ZL.2025.00014
ZH Sozialversicherungsgericht
Vermögensverzicht und EL-Vermögensschwelle
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 30. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2025.00014
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil
vom
30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt
Y.___
Sozialversicherung
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1958, ist Bezüger einer AHV-Altersrente (Urk.
8/
36
) und stellte am 8. Juli 2024 ein Gesuch um Zusprechung von
Zusatzleistungen
zu seiner Rente (Urk. 8/42).
Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen (Urk.
8/22
ff.) stellte die Durchführungsstelle, die Stadt
Y.___
Sozialversicherung, die Bearbeitung des Leistungsgesuches zufolge Überschreitung der für einen Leis
tungsanspruch vorausgesetzten Vermögensschwelle
mit Verfügung vom 14. Ok
tober 2024
ein (Urk. 8/20). Gegen diese Verfügung erhob
X.___
in der Folge
Einsprache (Urk. 8/19). Diese wies die Durchführungsstelle mit
Ein
spracheentscheid
vom 15. Januar 2025 ab (Urk. 8/14 = Urk. 2).
2.
Gegen den
Einspracheentscheid
vom 15. Januar 2025 erhob
X.___
mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei unter korrekter
Berechnung
seiner Vermö
gens
situation und eines allfälligen Verzichtsvermögens sowie unter Berücksich
tigung sämtlicher bereits vorhandener und neu eingereichter Akten sein Anspruch auf
Zusatzleistungen
neu zu beurteilen
. In prozessualer Hinsicht beantragte
X.___
überdies, es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Durchführungsstelle über das von ihm gestellte Wiedere
r
wägungsgesuch ent
schieden habe (Urk. 1). Letzteres hatte
X.___
ebenfalls
am 12.
Feb
ruar 2025 bei der Durchführungsstelle gestellt (Urk. 8/13). Die Durchführungs
stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Mai 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 10), wovon der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter
lassenen- und Invalidenversicherung (
ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (). Diese bestehen aus der jähr
lichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1
lit
. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen ().
1.2
Gemäss entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben () die anrechenbaren Einnahmen () übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach
lit
. a und b dieser Bestimmung. Gemäss haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (
lit
. a) und b
ei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (
lit
b).
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
wird überhaupt
erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungs
leis
tungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225
Rz
. 570
a.E
.). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergän
zungsleistung beansprucht wird ().
1.3
Zum Reinvermögen von gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Für die Annahme einer Ver
zichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergän
zungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversiche
rungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshand
lung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensvermin
derung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
1.4
Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine
Hinterlassenenrente
der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 4). Allerdings gelten Art. 11a Abs. 3-4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2021 verbraucht wurde (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019).
1.5
Nach wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das
gemäss
und verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs
leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres
massgebend
(Abs. 3).
1.6
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat
sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens
verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhan
den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft
machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr
schein
lichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte
im
Einspracheentscheid
aus,
mit seiner Ein
sprache
habe der Beschwerdeführer zur
Höhe des Verzichtsvermögens nur geltend gemacht, aus dem Nachlas von
Z.___
sei i
h
m
als
Erbteil Fr. 240'000.-- zugeflossen und nicht zusätzlich noch der Betrag von Fr.
97'551.--. Bestritten sei mithin der Vermögensverzicht zufolge
eines
unbelegte
n
Vermögensrückgang
s
für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 219'388.--. Gemäss der Meldung des Steueramtes
A.___
vom 27. April 2022 im E
r
b
schaftssteuerverfahren betreffend den Nachlass von
Z.___
habe ein Vermögensübergang an
den
Beschwer
deführer in der Höhe von Fr. 337'551.-- stattgefunden.
Beim Erlass der Verfügung von 21. September 2024 sei davon ausgegangen worden, dass dem Beschwerde
führer
in diesem Zusammenhang
nebst der Summe von Fr. 240'000.--
eine Restzahlung von Fr. 97'551.-- ausgerichtet worden sei. Dieser Betrag errechne sich durch Subtraktion
von
Fr. 240'000.-- vom im Dokument des Steueramtes angegebenen Gesamtbetrag von Fr. 337'551.--.
