7B_411/2025
Bundesgericht
Nichtanhandnahme
2. September
Sachverhalt
A.________ erstattete wegen übler Nachrede Strafanzeige gegen einen Journalisten, nachdem dieser über das Restaurant C.________ berichtet und ihm illegale Aktivitäten vorgeworfen hatte. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an; das Obergericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Mangels konkreter Darlegung und Bezifferung eines eigenen Zivilanspruchs fehlte die Beschwerdelegitimation: Die fortdauernde Abrufbarkeit des Artikels und wiederholte darauf bezogene Ansprachen belegten weder eine objektiv und subjektiv besonders schwere Persönlichkeitsverletzung noch einen Genugtuungsanspruch; ein entgangener Gewinn wurde weder substanziiert noch kausal zugeordnet.
• Die unter Berufung auf die Star-Praxis erhobenen Rügen zielten materiell auf die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme, den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigung und waren daher nicht als selbständig anfechtbare formelle Rechtsverweigerungen zulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Gerichtskosten.