7B_726/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung; unentgeltliche Rechtspflege; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Verspätung)
11. August
Sachverhalt
Das kantonale Urteil, mit dem die Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen wurde, wurde A.________ Sàrl am 1. Mai 2026 zugestellt. Die Gesellschaft reichte ihre Beschwerde in Strafsachen am 2. Juni 2026 beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
• Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 2. Mai 2026, dem Tag nach der Zustellung des kantonalen Urteils vom 1. Mai, zu laufen und endete nach Verschiebung des Fristablaufs wegen des Sonntags am Montag, 1. Juni 2026.
• Die am 2. Juni 2026 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als offensichtlich unzulässig zu erklären; die unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten verweigert.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten von 500 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.