1F_7/2026
Bundesgericht
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_132/2026 vom 21. April 2026
23. Juli
Sachverhalt
Die Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht ein; dagegen verlangte A.________ Revision und rügte unter anderem Ausstand, unbeurteilte Anträge und Nichtberücksichtigung seiner Kritik.
Erwägungen
• Die behaupteten Ausstands- und Besetzungsmängel nach Art. 121 lit. a BGG waren wegen ihrer Herleitung aus eigenen Eingaben gegen einen Richter offensichtlich untauglich und unzulässig.
• Art. 121 lit. c und d BGG waren nicht erfüllt: Die früheren prozessualen Anträge waren implizit beurteilt worden, und die damalige Beschwerde war berücksichtigt, aber mangels genügender Begründung nicht behandelt worden; blosse Kritik an dieser Rechtsanwendung ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; weitere Anträge wurden abgewiesen oder als gegenstandslos erledigt.