6B_438/2024

Bundesgericht

Straftaten

Diebstahl; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung

11. September

Sachverhalt Der irakische Beschwerdeführer lebt seit seinem vierten Lebensjahr als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Wegen wiederholter Vermögens- und Eigentumsdelikte wurde er wegen Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs zu 13 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sowie zu einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Er machte erstmals im Berufungsverfahren geltend, homosexuell zu sein und im Irak Verfolgung zu drohen. Erwägungen • Die Sachverhalts- und Prognosebeurteilung der Vorinstanz ist nicht willkürlich; angesichts einschlägiger Vorstrafen und erneuter Delinquenz durfte sie den bedingten beziehungsweise teilbedingten Strafvollzug verweigern. • Für die Interessenabwägung zur Landesverweisung ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer homosexuell ist: Im Irak besteht für erkennbare Homosexuelle eine reale und schwerwiegende Gefahr, und ein Verheimlichen der sexuellen Orientierung ist nicht zumutbar. Da die Vorinstanz diese entscheidende Tatsache offenliess, verletzt ihr Urteil Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Entscheid Teilweise Gutheissung: Aufhebung und Rückweisung zur neuen Entscheidung über die behauptete Homosexualität und das daraus folgende Vollzugshindernis; im Übrigen Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
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