5A_681/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Beschwerdeverfahren
21. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht einen Entscheid des Obergerichts Zürich betreffend eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Embrachertal beim Bundesgericht an. Nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses zog er seine Beschwerde zurück.
Erwägungen
• Der Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als erledigt.
• Wegen des geringen entstandenen Aufwands werden keine Gerichtskosten erhoben.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.