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4D_128/2026

Bundesgericht

Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

Veröffentlicht am 23. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_128/2026
Urteil vom 7. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer,
Grabenstrasse 30, 7001 Chur,
Beschwerdegegner,
Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden,
Ringstrasse 10, 7000 Chur
weiterer Verfahensbeteiligter.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 22. Juni 2026 (ZR2 26 15).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2026 (Poststempel) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 22. Juni 2026 erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 31. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 7. September 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. September 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ();
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ();
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ();
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ();
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden und dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer

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  • 4D_128/2026Gesellschaftsrecht,
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