2C_605/2025

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Einreiseverbot, unentgeltliche Prozessführung

29. Juli

Sachverhalt Der seit 1982 in der Schweiz lebende kroatische Staatsangehörige war wiederholt schwer straffällig und 2004 für zehn Jahre ausgewiesen worden. Nach seiner Rückkehr wurde er 2025 erneut wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz verurteilt; das SEM verhängte ein zweijähriges Einreiseverbot, worauf das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. Erwägungen • Die Beschwerde gegen das zweijährige Einreiseverbot war bei summarischer Prüfung aussichtslos: Die erneute schwere Betäubungsmitteldelinquenz bestätigte trotz früherer Landesverweisung die hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA; wesentliche private Interessen oder eine Änderung der früheren Verhältnisse waren nicht dargetan. • Eine erforderliche Übersetzung im migrationsrechtlichen Verfahren war angesichts der jahrzehntelangen Anwesenheit in der Deutschschweiz und der aktenkundigen Sprachkenntnisse nicht erstellt; selbst eine Gehörsverletzung wäre im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt worden, da die behaupteten Argumente an der materiellen Beurteilung nichts geändert hätten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird verweigert.
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