C-2643/2022

Bundesverwaltungsgericht

Invalidenversicherung

Implizite Beschwerde und Viertelsrente der Invalidenversicherung

4. September

Sachverhalt Der portugiesische Versicherte, ehemaliger Maurer, leidet an degenerativen Beeinträchtigungen der Schultern und der Wirbelsäule, welche ihn daran hindern, seine bisherige Tätigkeit auszuüben, ihm jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % belassen. Nach der Rentenablehnung vom 11. Oktober 2021 behandelte das OAIE eine Eingabe der portugiesischen Institution, die während der Beschwerdefrist eingegangen war, als Neuanmeldung und trat darauf nicht ein. Erwägungen • Die Eingabe vom 21. Oktober 2021 war als Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2021 auszulegen und an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten; das OAIE durfte weder auf einen Verzicht auf die Beschwerde schliessen noch eine nachträgliche Neuanmeldung verlangen. • In der Sache ist die Restarbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar; unter Korrektur des Vergleichsjahres und Anwendung eines Abzugs von 15 % erreicht der Erwerbsausfall 42,11 %, was ab dem 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Der Nichteintretensentscheid wird aufgehoben, der Rentenablehnungsentscheid abgeändert und die Sache zur Berechnung der Nachzahlungen und Verzugszinsen zurückgewiesen.
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