7B_566/2024
Bundesgericht
Teilweise Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten und Entschädigungen); implizite Einstellung infolge der Strafverfügung (Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde)
25. August
Sachverhalt
Nachdem A.________ auf den Namen seiner Gesellschaft einen COVID-19-Kredit von 65'200 Franken erhalten hatte, antwortete er nicht auf die Anfragen der Bürgschaftsorganisation betreffend die Buchhaltung 2019 und die Verwendung des Kredits. Die Staatsanwaltschaft stellte die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung ein, verurteilte ihn jedoch wegen Veruntreuung; sie auferlegte ihm die Kosten des eingestellten Verfahrens und verweigerte jede Entschädigung.
Erwägungen
• Das schuldhafte Unterlassen, die Bürgschaftsorganisation im Kontext eines auf Selbstdeklaration beruhenden vereinfachten Verfahrens zu informieren, war kausal für die Eröffnung der Untersuchung und rechtfertigte ausnahmsweise die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten trotz Einstellung; die entsprechende Entschädigung war folglich ausgeschlossen.
• Der Beschuldigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse daran, gegen eine zu seinen Gunsten ausgesprochene implizite Einstellung Beschwerde zu führen; jede Entschädigung in Bezug auf die so fallengelassenen Sachverhalte war aus demselben Grund ebenfalls ausgeschlossen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.