5A_729/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

3. September

Sachverhalt Der Beschwerdeführer erhob beim Obergericht Beschwerde gegen die Abweisung von Beschwerden betreffend einen Arrest und eine Pfändungsankündigung. Während des noch hängigen obergerichtlichen Verfahrens rügte er vor Bundesgericht Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und reichte zahlreiche, teils gleichlautende Eingaben ein. Erwägungen • Die Eingaben setzen sich nicht konkret mit dem Verfahrensablauf auseinander und zeigen insbesondere nicht auf, worin angesichts der fortlaufenden und umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers eine Verzögerung oder Verweigerung liegen soll; die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG sind damit offensichtlich nicht erfüllt. • Wegen unzureichender Begründung sowie querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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