7B_688/2026
Bundesgericht
Untersuchungshaft
22. Juli
Sachverhalt
A.________, Präsidentin der B.________ SA, wird vorgeworfen, an der zweckwidrigen Verwendung von von über 940 Geschädigten investierten Geldern entgegen den Prospekten sowie an der unrechtmässigen Verminderung der Schuld verbundener Gesellschaften mitgewirkt zu haben. Sie wurde am 26. März 2026 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt, namentlich wegen Kollusionsgefahr.
Erwägungen
• Die eigenen Aussagen der Beschuldigten, die während des streitigen Zeitraums Präsidentin der B.________ SA war, erlaubten es im Haftstadium, dringenden Verdacht der Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung anzunehmen; ihre tatsächlichen Rügen waren im Wesentlichen appellatorisch.
• Die Kollusionsgefahr war konkret und erheblich: Die komplexe und internationale Untersuchung musste die Rollen der Beschuldigten noch klären, mehrere Zeugen einvernehmen und die Beschwerdeführerin mit den sichergestellten Unterlagen konfrontieren.
• Ein blosses Kontakt- oder Kommunikationsverbot vermochte diese Gefahr nicht wirksam zu kontrollieren und stellte daher keine ausreichende Ersatzmassnahme dar.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Untersuchungshaft wird aufrechterhalten.