2C_113/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen
8. September
Sachverhalt
Seit 1994 vorläufig aufgenommen, lebt ein somalischer Staatsangehöriger seit 1990 in der Schweiz; seine drei in der Schweiz geborenen Kinder sind Schweizer. Nach mehr als dreissig Jahren Aufenthalt beantragte der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, doch das SEM verweigerte seine Zustimmung wegen als ungenügend erachteter Integration.
Erwägungen
• Die Dauer des Aufenthalts, das Alter des Beschwerdeführers und die mit dem F-Ausweis verbundenen Einschränkungen bei Reisen ins Ausland stellen konkret einen Eingriff in das durch Art. 8 CEDH geschützte Privatleben dar.
• Dieser Eingriff bleibt verhältnismässig: Trotz seiner Französischkenntnisse und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ist die soziale und berufliche Integration angesichts von dreizehn Jahren ohne Erwerbstätigkeit, von Sozialhilfeleistungen von rund 450'000 Franken, von durch die Sozialdienste zurückbezahlten Schulden und von strafrechtlichen Verurteilungen ungenügend; die Verweigerung ist daher nicht unverhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung bestätigt.