6B_364/2026
Bundesgericht
Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; ungenügende Begründung (Übertretung des kommunalen Rechts [Art. 13 und 18 des Polizeireglements der Gemeinde Sion])
21. Juli
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Verletzung von Art. 13 und 18 des Polizeireglements der Gemeinde Sion zu einer Busse von 200 Franken verurteilt. Nach der Abweisung seiner Berufung durch das Walliser Kantonsgericht gelangte er ohne Ausführung einer Willkürrüge an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Verletzung von kantonalem Recht kann nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden; dies setzt eine Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG voraus.
• Der Beschwerdeführer machte Willkür weder bei der Anwendung des kommunalen Reglements noch bei der Feststellung des Sachverhalts oder der Beweiswürdigung geltend; seine Kritik war daher, wenn überhaupt, appellatorisch und offensichtlich ungenügend.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; es werden keine Gerichtskosten erhoben.