Der Beschwerdeführer vertrete dagegen den Standpunkt, dass es keine Restzahlung über Fr. 97'551.-- gegeben habe.
Mit den Vermerken Akonto
Erbteil
im Nachlass
Z.___
resp. Resterbteil aus Nachlass
Z.___
seien das Privatkonto des Beschwerdeführers
betreffend
zwei
Gutschriftanzeigen
aktenkundig, eine über Fr. 240'000.-- und die
andere
über Fr. 2'596.15.
D
er Aufstellung des Willensvollstreckers vom 20. November 2022 sei zu entnehmen, dass sich der Erbanspruch auf total Fr. 242'596.1
4
belaufe
n habe
(Akontozahlung von Fr. 240'000.-- und Restzahlung über Fr.
2'596.1
4
).
Die Daten des Steueramtes stimmten mit den Angaben des Willens
vollstr
e
ckers
mithin
nicht
überein
. Die Meldung des Steueramtes reiche zeitlich weiter zurück als die Angaben des Willensvollstreckers, was für die Richtigkeit der letzteren spreche.
Auch w
enn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass sich die Erbschaft auf Fr. 242'596.15 und nicht auf Fr.
337'551.-- belaufe, läge das Verzichtsvermögen nach wie vor über der mass
geb
lichen Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--.
Werde
vom für das Jahr 2022 ermittelten
Verzichtsvermögen von Fr. 219'388.-- der Betrag von Fr. 97'551.-- in Abzug gebracht, verbleib
e
der Saldo von Fr. 121'837.--. Gleichzeitig würde sich das im Jahr 2023 angerechnete Verzichtsvermögen von Fr. 55'393.-- um den Betrag der 2023 ausgerichteten Restzahlung von Fr. 2'596.15 auf Fr. 57'889.14 erhöhen. Unter erstmaliger
Berücksichtigung
der jährlichen Amortisation von Fr.
10'000.-- gemäss per 1. Januar 2024 resultierte damit für diesen Zeitpunkt ein Verzichtsvermögen von Fr. 169'726.15 (Fr. 121'837.--
+
Fr.
57'889.
15
.
/
. Fr.
10'000.--; Urk.
2
S. 2 ff.).
2.2
In seiner Beschwerde wies
der
Beschwerdeführer darauf hin, es sei nicht nach
gewiesen, dass ihm aus der Erbschaft von
Z.___
total Fr.
337'551.-- zuge
flossen seien. Gemäss der Aufstellung des Willensvollstreckers habe es sich um total Fr. 242'596.14 gehandelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg
nerin könne sodann
betreffend
das Jahr 2022 für den Betrag von total Fr.
129'321.17 nicht von einem unbelegten Vermögensrückgang gesprochen werden (Urk.
1
S. 4 f. Ziff. 2). Dieser Betrag setze sich
belegtermass
en
aus
den Auslagen für
ver
schiedene Einkäufe, Restaurantbesuche, Zahlungen für die Miete und vorge
nommenen Schenkungen zusammen.
Betreffend das
Jahr 2023
seien Belege für Ausgaben in der Höhe von Fr. 87'049.25 vorhanden. Diese
Summe
setze sich wiederum aus Teilbeträgen im Zusammenhang mit
verschiedenen Einkäufen, Restaurantbesuchen, Zahlungen für die Miete und vorgenommenen Schenkungen
zusammen
. Für das Jahr 2024 seien Belege für Ausgaben in der Höhe von total Fr. 58'375.95 vorhanden. Dieser
Betrag
umfasse
wiederum
Auslagen für
ver
schie
dene Einkäufe,
für
Restaurantbesuche, Zahlungen für die Miete und
diverse
Schenkungen
(Urk.
1
S. 5 ff. Ziff. 3).
Der Vermögensrückgang sei mithin umfassend belegt. Neben der Aufstellung des Willensvollstreckers seien auch diese belegten Vermögensrückgänge zu berücksichtigen (Urk.
