5A_868/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Vorladung
Veröffentlicht am 7. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_868/2026
Urteil vom 25. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt der Stadt Luzern,
Winkelriedstrasse 14, 6002 Luzern.
Gegenstand
Vorladung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2026 (2K 26 14).
Erwägungen:
1.
Am 30. April 2026 liess das Betreibungsamt der Stadt Luzern der Beschwerdeführerin eine undatierte Vorladung zukommen, um in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy ab dem 5. Mai 2026 Betreibungsurkunden auf dem Amt abzuholen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (verbessert am 29. Mai 2026) Beschwerde beim Bezirksgericht Luzern. Mit Entscheid vom 8. Juni 2026 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Vorladung keine anfechtbare Verfügung sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beschwerde beim Bezirksgericht. Das Bezirksgericht leitete die Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern weiter. Mit Entscheid vom 1. Juli 2026 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug nicht ein. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin am 7. August 2026 an das Kantonsgericht. Mit Schreiben vom 10. August 2026 teilte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass eine Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen sei und es nicht auf gefällte Entscheide zurückkommen könne. Es setzte ihr Frist bis 17. August 2026 an, um mitzuteilen, ob die Eingabe dem Bundesgericht weiterzuleiten sei. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin am 17. August 2026 aus, das Schreiben des Kantonsgerichts sei ungültig, unter anderem weil nicht geprüft worden sei, ob ihre Eingabe vom 7. August 2026 nicht ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch sein könnte. Sie wies auf die Weiterleitungspflicht hin (ohne jedoch ausdrücklich eine Weiterleitung zu verlangen) und machte geltend, es sei gesetzlich nicht vorgesehen, ihr eine Frist anzusetzen, um sich zur Weiterleitung zu äussern. Mit Schreiben vom 24. August 2026 wies das Kantonsgericht auf das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 5A_494/2026 vom 28. Juli 2026 (E. 3) hin, wonach sie keinen Schutz verdiene, wenn sie bewusst an die falsche Instanz gelange. Künftig würden Eingaben nach Versand des Entscheids ohne Reaktion abgelegt. Allfällige Revisionsbegehren wären als solche zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 1. September 2026 erneut. Das Schreiben vom 24. August 2026 sei nichtig und das Urteil 5A_494/2026 vom 28. Juli 2026 ungültig. Sie verlangt die Weiterleitung ihrer Eingaben vom 7. und 17. August 2026 an die "zuständige Instanz".
Am 3. September 2026 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. Sie beschwert sich einerseits gegen den Entscheid vom 1. Juli 2026 und andererseits darüber, dass das Kantonsgericht ihre Eingabe nicht weitergeleitet habe. Am 7. September 2026 hat das Kantonsgericht dem Bundesgericht die Akten und das oben genannte Schreiben vom 1. September 2026 übermittelt.
2.
Das Kantonsgericht hat in der Rechtsmittelbelehrung zwar korrekt das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz angegeben, aber zugleich die falsche Beschwerdefrist, nämlich dreissig statt zehn Tage (). Das Kantonsgericht bzw. dessen 1. Abteilung hat sich entgegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG auch nicht als (obere) Aufsichtsbehörde bezeichnet. Soweit zugunsten der Beschwerdeführerin von der falschen Rechtsmittelbelehrung auszugehen ist () und nachdem sie den angefochtenen Entscheid am 10. Juli 2026 in Empfang genommen hat, sind unter Berücksichtigung der Gerichtsferien () alle ihre Eingaben fristgerecht erfolgt.
3.
Wie sich aus der Prozessgeschichte ergibt (oben E. 1), beruft sich die gerichtserfahrene Beschwerdeführerin missbräuchlich auf die Weiterleitungspflicht. Sie ist offenkundig in der Lage, direkt an das Bundesgericht zu gelangen, wenn sie eine Beschwerde an dieses zu erheben wünscht. Umgekehrt wäre sie auch in der Lage, ihre Eingaben ausdrücklich als Wiedererwägungsgesuch oder Revision zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass sie eine Behandlung durch diejenige Instanz wünscht, die das kritisierte Urteil gefällt hat. Stattdessen übt sie in ihrer Eingabe vom 7. August 2026 Kritik am gefällten Entscheid, lässt die Qualifikation ihrer Eingabe jedoch offen und beklagt sich im Nachhinein über die Qualifikation ihrer Eingabe durch das Kantonsgericht und dessen weitere Ausführungen. Auf ihre an das Kantonsgericht gerichteten Eingaben ist demnach infolge Rechtsmissbrauchs nicht einzutreten.
Zu behandeln ist einzig die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe vom 3. September 2026. Sie enthält jedoch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Damit fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung ().
Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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