6B_108/2026
Bundesgericht
Gefährdung des Lebens; Landesverweisung; Willkür, Unschuldsvermutung; rechtliches Gehör
7. August
Sachverhalt
Im Verlauf eines ehelichen Streits nahm A.A.________ ein Küchenmesser vom Typ Fleischermesser, schloss die Tür und das Fenster, nahm seiner Ehefrau das Telefon weg und setzte ihr sodann den Rücken der Klinge an den Hals, wobei er diese gegen ihre Haut rieb und sie damit bedrohte, sie zu töten, falls sie die Polizei anrufe. Nachdem er erstinstanzlich von der Gefährdung des Lebens eines anderen freigesprochen worden war, wurde er im Berufungsverfahren wegen dieser Straftat verurteilt, unter Erhöhung der Strafe und Anordnung der Landesverweisung.
Erwägungen
• Das Ansetzen eines Küchenmessers vom Typ Fleischermesser an den Hals, selbst mit der nicht scharfen Seite, begründet eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr: Eine panische oder unkontrollierte Bewegung konnte die Spitze eindringen lassen oder die Klinge umdrehen und lebenswichtige Gefässe treffen.
• Der Täter hat diese Gefahr bewusst und willentlich geschaffen; es ist nicht erforderlich, dass er den Tod wollte, was Art. 129 StGB allerdings zugunsten eines versuchten Tötungsdelikts ausschliessen würde. Die Rücksichtslosigkeit ergab sich aus dem bedrohlichen Verhalten und war gegeben.
• Die Gesamtwürdigung der konstanten Aussagen des Opfers, der medizinischen Feststellungen und der eigenen Geständnisse des Beschwerdeführers war weder willkürlich noch verstoss sie gegen die Unschuldsvermutung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens eines anderen wird bestätigt.