1
S. 8).
2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, die mit der Beschwerde eingereichten Belege bestätigten, dass die Erbschaft Fr. 242'596.14 betragen habe und
demnach
von einer Restzahlung von Fr. 2'596.15 und nicht von Fr. 97'551.-- im Jahr 2023 auszugehen sei.
Was die Vermögensrückgänge in den Jahren 2022 bis 2024 betreffe, habe der Beschwerdeführer Belege über Schenkungen im Gesamtbetrag von Fr. 107'0
2
0.-- (2022: Fr. 80'000.--, 2023: Fr.
23'800.--, 2024: Fr. 3'220.--)
eingereicht
. Diese Schenkungen stellten Ver
zichts
handlungen dar.
Unter Berücksichtigung der Amortisation des Verzichts
vermögens
belaufe sich
der lediglich aus den Schenkungen zu berücksichtigende
Vermögensverzicht für die Jahr 2024 und 2025 auf Fr. 97'0
2
0.-- resp. Fr.
87'0
2
0.-
-
. Zusammen mit dem weiteren Vermögen des Beschwerdeführers per Ende Dezember 2023 resp. Ende Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 134'585.75 resp. Fr. 39'685.-- sei die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- allein durch die Schenkungen zusammen mit dem übrigen Vermögen über
schritten und ein Anspruch auf Zusatzleistungen
sei
zu verneinen. Hinzu komme ein weiterer Vermögensverzicht. Der Beschwerdeführer lebe in einem Zweiper
sonenhaushalt und sei daher nur zur Bezahlung des hälftigen Betrages für die
Wohnungsmiete
verpflichtet. Bezahle
er
gleichwohl
d
ie gesamte Miete so stelle der freiwillig übernommene Anteil Verzichtsvermögen dar. Abzüglich der Schen
kungen und der Hälfte der Mietzinszahlungen resultierten für das Jahr 2022 belegte Ausgaben von Fr. 36'403.67, für das Jahr 2023 Ausgaben von Fr.
50'081.25 und entfallend auf 2024 Fr. 41'263.95. Diese Beträge erreichten die vorgesehenen Pauschalbeträge für die Lebenshaltungskosten (Fr. 62'752.-- im Jahr 2022 und Fr. 64'320.-- in den Jahren 2023/24; vgl.
Rz
3532.12 der Wegleitung über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
[
WEL
]) nicht,
wes
wegen
jährliche Lebenshaltungskosten in der Höhe der Pauschalen zu berück
sichtigen seien. Zusammenfassend sei von einer Erbschaft in der Höhe von Fr.
242'596.15 und nicht von Fr. 337'551.-- auszugehen. Demnach sei vom für das Jahr 2022 errechneten Verzichtsvermögen von Fr.
219'388.-- der Betrag von Fr. 97'551.-- abzuziehen. Das Verzichtsvermögen (inkl. Schenkungen) reduziere sich somit im Jahr 2022 auf noch Fr. 121'837.--
.
Gleichzeitig
erhöhe sich das im Jahr 2023 angerechnete Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 55'393.-- um
den Betrag der im Jahr 2023 ausgerichteten Restzahlung in der Höhe von Fr.
2'596.15 auf Fr. 57'989.15. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amorti
sation von Fr. 10'000.-- erstmals per 1. Januar 2024 belaufe sich das Ver
zichtsvermögen zum genannten Zeitpunkt auf Fr. 169'826.15 (Fr. 121'837.-- zzgl. Fr. 57'989.15 abzgl. Fr. 10'000.--). Damit sei die massgebliche Vermögens
schwelle für eine einzelne Person überschritten, was den Anspruch auf Ergän
zungsleistungen im Vornherein ausschliesse. Zu beachten sei sodann, dass aus den Kontounterlagen per 15. August 2022 eine Abbuchung von Fr. 80'000.-- hervorgehe. Es sei nicht bekannt, wofür dieser Betrag verwendet worden sei. Für den 18. August 2022 sei eine Gutschrift von 79'960.-- ersichtlich, deren Herkunft
wiederum
unbekannt sei. Dieser Betrag sei grundsätzlich als zusätzlicher Verzicht anzurechnen (Urk.
7
S.
