanz nicht bestritten hatte, konnte sie sie vor Bundesgericht nicht mehr in Frage stellen.
• Da die Mängel strukturelle gemeinschaftliche Teile betreffen, namentlich die Entwässerung und das Dach, wirkt sich die Wertminderung auf alle Stockwerkeinheiten aus, einschliesslich der Garagen, die in die Verteilung der Herabsetzung einzubeziehen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Ansprüche der Käufer werden bestätigt.