4A_503/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Bankvertrag (Qualifikation, Rückerstattung von Retrozessionen)

22. Juli

Sachverhalt A.________ hatte B.________ eine Bankbeziehung execution only anvertraut. Zwischen Mai 2009 und Februar 2010 ordnete ihr Vertreter, der im Bank- und Devisenbereich erfahren war, mehrere DCD-Anlagen an; die Bank vereinnahmte Kommissionen von 694'443.90 USD, 135'605.41 EUR und 34'072.83 GBP, deren Rückerstattung sie verweigerte. Erwägungen • Die Beziehung ist eine execution-only-Beziehung geblieben: Der Vertreter der Kundin, der besonders erfahren war, bestimmte die Parameter der DCD-Anlagen selbst, und die Bank beschränkte sich darauf, objektive Informationen zu erteilen und die Aufträge auszuführen. • Die Pflicht zur Rückerstattung von Retrozessionen hängt von einem konkreten Risiko eines Interessenkonflikts ab, das insgesamt zu beurteilen ist; ein solches fehlte, da die Kundin die Anlagen auswählte und die Zugehörigkeit der Emittenten zur Bankengruppe kannte, ohne dass eine nachgewiesene Handlungsspielraum der Bank bestand, um ihre Vergütung zu bevorzugen. • Art. 428 Abs. 3 OR, als Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR, erfasst nicht die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags vereinnahmten indirekten Vorteile. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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