2 ff.).
2.4
In seiner Eingabe vom 15. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer zur Konto
belastung
vom 15. August 2022 im Betrag von
Fr. 80'000.-- und zur Gutschrift von Fr. 79'960.72 am 18. August 2022 aus, er habe am 15. August 2022 eine Schenkung in der Höhe von Fr. 80'000.-- vornehmen wollen, allerdings habe er im E-Banking die falsche IBAN-Nummer eingegeben. Die Bank habe
ihm
daher den Betrag abzüglich der Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 39.28 am 18. August 2022 wieder gutgeschrieben. Die fragliche Schenkung über Fr.
80'000.-- habe er sodann unter Verwendung der korrekten IBAN-Nummer am 1. September 2022
mittels
erneuter Banküberweisung vorgenommen. Eine Schen
kung in dieser Höhe habe er in seiner Beschwerde angegeben und
dokumentiert
und sie sei von der Beschwerdegegnerin gemäss
dessen
Ausführungen in der Beschwerdeantwort auch berücksichtigt worden. Die fehlerhafte Überweisung und die darauffolgende Rückbuchung seien mithin verzichtsrechtlich unbeacht
lich (Urk.
10
S. 1 f.).
3.
3.1
3.1.1
Kontrovers
beurteilt wurde von den Parteien
zunächst
die Höhe der Erbschaft des Beschwerdeführers aus dem Nachlass von
Z.___
, verstorben am 10. Dezember 2021 (vgl. Urk. 3/4 S. 1).
Bei Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2024
(Urk. 8/20)
war die Beschwerdegegnerin
von einem Erbanteil des
Beschwer
deführer
s
in der
Höhe von Fr.
373’551
.--
ausgegangen
, zugeflossen in zwei Tranchen à Fr. 240'000.-- und Fr. 97'551.--
(
Urk.
8/19
S. 9
; vgl. auch
Urk.
8/21
S. 2
).
Bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2024 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, eine
Restzahlung
von Fr. 97'551.-- habe es
nicht gegeben (Urk.
8/19
S. 13)
und auch im
Einspracheverfahren
bestritt der Beschwerdeführer eine solche Restzahlung unter Anerkennung der Nachlasszah
lung in der Höhe von Fr. 240'000.-- (Urk. 8/19 S. 3).
3.1.2
Mit Meldung
vom 27. April 2022
stellte das
Kantonale Steueramt
aus
dem
Nachlass des
Z.___
einen
Vermögensübergang an
X.___
in der Höhe von
Fr. 337'551.--
fest
(Urk.
8/33
S. 1). Beigeheftet sind der Meldung
zwei Belege über
Buchungen auf das
B.___
-Privatkonto des Beschwerdeführers
im Betrag von
Fr. 240'000.-- am 11. Mai 2022 und
von
Fr.
2'596.15 am 3. Januar 2023 (Urk.
8/33
S. 2-3). Die
Beträge dieser beiden
Buchungen korrespondieren mit
der
Aufstellung des Willensvollstreckers
C.___
betreffend den Nachlass von
Z.___
. Diese Aufstellung beinhaltet namentlich die
Ausscheidung der den einzelnen Erben zustehenden Anteile am Gesamtnachlass. Für den Beschwer
deführer beträgt der Anteil
gemäss dieser Aufstellung
gesamthaft Fr.
242'596.14
,
bestehend aus einer Akontozahlung von Fr. 240'000.-- und einer Restzahlung von Fr. 2'596.14 (Urk.
3/4
S. 5).
3.1.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid
noch festgehalten
hatte
,
es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen
, wie hoch die Erbschaft des Beschwerdeführers aus dem Nachlass von
Z.___
ta
t
sächlich ausgefallen sei, da sich teilweise
widersprechende
Dokumente vorhanden seien (Urk. 2 S.
3
),
erklärte si
e
in ihrer Beschwerdeantwort, es sei
aufgrund der Darlegungen in der Beschwerde und
der
dazu eingereichten Unterlagen
(Urk. 1 S.
4 Ziff. 2
, Urk. 3/
3-4
) der Berechnung des Verzichtsvermögens ein
en
Vermögenszufluss von Fr.
