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9C_466/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2022

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 15. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_466/2026
Urteil vom 15. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juni 2026 (810 26 60).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Gemeindeverwaltung U.________/BL mahnte A.________ am 16. Juni 2023 und 11. August 2023 zur Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2022. Nachdem die Steuererklärung nicht eingereicht worden war, wurde A.________ am 22. Februar 2024 nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 43'500.- (direkte Bundessteuer) und Fr. 41'889.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 123'400.- (Staats- und Gemeindesteuern) veranlagt. Zudem wurde ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- auferlegt. Auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern trat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft am 20. März 2025 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft am 17. Oktober 2025 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. Juni 2026 ab.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juli 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 26. Juni 2026 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.
2.
2.1. Gemäss und haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe trotz Mahnungen seine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht und sei zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. Im Einspracheverfahren habe er lediglich eine mit handschriftlichen Korrekturen versehene Kopie der Veranlagungsverfügung 2021, das Informationsschreiben zum Liegenschaftswert 2023 sowie einen Kontoauszug eingereicht. Unabhängig davon, dass diese Unterlagen erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden seien, seien sie nicht geeignet gewesen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung darzutun. Die behaupteten "gesundheitlichen Gründe" sowie die "E-Tax-Probleme" habe der Beschwerdeführer weder substanziiert noch belegt. Damit sei die Steuerverwaltung auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von "Bundesrecht" sowie seines Anspruchs "auf eine faire und verhältnismässige Behandlung". Er bestreitet weder, dass er die Steuererklärung trotz mehrerer Mahnungen über Monate hinweg nicht eingereicht hat, noch dass die Einreichung diverser Unterlagen erst nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgte. Sein pauschaler Verweis auf "gesundheitliche Gründe" und angebliche "E-Tax-Probleme", welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. abgeklärt haben soll, genügt nicht, um eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Weder substanziiert oder belegt der Beschwerdeführer diese angeblichen Hinderungsgründe vor Bundesgericht noch bestreitet er, dass er sie im kantonalen Verfahren nicht substanziiert und belegt habe. Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 6B_1282/2022 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.1 m.H. zur Fristwie-derherstellung). Damit genügt die Beschwerde den Begründungsan-forderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ().
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger

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