24
2
'596.15 aus dem Nachlass von
Z.___
zu Grunde
zu legen
(Urk. 7 S.
3).
Es rechtfertigt sich
aus den genannten Umständen
, davon auszugehen.
3.2
3.2.1
In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer
betreffend
die Jahre 2022 bis 2024 auf verschiedene belegbare Ausgaben hin.
Für
das Jahr 2022 bezifferte er diese Ausgaben auf Fr. 129'321.17,
für das Jahr
2023 auf Fr. 87'049.25 und
für
2024 auf Fr. 58'375.95
.
Sämtliche dieser Ausgaben sind
nach Monaten aufgegliedert
und
den folgenden Kategorien zugeordnet: (1) Einkäufe (
D.___
,
E.___
etc.), (2) Verpflegung auswärts, (3) Schenkungen an Familienangehörige, (4) Mietzins und (5) übrige Anschaffungen (Urk.
1
S. 5 ff. Ziff. 3).
Zu den Darlegungen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Belege ein,
insbesondere
Unterlagen zu den Konto
bewegungen in den genannten Monaten der betreffenden Jahre (Urk.
3/
6
ff.
).
3.2.2
Die vom Beschwerdeführer als Schenkungen an Familienangehörige bezeichneten
Aus
lagen
(2022: Fr. 80'000.--, 2023: Fr. 23'800.--, 2024: Fr. 3'220.--; Urk.
1
S.
5-7)
qualifizierte
die Beschwerdegegnerin
richtigerweise
ohne Weiteres als Ver
mö
gens
verzicht im Sinne von (Urk. 7 S. 3). Der Beschwerde
führer stellt
e
diese Würdigung denn auch nicht in Frage.
3.2.3
Die Auslagen für die Miete (2022: Fr. 25'836.--, 2023: Fr. 26'336.--, 2024: Fr.
27'784.--; Urk.
1
S. 5-7) anerkannte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich als belegte Ausgaben, hob indessen hervor, dass nur die hälftige Miete anerkannt werden könne, da der Beschwerdeführer in Wohngemeinschaft mit einer anderen Person lebe, welche sich zu gleichen Teilen an den Mietkosten zu beteiligen habe (Urk. 7 S. 3). Dass
so zu verfahren ist,
blieb unbestritten und
wird durch den vom Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag (Urk. 3/8)
bestätigt
, denn
für den geschiedenen Beschwerdeführer
(
Urk.
8/22
S. 1,
Urk. 8/42 S. 1) hat
die Berech
nung der Ergänzungsleistung gestützt auf
allein gestützt
auf seine eigenen anrechenbaren Einnahmen und seine ihn betreffenden anerkannten Ausgaben zu erfolgen.
3.2.4
Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer genannten und belegten Auslagen
(Einkäufe [
D.___
,
E.___
, etc.], Verpflegung auswärts
,
übrige Anschaffungen
; Urk.
1 S. 5-7
) stellte die Beschwerdegegnerin fest, diese
(2022: Fr. 36'403.67, 2023: Fr.
50'081.25, 2024: Fr. 41'263.95)
erreichten bezogen
auf
die in
Randziffer 3532.12 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vorge
sehenen Pauschalbeträge für die Lebenshaltungskosten von Fr. 62'752.-- im Jahr 2022 und von Fr. 64'320.--
ab
2023
(vgl.
hierzu
Urk. 8/19 S. 8-9)
nicht
, weswegen
weiterhin
von den letzteren auszugehen sei (Urk. 7 S. 3). Es besteht kein Anlass, diese Würdigung zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer stellte sie nicht in Frage.
3.3
3.3.1
Beim Erlass der Verfügung
vom 14. Oktober 2024
war die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2022 von einem Vermögensverzicht von Fr. 219'388.-- ausgegangen
(
Urk.
8/19
S.
9
)
. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, da betreffend die Erbschaft aus dem Nachlass von
Z.___
von Fr.
242'596.15
(11. Mai 2022: Gutschrift Fr. 240'000.--, 3. Januar 2023: Gutschrift Fr. 2'596.15; Urk. 8/33 S. 2-3)
anstelle von Fr. 337'551 auszugehen sei
, sei vom für das Jahr 2022
errechneten
Vermögensverzicht von Fr. 219'388.-- der Betrag von Fr.
97'551.-- (vgl. vorstehende E. 3.1.1-2) abzuziehen, wodurch sich das Ver
zichts
vermögen im Jahr
2022
auf Fr. 121'837.-- verringere
(Urk. 7 S. 3)
. Ebenso richtig hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der bei Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2024 betreffend das Jahr 2023 errechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 55'393.--
(vgl. Urk.
8/19
S. 8)
um den Betrag der im Jahr 2023
erfolgten Restzahlung in der Höhe von Fr. 2'596.15 auf insgesamt Fr. 57
'989.15 erhöhe (Urk. 7 S. 3).
Vom Verzichtsvermögen der Jahre 2022 und 2023 von total Fr. 179'826.15 (Fr. 121'837.-- + Fr. 57'989.15) brachte die Beschwerdegegnerin gestützt auf und per 1. Januar 2024 Fr. 10'000.-- in Abzug und ermittelte so bezogen auf den Zeitpunkt der
Anmeldung
im Juli 2024
und
damit
den frühesten Anspruchsbeginn
, für welchen die Vermögensverhältnisse am 1. Januar 2024 des betreffenden Bezugsjahres entscheidend sind (),
ein massgebliches Verzichtsvermögen von Fr. 169
'
826
.
15 (Urk. 7 S
.
3 f.).
3.3.2
Da die Berechnung
des Verzichtsvermögens (Urk. 8/19 S. 8-9
; vgl. auch Urk. 8/21 u. Urk. 8/35
)
auf dem unbestrittenen und belegten steuerbaren Einkommen von Fr. 18'100.-- in den Jahr
e
n 2022 und 2023 (
AHV-Altersrente;
vgl.
Urk. 8/36 S. 2,
Urk.
8/40 S. 2
), auf dem belegten und anerkannten Vermögenszuwachs aufgrund der Erbschaft aus dem Nachlass von
Z.___
in den Jahren 2022 und 2023 (
2022: Fr. 240'000.--, 2023: Fr. 2'596.15
[
anstelle von Fr. 97'551.--
]
; vgl.
Urk.
3
/
4 S. 5, Urk. 8/
33 S. 2-3
)
,
auf dem darüber hinausgehenden
,
unbestrittenen und belegten Vermögenszufluss i
n
den
Jahr
en
2022
und 2023
(Fr.
308'863.
40
[Zahlung
F.___
vom 16. Dezember 2022]
und Fr. 174'4
78
.
40
[Zahlung
G.___
vom 31. März 2023]
; vgl. Urk.
8/32 S. 2
-3
)
,
auf
dem Vermögen per Ende 2021 (Fr. 18'700.--; Urk. 8/39 S.
5
)
und
auf
den belegten
Ausgaben
für die Tilgung von Schulden
(
202
3
: Fr. 331'487.--, 202
2
: Fr. 7'874.--;
vgl.
Urk. 8/19/8 und
Urk. 8/34)
beruht und die
Pauschalbeträge für den Lebensbedarf (2022: Fr. 62'752, 2023: Fr. 64'320.--)
sowie
die ab Beginn des auf den Verzicht folgenden Jahres vorzunehmende Amortisation () berücksichtigt, ist dieser Wert insofern nachvollziehbar
. In der Berechnung durch die Beschwerdegegnerin u
nberücksichtigt
geblieben
sind
indessen
die Kosten für die Miete
als
weitere
belegte
Au
s
gabe
, wobei aufgrund des Zweipersonen
haus
haltes die Hälfte massgebend ist, das heisst für 2022 Fr. 12'918.-- (
12 x Fr.
2'153.-
-
=
Fr. 25'8
36
.-- : 2; vgl. Urk. 1 S. 5
u. die monatlichen Abbuchungen von Fr. 2'153.-- in Urk. 3/6
) und für das Jahr 2023 Fr. 13'168.-- (
8 x Fr. 2'153.-
-
+ 4 x Fr. 2'278.-- =
Fr
.
26'336.-- : 2; vgl. Urk. 1 S. 6
und die monatlichen Abbuchungen über Fr.
2'153.--
resp. Fr. 2'278.-- in Urk. 3/9
).
Diese zusätzlichen belegten Auslagen ändern aber nichts am Umstand, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug
das Verzichtsvermögen über Fr.
100'000.-- betrug.
Daran änder
t
sich
ferner
auch dann nichts, wenn der Berechnung des Verzichtsvermögens die von
der Beschwerdegegnerin
aufgrund des Vorbringens
in der Beschwerde
vorgenommene
Bezifferung des unbelegten Vermögensrückgangs im Jahr 2023 mit neu Fr. 46'056.75 (Urk. 8/4) - dies anstelle von Fr. 55'393.-- (vgl. Urk.
8/19
S. 8) -
zu Grunde gelegt wird. Diesfalls
verringert
sich der Vermögensverzicht von Fr. 169'826.15
(vgl. vorstehende E. 3.3.1)
um Fr.
9'336.
25
auf Fr. 160'489.
90
.
Auch für diesen Fall
und wiederum unter Berücksichtigung der Ausgaben für die Miete
liegt der
Vermögensverzicht über
Fr. 100'000.--
.
3.4
Der Beschwerdeführer hat
nach Kenntnisnahme der Darlegungen der Beschwer
degegnerin in der Beschwerdeantwort
in seiner nachträglichen Eingabe vom 15.
Mai 2025
allein
noch
darauf hingewiesen, die
Abbuchung von Fr.
80'000.-- am 15. August 2022
könne
nicht zusätzlich
als Vermögensverzicht berücksichtigt werden
(Urk. 10).
Bei
m
fraglichem Betrag
handelt es sich tatsächlich nicht
um einen zusätzlichen Vermögensverzicht,
sondern um
die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
erwähnte Schenkung
in nämlicher
Höhe (Urk. 1 S. 5). Die
effektive Vermögensentäusserung
erfolgte
mit der Abbuchung vom
1.
Sep
tember
2022, was aus den eingereichten Kontounterlagen
(Urk. 3/6) anhand
des entsprechenden Monatsauszuges überprüfbar ist
. Eine erste Überweisung
dieses Betrages
am 15. August 2022 konnte offensichtlich von der Bank nicht finalisiert werden, was am 18. August 2022 zur Rückbuchung von Fr.
79'960.72 (Fr.
80'000.-- abzgl. Transaktionsgebühren) führte
. Auch dies ist aus den eingereichten Kontounterlagen
(Urk. 3/6
) ersichtlich (Auszug für den Monat August 2022).
Verzichtsrechtlich ist dieser Vorgang ohne Bedeutung.
4.
Zusammenfassend steht fest, dass
bezogen auf den frühestmöglichen Leistungs
beginn (Anmeldung vom 8. Juli 2024; Urk. 8/42)
aufgrund der Höhe des Verzichtsvermögens
die für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9a Abs. 1
lit
. a ELG massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten
war, weswegen der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
Ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen war zum massgeblichen Zeitpunkt
mithin
grundsätzlich
nicht gegeben. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.
Betreffend
die
mit Blick auf das vom Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 gestellte Wiedererwägungsgesuch
an die
Beschwerdegegnerin
beantragte Sistie
rung
des Prozesses
(Urk.
1
S. 2)
bleibt zu erwähnen, dass eine solche im Vornherein ausser Betracht fällt, da es sich bei der Wiedererwägung um einen
formlose
n
Rechtsbehelf
handelt. Zu einer
Wiedererwägung
ist die Beschwerde
gegnerin weder verpflichtet noch könnte sie
vom Gericht dazu angehalten werden könnte.
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch erklärt,
diesem Gesuch nicht zu entsprechen (Urk.
7
S. 2).
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Stadt Y.___
Sozialversicherung
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
-
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm
Referenzen
Bestimmungsliste
- ZL.2025.00014Vermögensverzicht und EL-Vermögensschwelle